263. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Artikel I des Finanzausgleichsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 97, wird verlängert und abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die
folgenden Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer, die Sondersteuer
vom Vermögen, die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,
der Kunstförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 131/1950), der Beitrag vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches (BGBl.
Nr. 152/1954), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben gemäß § 30 Abs. 2
lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl.
Nr. 18/1955 in der jeweiligen Fassung), der
Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes
(BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen
Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (BGBl. Nr. 166/1960 in der jeweiligen
Fassung), die Schaumweinsteuer (BGBl.
Nr. 247/1960), die Bodenwertabgabe (BGBl.
Nr. 285/1960), das Erbschaftssteueräquivalent
(BGBl. Nr. 286/1960);
2. die Tabaksteuer, der Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 248/1960), die Essigsäuresteuer,
die Leuchtmittelsteuer, die Salzsteuer,
die Spielkartensteuer, die Süßstoffsteuer, die
Zuckersteuer, die Zündmittelsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines
Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen
Gebühren und gebührenartigen Einnahmen
der einzelnen Zweige der unmittelbaren
Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,
soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben
werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 214/1954);
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im
Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und
Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,
soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe;
5. eine ausschließliche Bundesabgabe ist auch
die Bundesgewerbesteuer. Sie wird im Ausmaß
von 120 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages
(§ 15 des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der jeweiligen
Fassung) erhoben."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die
Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer,
die Spielbankabgabe, der Kulturgroschen
und die Energieverbrauchsabgabe. Die
Teilung dieser letzteren Abgabe zwischen dem
Bund und den Ländern (Wien als Land) und die
Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt
der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe
vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der
Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne des
§ 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, sind nicht Gegenstand der Teilung.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem . Bund,
den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis
geteilt
4. Dem § 4 Abs. 2 wird eine lit. f eingefügt,
die lautet
„f) bei der Spielbankabgabe nach dem örtlichen
Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles
an der Spielbankabgabe ist ausschließlich
auf jene Gemeinden zu beschränken, in denen
eine Spielbank betrieben wird."
5. Die lit. f, g und h des § 4 Abs. 2 erhalten
die Bezeichnungen g, h und i.
6. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„§ 4. (3) Die Teilung des Ertrages des Kulturgroschens
und die Aufteilung und Überweisung
der Ertragsanteile an dieser Abgabe erfolgt nach
den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,
BGBl. Nr. 191/1949 in der jeweiligen Fassung."
7. Im § 6 Abs. 1 ist die Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe
der Spielbanken" durch die Bezeichnung
„Spielbankabgabe" zu ersetzen.
8. § 6 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres
und eines Hebesatzes von 300 v. H.;".
9. § 10 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) eine bei der entgeltlichen Abgabe an den
letzten Verbraucher zu erhebende Steuer auf
Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme auf
Bier und Milch gemäß § 9 Abs. 1 Z. 8 bis zum
Ausmaß von 10 v. H. des Kleinhandelspreises;".
10. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 9 Abs. 1 Z. 1), der
Gewerbesteuer (§ 9 Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer
(§ 9 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die
Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis
zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung
auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes
(Artikel 12 und 15 B.-VG.) die Regelung der
zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser
(§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948 in der jeweiligen Fassung),
der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um-
und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951,
BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich
der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer der
Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als
nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft
stehen. Für die Berechnung und Festsetzung des
Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung
und zwangsweise Einbringung sind die
Gemeinden zuständig."
11. § 11 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
erfolgt monatlich im nachhinein in der
Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates,
die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
bis 31. März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe
des Erfolges des abgelaufenen Kalendervierteljahres."
12. Im § 13 Abs. 1 lit. a hat der vierte Satz zu
lauten
„Als Beitrag ist dem Bund der Mehraufwand
zu ersetzen, der auf einen danach sich ergebenden
Überstand entfällt; dieser Überstand ist 1964 um
50 v. H. der Lehrer für einzelne Gegenstände an
mehrklassigen Volksschulen zu kürzen."
13. Im Abs. 1 des Artikels VI des Finanzausgleichsgesetzes
1959 tritt an die Stelle des „31. Dezember
1963" der „31. Dezember 1964".
Artikel II.
Die Bundesländer sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften
auf dem Gebiete der Grundsteuer
und der Lohnsummensteuer (Artikel 1Z. 10) mit
dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in
Kraft zu setzen.
Artikel III.
(1) Der dem Bund zinsenlos gestundete Betrag
von rund 170 Millionen Schilling, der sich als
das voraussichtliche Ergebnis der Zwischen- und
Endabrechnung der Ertragsanteile der Länder und
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für 1962 darstellt, ist abweichend von der
Bestimmung des Artikels VI § 3 lit. a des Budgetsanierungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 83, bis 15. Dezember
1963 an die empfangsberechtigten Gebietskörperschaften
zu leisten.
(2) Der im Abs. 1 bezeichnete Betrag ist auf
die Nettoabgabensumme des Bundes von 28.696
Millionen Schilling (Artikel VI § 3 lit. b des
Budgetsanierungsgesetzes 1963) nicht anzurechnen.
Artikel IV.
(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am
1. Jänner 1964 in Kraft und verliert mit Ablauf
des 31. Dezember 1964 seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.