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263. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Vereinigten Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft im

In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen

und sonstigen Kredite namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

635 Millionen Schilling an Kapital

und 500 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 200 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt und

g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zur Mitfinanzierung der in der Anlage

angeführten Investitionsvorhaben verwendet

wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der

Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für den der Vereinigten Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft vom ERP-

Fonds eingeräumten und bereits zur Gänze ausgenützten

ERP-Kredit im Betrage von 30 Millionen

Schilling und den Zinsen im Betrage von

5•5 Millionen Schilling namens des Bundes die

Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und

§ 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und von der Vereinigten

Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

in Anspruch genommen wird

oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung infolge

unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher

oder finanzieller Schwierigkeiten der

Gesellschaft geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf

Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies

nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen

gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn

a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

der bundesverbürgten Kredite und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-

Berndorf Aktiengesellschaft gewährleistet

wird und

b) die Gesellschaft dem Bundesministerium

für Finanzen für die Dauer der verbürgten

Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt

Gewinn- und Verlustrechnung und den

Wirtschaftsprüferbericht vorlegt.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, von der Vereinigten Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft den

Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch

das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz

aller im Zusammenhang mit der Einlösung der

übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem

Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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