263. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959 wird
verordnet
Die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 160/1956
und BGBl. Nr. 135/1957 wird geändert wie
folgt
1. Die Rubrik „Dienstklasse" ist bei allen
Dienstzweigen des Teiles B Abschnitt II der
Dienstzweigeordnung für Wachebeamte im Bundesdienst,
Anlage zur Dienstzweigeverordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst, durch die Anführung
der Ziffer „IV" zu ergänzen.
2. Teil C Abschnitt I Abs. 1 Z. 5 der Dienstzweigeordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst
hat zu lauten
„5. bei männlichen Beamten auf Verlangen der
Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung
im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften."
3. Im Teil C Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst hat
in der Rubrik „Anstellungserfordernis" des
Dienstzweiges Nr. 16 der zweite Absatz zu entfallen.