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263_1970 AT

263. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen

Auf Grund des § 91 Abs. 4 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

Geldbußen, die nach § 90 Abs. 1 lit. b der

Dienstpragmatik über Beamte der Bundesgendarmerie

verhängt werden, sind an den Gendarmeriejubiläumsfonds

1949 zu überweisen.

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