263. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses NF. 8/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 5/62
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 5/1962
(In der 7. Sitzung am 16. Mai 1962 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1962 Der Ratsbeschluß Nr. 8/1962 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 258/1962 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 8/1962 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.