263. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Vereinigten Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft im
In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen
und sonstigen Kredite namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
635 Millionen Schilling an Kapital
und 500 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 200 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. d nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt und
g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zur Mitfinanzierung der in der Anlage
angeführten Investitionsvorhaben verwendet
wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der
Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für den der Vereinigten Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft vom ERP-
Fonds eingeräumten und bereits zur Gänze ausgenützten
ERP-Kredit im Betrage von 30 Millionen
Schilling und den Zinsen im Betrage von
5•5 Millionen Schilling namens des Bundes die
Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und
§ 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und von der Vereinigten
Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
in Anspruch genommen wird
oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung infolge
unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher
oder finanzieller Schwierigkeiten der
Gesellschaft geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf
Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies
nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen
gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn
a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
der bundesverbürgten Kredite und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-
Berndorf Aktiengesellschaft gewährleistet
wird und
b) die Gesellschaft dem Bundesministerium
für Finanzen für die Dauer der verbürgten
Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt
Gewinn- und Verlustrechnung und den
Wirtschaftsprüferbericht vorlegt.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, von der Vereinigten Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft den
Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch
das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz
aller im Zusammenhang mit der Einlösung der
übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem
Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.