263_1970
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263. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 263. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen
1970_263_0 263. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen
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Auf Grund des § 91 Abs. 4 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
Geldbußen, die nach § 90 Abs. 1 lit. b der
Dienstpragmatik über Beamte der Bundesgendarmerie
verhängt werden, sind an den Gendarmeriejubiläumsfonds
1949 zu überweisen.