263. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung
des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung
von Dienstposten im Bereich des Bundes
wird verordnet
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
BGBl. Nr. 22/1947, und § 1 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, beziehungsweise
zur Antragstellung hiefür (§ 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes BGB!. Nr. 82/1963) gilt, sofern
dicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
a) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A
und B,
b) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen D
und E, wenn der aufzunehmende Bedienstete
eine mindestens achtjährige Dienstzeit
in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt
hat,
c) Dienstposten für Beamte in handwerklicher
Verwendung, wenn der aufzunehmende
Bedienstete eine mindestens achtjährige
Dienstzeit in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegt hat,
d) Dienstposten für Richteramtsanwärter,
e) Dienstposten für Hochschulassistenten,
f) Dienstposten für Lehrer,
g) Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3,
h) Dienstposten für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 und für zeitverpflichtete
Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt,
a) wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr
überschritten hat,
b) wenn der Aufzunehmende auf einen nur
für den vorübergehenden Bedarf vorgesehenen
Dienstposten ernannt werden soll,
c) für Ernennungen auf. Dienstposten des
Höheren Ministerialdienstes und
d) für Ernennungen, die mit einer Maßnahme
gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4
letzter Satz und § 55 Abs. 2 zweiter Satz
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
verbunden sind.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
beziehungsweise zur Antragsteilung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden
ist, als erteilt für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe
A, B, D oder E der Allgemeinen
Verwaltung,
b) die Beförderung in die in der Anlage 1
angeführten Dienstklassen, wenn die in
dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt
nicht als erteilt, wenn
a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten
hat,
b) die Überstellung mit einer Beförderung
verbunden ist oder
c) der Beamte in den Höheren Ministerialdienst
überstellt werden soll.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt
nicht als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung
oder die Definitivstellung nur infolge
einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Beamte keine seinem Dienstalter- entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Beamten in den
Ruhestand wirksam werden soll.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Beamte in handwerklicher Verwendung
gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden
ist, als erteilt für
a) die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen
P 3, P 5 und P 6,
b) die Beförderung in die in der Anlage 1
angeführten Dienstklassen und bei Erfüllung
der in dieser Anlage angegebenen
Voraussetzungen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt
nicht als erteilt, wenn
a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten
hat,
b) die Überstellung mit einer Beförderung
verbunden ist.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt
nicht als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung
oder die Definitivstellung nur infolge
der Erteilung einer Nachsicht
erfüllt,
c) der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei
Jahren vor dem Übertritt des Beamten in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes
oder § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
beziehungsweise zur Antragstellung hiefür gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt
für
a) die Ernennung eines Richteramtsanwärters
zum Richter,
b) die Ernennung in die in der Anlage 2 angeführten
Standesgruppen, wenn die in dieser
Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt
nicht als erteilt, wenn
a) die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Richter oder staatsanwaltschaftliche
Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
c) die Ernennung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den Ruhestand
wirksam werden soll.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Lehrer gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
beziehungsweise zur Antragstellung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, als erteilt für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppen
L 1, L 2 und L 3,
b) die Ernennung zum Direktor,
c) die Ernennung zum Direktorstellvertreter,
d) die Ernennung zum Fachvorstand,
e) die Ernennung zum Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Wachebeamte gemäß § 16 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe
W 3, Verwendungsgruppe W 2,
Dienststufe 1, oder Verwendungsgruppe
W 1,
b) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 1 in die Dienstklasse
III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung, in
die Dienstklasse IV und V wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1
lit. b) mit der Abweichung, daß für Beförderungen
in die Dienstklasse V der
leitende Beamte in der Dienstklasse IV des
Gendarmerie-, des Sicherheitswache-, des
Kriminal-, des Justizwache-, des Zollwachdienstes
und des Dienstes als Jugenderzieher
an Justizanstalten in der Dienstklasse
IV durch mindestens drei Jahre den
Amtstitel „Rittmeister" (Hauptmann,
Oberpräfekt 2. Klasse) geführt hat,
c) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 3 in die Dienstklassen II
und III und von Beamten der Verwendungsgruppe
W 2 in die Dienstklassen II,
III und IV wie bei Beamten der Verwendungsgruppe
D bzw. C (§ 2 Abs. 1 lit. b).
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b und c
gilt nicht als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Wachebeamte die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Wachebeamte keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung
im Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei lahren
vor dem Übertritt des Wachebeamten in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß § 16 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 1 oder Verwendungsgruppe H 2,
b) die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1
lit. b),
c) die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstklasse
III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung,
in die Dienstklasse IV und V wie bei
Beamten der Verwendungsgruppe B (§ 2
Abs. 1 lit. b) mit der Abweichung, daß für
Beförderungen in die Dienstklasse V der
Berufsoffizier durch mindestens drei Jahre
den Amtstitel „Hauptmann" geführt hat.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Berufsoffizier die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung im
Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß
§ 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
beziehungsweise zur Antragstellung hiefür gilt
als erteilt für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 3,
b) die Ernennung in eine höhere Dienststufe.
§ 9. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,
b, d und e, die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen
der Vertragslehrer,
b) die Überstellung in eine der in lit. a genannten
Entlohnungsgruppen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
ah erteilt, wenn der Bedienstete
a) nicht auf einen für den dauernden Bedarf
vorgesehenen Dienstposten aufgenommen
werden soll oder
b) das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat.
§ 10. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für wissenschaftliche Hilfskräfte,
Demonstratoren, Vertragsassistenten und vertragsmäßig
angestellte Lehrer an Kunstakademien
gilt als erteilt für
a) die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften
und Demonstratoren gemäß § 13
des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBL Nr. 216,
b) die Aufnahme von Vertragsassistenten
gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBL Nr. 216,
c) die Aufnahme von vertragsmäßig angestellten
Lehrern an Kunstakademien gemäß
§ 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 7 der Dienstordnung
für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte
an Kunstakademien, BGBl. Nr. 144/
1959.
§ 11. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Vertragsangestellte der Österreichischen
Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis
die Verordnung BGBl. Nr. 256/1949 anzuwenden
ist, gilt als erteilt für
a) Dienstposten der Verwendungsgruppen A
und B, für die keine oder nur die niedrigste
Verwendungszulage vorgesehen ist,
b) Dienstposten der Verwendungsgruppen C
und D.
§ 12. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme
von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis
zum Bund als erteilt, das nicht durch
eine der in den §§ 9 bis 11 bezeichneten Vorschriften
geregelt ist, wenn die Entlohnung den
in der jeweiligen Dienstordnung oder im Kollektivvertrag
festgesetzten Sätzen entspricht.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstpostenbesetzungs-
Verordnung, BGBl. Nr. 95/1963, außer
Kraft.