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263_1954 AT

263. Verordnung: Abänderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Abänderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung.

Auf Grund des § 5 des Apothekengesetzes,

RGBl. Nr. 5/1907, und des § 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 127/1925, betreffend die

praktische Ausbildung der Magister der Pharmazie

und die hierüber abzulegende Prüfung für

den Apothekerberuf, wird die Pharmazeutische

Hilfskräfteverordnung vom 31. Jänner 1930,

BGBl. Nr. 40, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 206/1930, BGBl. Nr. 380/1936 und

BGBl. Nr. 71/1949 abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Das pharmazeutische Hilfspersonal

umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken

verwendeten Pharmazeuten.

(2) Hiezu gehören

1. Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung

zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit

im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer

Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte

Apotheker);

2. Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt

der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des

Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1

geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);

3. Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung

für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung

oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische

Studium in der Folge nicht vollendet haben

(Dispensanten).

(3) Dispensanten (Abs. 2 Z. 3), die am 1. Jänner

1954 das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten

haben, scheiden mit 31. Dezember 1959

aus dem pharmazeutischen Hilfspersonal aus,

wenn sie nicht bis dahin die Vollendung des

pharmazeutischen Studiums nachzuweisen vermögen.

(4) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste

ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen

können im Einzelfalle nach Anhörung

der zuständigen Standesvertretungen und für

deren Geltungsbereich vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt

werden."

2. Im § 2 Abs. 2 hat an Stelle der Zitierung

„(§ 1 Abs. 2 Z. 3)" die Zitierung „(§ 1 Abs. 2

Z. 1)" zu treten.

3. § 16 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 16. (1) Der Betriebsführer hat den Dienstantritt

und den Austritt eines vertretungsberechtigten

Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2

Z. 1 und 3) binnen drei Tagen mittels des Formblattes

Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse

zu melden."

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