263_1957
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263. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1957_263_0 263. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 6. Dezember 1955, BGBl. Nr. 266,
womit die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie
Branntweinerzeugung zum Hausbedarf
bis 31. Dezember 1957 erhöht wird, wird
abgeändert wie folgt
Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe
„31. Dezember 1957" die Zeitangabe „31. Dezember
1959".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.