263. Verordnung: Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bodenschätzungsgesetzes
1970, BGBl. Nr. 233, wird verordnet
Bundesschätzungsbeirat
§ 1. Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung
und Beratung des Bundesministers
für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat
insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und
Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.
§ 2. (1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 gehören dem Bundesschätzungsbeirat
an
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter
rechtskundiger Bundesbeamter als
Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung im
Bundesministerium für Finanzen,
3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der Präsidentenkonferenz der Landwirt-
schaftskammern Österreichs im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
berufene Mitglieder, die Landwirte
sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,
über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet
der Landwirtschaft oder Bodenkunde verfügen.
(2) Für den Fall einer Verhinderung der im
Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Bediensteten werden
vom Bundesminister für Finanzen Vertreter
bestimmt.
§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 berufenen
Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit
vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht
im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 zu belehren.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat ein
Mitglied abzuberufen
a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
b) auf eigenes Ansuchen,
c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates
leitet die Verhandlungen. Abstimmungen
finden nicht statt.
(2) Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig,
wenn die im § 2 Abs. 1 unter Z. 1 und 2
angeführten Mitglieder vollzählig und von den
unter Z. 3 angeführten Mitgliedern zumindest
sechs bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder
anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit
von Mitgliedern oder ein kurzfristiges
Unterschreiten der Mindestzahl der unter
Z. 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat
nicht funktionsunfähig, wobei
als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde
anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates
erforderlichen Sitzungsräume
und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium
für Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind
nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates
ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige
Personen zuzuziehen, soweit dies für die
Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 6. Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates
ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat
die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit
und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige
wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes
zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit
einen Schriftführer zu bestimmen. Bei
der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für
jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden
Umstände im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften
und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern
des Bundesschätzungsbeirates zuzusenden.
Landesschätzungsbeiräte
§ 7. Die Landesschätzungsbeiräte dienen der
Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung
für die Bereiche der einzelnen Bundesländer.
Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl
und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken.
Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren
gegen die gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 zur Einsichtnahme aufgelegten
Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu hören.
§ 8. (1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat
an
1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
oder ein von ihm allgemein oder im
einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter
als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung bei
der zuständigen Finanzlandesdirektion,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z. 3
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat
und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(2) Für den Fall einer Verhinderung des technischen
Leiters der Bodenschätzung bei der zuständigen
Finanzlandesdirektion ist durch den
Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein
Vertreter zu bestimmen.
§ 9. Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht
gelten für die Mitglieder
der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen
des § 3 sinngemäß.
§ 10. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
hat ein Mitglied abzuberufen,
wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.
In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
einzuholen.
§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates
leitet die Verhandlungen. Abstimmungen
finden nicht statt.
(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig,
wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z. 1 und 2
angeführten Mitglieder vollzählig und von den
unter Z. 3 angeführten Mitgliedern zumindest
zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder
anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit
von Mitgliedern oder ein kurzfristiges
Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z. 3
angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht
einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig,
wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis
zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates
erforderlichen Sitzungsräume und
Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion
zur Verfügung.
(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind
nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates
ist berechtigt, zu Beratungen weitere
fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für
die Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 12. Hinsichtlich der Führung eines Protokolles
bei Beratungen eines Landesschätzungsbeirates
gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
Schätzungsausschüsse
§ 13. Schätzungsausschüsse werden von den
Finanzlandesdirektionen für die einzelnen Finanzamtsbereiche
zur Durchführung der Bodenschätzung
gebildet.
§ 14. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 gehören einem Schätzungsausschuß
an
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes
als Leiter des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes
als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses
für die technische Durchführung der
Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z. 3
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit
von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen
namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung
solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde
für die vermessungstechnischen Belange; es sei
denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den
Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
§ 15. Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht
gelten für die Mitglieder der
Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3
sinngemäß.
§ 16. Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes
hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer
der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.
§ 17. Die Anwesenheit der im § 14 Z. 3 und 4
genannten Mitglieder bei der Durchführung der
Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters
eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme
einer Niederschrift festzuhalten.
Aufwandsentschädigungen
§ 18. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2, im
§ 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 und im § 14 Z. 1, 2 und 4
genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen,
die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch
auf Reisegebühren nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter
Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer
jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
Die derzeit geltende Fassung der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, die auf Grund
des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung steht, beruht
auf der Verordnung vom 27. September 1955,
BGBl. Nr. 203, auf dem Bundesgesetz vom
21. April 1967, BGBl. Nr. 158, und auf dem Bundesgesetz
vom 12. Mai 1971, BGBl. Nr. 192.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete
der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z. 4
auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde
von der Finanzbehörde rückerstattet.
§ 19. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 3, im § 8 Abs. 1
Z. 3 und § 14 Z. 3 genannten Mitglieder üben
gemäß § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes
1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen
nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben,
haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung
des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels vom
Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung
und zurück. Für Strecken, die mit der
Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Abs. 1
genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates
und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz
des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf
der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse
verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte
Fahrpreise zu verrechnen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten
weiters Tages- und Nächtigungsgebühren
und zwar wie folgt
Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach
Gebührenstufe 5, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte
nach Gebührenstufe 4, sowie Mitglieder
der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe
2 der Reisegebührenvorschrift 1955.
(5) Aus dem Anlasse der Zurücklegung von
Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen
im Gelände gebühren Entschädigungen
in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955
festgesetzten Ausmaße.
§ 20. Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6
zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen
Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung
so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder
des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen
wurden.