Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
263_1968 AT

263. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1968

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung

des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung

von Dienstposten im Bereich des Bundes

wird verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

BGBl. Nr. 22/1947, und § 1 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, beziehungsweise

zur Antragstellung hiefür (§ 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes BGB!. Nr. 82/1963) gilt, sofern

dicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

a) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A

und B,

b) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen D

und E, wenn der aufzunehmende Bedienstete

eine mindestens achtjährige Dienstzeit

in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat,

c) Dienstposten für Beamte in handwerklicher

Verwendung, wenn der aufzunehmende

Bedienstete eine mindestens achtjährige

Dienstzeit in einem Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegt hat,

d) Dienstposten für Richteramtsanwärter,

e) Dienstposten für Hochschulassistenten,

f) Dienstposten für Lehrer,

g) Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3,

h) Dienstposten für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 und für zeitverpflichtete

Soldaten der Verwendungsgruppe

H 4.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt,

a) wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr

überschritten hat,

b) wenn der Aufzunehmende auf einen nur

für den vorübergehenden Bedarf vorgesehenen

Dienstposten ernannt werden soll,

c) für Ernennungen auf. Dienstposten des

Höheren Ministerialdienstes und

d) für Ernennungen, die mit einer Maßnahme

gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4

letzter Satz und § 55 Abs. 2 zweiter Satz

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

verbunden sind.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

beziehungsweise zur Antragsteilung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden

ist, als erteilt für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe

A, B, D oder E der Allgemeinen

Verwaltung,

b) die Beförderung in die in der Anlage 1

angeführten Dienstklassen, wenn die in

dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt

nicht als erteilt, wenn

a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten

hat,

b) die Überstellung mit einer Beförderung

verbunden ist oder

c) der Beamte in den Höheren Ministerialdienst

überstellt werden soll.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt

nicht als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung

oder die Definitivstellung nur infolge

einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Beamte keine seinem Dienstalter- entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Beamten in den

Ruhestand wirksam werden soll.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Beamte in handwerklicher Verwendung

gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden

ist, als erteilt für

a) die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen

P 3, P 5 und P 6,

b) die Beförderung in die in der Anlage 1

angeführten Dienstklassen und bei Erfüllung

der in dieser Anlage angegebenen

Voraussetzungen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt

nicht als erteilt, wenn

a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten

hat,

b) die Überstellung mit einer Beförderung

verbunden ist.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt

nicht als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung

oder die Definitivstellung nur infolge

der Erteilung einer Nachsicht

erfüllt,

c) der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei

Jahren vor dem Übertritt des Beamten in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes

oder § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

beziehungsweise zur Antragstellung hiefür gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt

für

a) die Ernennung eines Richteramtsanwärters

zum Richter,

b) die Ernennung in die in der Anlage 2 angeführten

Standesgruppen, wenn die in dieser

Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt

nicht als erteilt, wenn

a) die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Richter oder staatsanwaltschaftliche

Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

c) die Ernennung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den Ruhestand

wirksam werden soll.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Lehrer gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

beziehungsweise zur Antragstellung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, als erteilt für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppen

L 1, L 2 und L 3,

b) die Ernennung zum Direktor,

c) die Ernennung zum Direktorstellvertreter,

d) die Ernennung zum Fachvorstand,

e) die Ernennung zum Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Wachebeamte gemäß § 16 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe

W 3, Verwendungsgruppe W 2,

Dienststufe 1, oder Verwendungsgruppe

W 1,

b) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1 in die Dienstklasse

III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung, in

die Dienstklasse IV und V wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1

lit. b) mit der Abweichung, daß für Beförderungen

in die Dienstklasse V der

leitende Beamte in der Dienstklasse IV des

Gendarmerie-, des Sicherheitswache-, des

Kriminal-, des Justizwache-, des Zollwachdienstes

und des Dienstes als Jugenderzieher

an Justizanstalten in der Dienstklasse

IV durch mindestens drei Jahre den

Amtstitel „Rittmeister" (Hauptmann,

Oberpräfekt 2. Klasse) geführt hat,

c) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 3 in die Dienstklassen II

und III und von Beamten der Verwendungsgruppe

W 2 in die Dienstklassen II,

III und IV wie bei Beamten der Verwendungsgruppe

D bzw. C (§ 2 Abs. 1 lit. b).

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b und c

gilt nicht als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Wachebeamte die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Wachebeamte keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung

im Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei lahren

vor dem Übertritt des Wachebeamten in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß § 16 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 1 oder Verwendungsgruppe H 2,

b) die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1

lit. b),

c) die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstklasse

III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung,

in die Dienstklasse IV und V wie bei

Beamten der Verwendungsgruppe B (§ 2

Abs. 1 lit. b) mit der Abweichung, daß für

Beförderungen in die Dienstklasse V der

Berufsoffizier durch mindestens drei Jahre

den Amtstitel „Hauptmann" geführt hat.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Berufsoffizier die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung im

Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß

§ 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

beziehungsweise zur Antragstellung hiefür gilt

als erteilt für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 3,

b) die Ernennung in eine höhere Dienststufe.

§ 9. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,

b, d und e, die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen

der Vertragslehrer,

b) die Überstellung in eine der in lit. a genannten

Entlohnungsgruppen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

ah erteilt, wenn der Bedienstete

a) nicht auf einen für den dauernden Bedarf

vorgesehenen Dienstposten aufgenommen

werden soll oder

b) das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat.

§ 10. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für wissenschaftliche Hilfskräfte,

Demonstratoren, Vertragsassistenten und vertragsmäßig

angestellte Lehrer an Kunstakademien

gilt als erteilt für

a) die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften

und Demonstratoren gemäß § 13

des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBL Nr. 216,

b) die Aufnahme von Vertragsassistenten

gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBL Nr. 216,

c) die Aufnahme von vertragsmäßig angestellten

Lehrern an Kunstakademien gemäß

§ 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 7 der Dienstordnung

für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte

an Kunstakademien, BGBl. Nr. 144/

1959.

§ 11. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Vertragsangestellte der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis

die Verordnung BGBl. Nr. 256/1949 anzuwenden

ist, gilt als erteilt für

a) Dienstposten der Verwendungsgruppen A

und B, für die keine oder nur die niedrigste

Verwendungszulage vorgesehen ist,

b) Dienstposten der Verwendungsgruppen C

und D.

§ 12. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme

von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund als erteilt, das nicht durch

eine der in den §§ 9 bis 11 bezeichneten Vorschriften

geregelt ist, wenn die Entlohnung den

in der jeweiligen Dienstordnung oder im Kollektivvertrag

festgesetzten Sätzen entspricht.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstpostenbesetzungs-

Verordnung, BGBl. Nr. 95/1963, außer

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →