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263_1956 AT

263. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, womit das Bundesgesetz vom 1. Juli

1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen abgeändert wird, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember

1955, BGBl. Nr. 263, tritt im Artikel III

Abs. 1 an Stelle der Zeitangabe „31. Dezember

1956" die Zeitangabe „31. Dezember 1957".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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