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263_1973 AT

263. Kundmachung: Staatswappen, Staatsflagge und Seeflagge Maltas, persönliche Flagge der Königin, offizielles Siegel und amtliches Qualitätszeichen Maltas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Kundmachung: Staatswappen, Staatsflagge und Seeflagge Maltas, persönliche Flagge der Königin, offizielles Siegel und amtliches Qualitätszeichen Maltas

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatswappen,

die Staatsflagge und die Seeflagge Maltas,

die persönliche Flagge der Königin, das amtliche

Siegel und das amtliche Qualitätszeichen Maltas,

deren Darstellungen im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 24. Mai 1972, BGBl.

Nr. 175, betreffend staatliche Hoheitszeichen,

Wappen und amtliche Punzierungszeichen Maltas,

nicht berührt.

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