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263_1957 AT

263. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 6. Dezember 1955, BGBl. Nr. 266,

womit die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie

Branntweinerzeugung zum Hausbedarf

bis 31. Dezember 1957 erhöht wird, wird

abgeändert wie folgt

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1957" die Zeitangabe „31. Dezember

1959".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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