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263. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Artikel I des Finanzausgleichsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 97, wird verlängert und abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die

folgenden Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer, die Sondersteuer

vom Vermögen, die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,

der Kunstförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 131/1950), der Beitrag vom

Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und

für Zwecke des Familienlastenausgleiches (BGBl.

Nr. 152/1954), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben gemäß § 30 Abs. 2

lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl.

Nr. 18/1955 in der jeweiligen Fassung), der

Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

(BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen

Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer,

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (BGBl. Nr. 166/1960 in der jeweiligen

Fassung), die Schaumweinsteuer (BGBl.

Nr. 247/1960), die Bodenwertabgabe (BGBl.

Nr. 285/1960), das Erbschaftssteueräquivalent

(BGBl. Nr. 286/1960);

2. die Tabaksteuer, der Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 248/1960), die Essigsäuresteuer,

die Leuchtmittelsteuer, die Salzsteuer,

die Spielkartensteuer, die Süßstoffsteuer, die

Zuckersteuer, die Zündmittelsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines

Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen

Gebühren und gebührenartigen Einnahmen

der einzelnen Zweige der unmittelbaren

Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,

soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben

werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 214/1954);

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im

Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und

Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,

soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe;

5. eine ausschließliche Bundesabgabe ist auch

die Bundesgewerbesteuer. Sie wird im Ausmaß

von 120 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages

(§ 15 des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der jeweiligen

Fassung) erhoben."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die

Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer,

die Spielbankabgabe, der Kulturgroschen

und die Energieverbrauchsabgabe. Die

Teilung dieser letzteren Abgabe zwischen dem

Bund und den Ländern (Wien als Land) und die

Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt

der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe

vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der

Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Nebenansprüche im Sinne des

§ 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, sind nicht Gegenstand der Teilung.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem . Bund,

den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis

geteilt

4. Dem § 4 Abs. 2 wird eine lit. f eingefügt,

die lautet

„f) bei der Spielbankabgabe nach dem örtlichen

Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles

an der Spielbankabgabe ist ausschließlich

auf jene Gemeinden zu beschränken, in denen

eine Spielbank betrieben wird."

5. Die lit. f, g und h des § 4 Abs. 2 erhalten

die Bezeichnungen g, h und i.

6. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„§ 4. (3) Die Teilung des Ertrages des Kulturgroschens

und die Aufteilung und Überweisung

der Ertragsanteile an dieser Abgabe erfolgt nach

den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,

BGBl. Nr. 191/1949 in der jeweiligen Fassung."

7. Im § 6 Abs. 1 ist die Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe

der Spielbanken" durch die Bezeichnung

„Spielbankabgabe" zu ersetzen.

8. § 6 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres

und eines Hebesatzes von 300 v. H.;".

9. § 10 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) eine bei der entgeltlichen Abgabe an den

letzten Verbraucher zu erhebende Steuer auf

Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme auf

Bier und Milch gemäß § 9 Abs. 1 Z. 8 bis zum

Ausmaß von 10 v. H. des Kleinhandelspreises;".

10. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Grundsteuer (§ 9 Abs. 1 Z. 1), der

Gewerbesteuer (§ 9 Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer

(§ 9 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die

Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis

zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung

auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes

(Artikel 12 und 15 B.-VG.) die Regelung der

zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser

(§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948 in der jeweiligen Fassung),

der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um-

und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951,

BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich

der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer der

Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als

nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft

stehen. Für die Berechnung und Festsetzung des

Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung

und zwangsweise Einbringung sind die

Gemeinden zuständig."

11. § 11 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

erfolgt monatlich im nachhinein in der

Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates,

die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer

bis 31. März, 30. Juni, 30. September

und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe

des Erfolges des abgelaufenen Kalendervierteljahres."

12. Im § 13 Abs. 1 lit. a hat der vierte Satz zu

lauten

„Als Beitrag ist dem Bund der Mehraufwand

zu ersetzen, der auf einen danach sich ergebenden

Überstand entfällt; dieser Überstand ist 1964 um

50 v. H. der Lehrer für einzelne Gegenstände an

mehrklassigen Volksschulen zu kürzen."

13. Im Abs. 1 des Artikels VI des Finanzausgleichsgesetzes

1959 tritt an die Stelle des „31. Dezember

1963" der „31. Dezember 1964".

Artikel II.

Die Bundesländer sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften

auf dem Gebiete der Grundsteuer

und der Lohnsummensteuer (Artikel 1Z. 10) mit

dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in

Kraft zu setzen.

Artikel III.

(1) Der dem Bund zinsenlos gestundete Betrag

von rund 170 Millionen Schilling, der sich als

das voraussichtliche Ergebnis der Zwischen- und

Endabrechnung der Ertragsanteile der Länder und

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für 1962 darstellt, ist abweichend von der

Bestimmung des Artikels VI § 3 lit. a des Budgetsanierungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 83, bis 15. Dezember

1963 an die empfangsberechtigten Gebietskörperschaften

zu leisten.

(2) Der im Abs. 1 bezeichnete Betrag ist auf

die Nettoabgabensumme des Bundes von 28.696

Millionen Schilling (Artikel VI § 3 lit. b des

Budgetsanierungsgesetzes 1963) nicht anzurechnen.

Artikel IV.

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am

1. Jänner 1964 in Kraft und verliert mit Ablauf

des 31. Dezember 1964 seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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