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263_1960 AT

263. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 13. September 1954 zur Durchführung

des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1954, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 191/1958, wird wie

folgt geändert

Im § 1 wird die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages

von „2 v. T." durch „3 v. T."

ersetzt.

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1960

stattfinden.

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