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263. Verordnung: Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bodenschätzungsgesetzes

1970, BGBl. Nr. 233, wird verordnet

Bundesschätzungsbeirat

§ 1. Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung

und Beratung des Bundesministers

für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat

insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und

Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.

§ 2. (1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 gehören dem Bundesschätzungsbeirat

an

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter

rechtskundiger Bundesbeamter als

Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,

2. der technische Leiter der Bodenschätzung im

Bundesministerium für Finanzen,

3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der Präsidentenkonferenz der Landwirt-

schaftskammern Österreichs im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

berufene Mitglieder, die Landwirte

sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,

über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet

der Landwirtschaft oder Bodenkunde verfügen.

(2) Für den Fall einer Verhinderung der im

Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Bediensteten werden

vom Bundesminister für Finanzen Vertreter

bestimmt.

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 berufenen

Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit

vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht

im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 zu belehren.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat ein

Mitglied abzuberufen

a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

b) auf eigenes Ansuchen,

c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates

leitet die Verhandlungen. Abstimmungen

finden nicht statt.

(2) Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig,

wenn die im § 2 Abs. 1 unter Z. 1 und 2

angeführten Mitglieder vollzählig und von den

unter Z. 3 angeführten Mitgliedern zumindest

sechs bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder

anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit

von Mitgliedern oder ein kurzfristiges

Unterschreiten der Mindestzahl der unter

Z. 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat

nicht funktionsunfähig, wobei

als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde

anzusehen ist.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom

Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn

der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung

zu versenden.

(4) Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates

erforderlichen Sitzungsräume

und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium

für Finanzen zur Verfügung.

(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind

nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates

ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige

Personen zuzuziehen, soweit dies für die

Beratungen zweckmäßig erscheint.

§ 6. Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates

ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat

die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit

und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige

wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes

zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit

einen Schriftführer zu bestimmen. Bei

der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für

jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden

Umstände im Protokoll festzuhalten.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften

und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern

des Bundesschätzungsbeirates zuzusenden.

Landesschätzungsbeiräte

§ 7. Die Landesschätzungsbeiräte dienen der

Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung

für die Bereiche der einzelnen Bundesländer.

Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl

und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken.

Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren

gegen die gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 zur Einsichtnahme aufgelegten

Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung

der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu hören.

§ 8. (1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat

an

1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

oder ein von ihm allgemein oder im

einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter

als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

2. der technische Leiter der Bodenschätzung bei

der zuständigen Finanzlandesdirektion,

3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z. 3

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine

gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat

und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

(2) Für den Fall einer Verhinderung des technischen

Leiters der Bodenschätzung bei der zuständigen

Finanzlandesdirektion ist durch den

Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein

Vertreter zu bestimmen.

§ 9. Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht

gelten für die Mitglieder

der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen

des § 3 sinngemäß.

§ 10. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

hat ein Mitglied abzuberufen,

wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.

In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

einzuholen.

§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates

leitet die Verhandlungen. Abstimmungen

finden nicht statt.

(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig,

wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z. 1 und 2

angeführten Mitglieder vollzählig und von den

unter Z. 3 angeführten Mitgliedern zumindest

zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder

anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit

von Mitgliedern oder ein kurzfristiges

Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z. 3

angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht

einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig,

wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis

zu einer Stunde anzusehen ist.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom

Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn

der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung

zu versenden.

(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates

erforderlichen Sitzungsräume und

Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion

zur Verfügung.

(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind

nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates

ist berechtigt, zu Beratungen weitere

fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für

die Beratungen zweckmäßig erscheint.

§ 12. Hinsichtlich der Führung eines Protokolles

bei Beratungen eines Landesschätzungsbeirates

gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

Schätzungsausschüsse

§ 13. Schätzungsausschüsse werden von den

Finanzlandesdirektionen für die einzelnen Finanzamtsbereiche

zur Durchführung der Bodenschätzung

gebildet.

§ 14. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 gehören einem Schätzungsausschuß

an

1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes

als Leiter des Schätzungsausschusses,

2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes

als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses

für die technische Durchführung der

Bodenschätzung,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z. 3

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit

von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen

namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung

solcher Mitglieder abzusehen,

4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde

für die vermessungstechnischen Belange; es sei

denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den

Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.

§ 15. Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht

gelten für die Mitglieder der

Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3

sinngemäß.

§ 16. Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes

hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer

der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.

§ 17. Die Anwesenheit der im § 14 Z. 3 und 4

genannten Mitglieder bei der Durchführung der

Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters

eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme

einer Niederschrift festzuhalten.

Aufwandsentschädigungen

§ 18. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2, im

§ 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 und im § 14 Z. 1, 2 und 4

genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen,

die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch

auf Reisegebühren nach den Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter

Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer

jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

Die derzeit geltende Fassung der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, die auf Grund

des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung steht, beruht

auf der Verordnung vom 27. September 1955,

BGBl. Nr. 203, auf dem Bundesgesetz vom

21. April 1967, BGBl. Nr. 158, und auf dem Bundesgesetz

vom 12. Mai 1971, BGBl. Nr. 192.

(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete

der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z. 4

auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde

von der Finanzbehörde rückerstattet.

§ 19. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 3, im § 8 Abs. 1

Z. 3 und § 14 Z. 3 genannten Mitglieder üben

gemäß § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes

1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen

nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben,

haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung

des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.

(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung

eines Massenbeförderungsmittels vom

Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung

und zurück. Für Strecken, die mit der

Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Abs. 1

genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates

und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz

des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf

der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse

verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte

Fahrpreise zu verrechnen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten

weiters Tages- und Nächtigungsgebühren

und zwar wie folgt

Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach

Gebührenstufe 5, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte

nach Gebührenstufe 4, sowie Mitglieder

der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe

2 der Reisegebührenvorschrift 1955.

(5) Aus dem Anlasse der Zurücklegung von

Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen

im Gelände gebühren Entschädigungen

in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955

festgesetzten Ausmaße.

§ 20. Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6

zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen

Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung

so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder

des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen

wurden.

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