263. Verordnung: Abänderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Apothekengesetzes,
RGBl. Nr. 5/1907, und des § 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 127/1925, betreffend die
praktische Ausbildung der Magister der Pharmazie
und die hierüber abzulegende Prüfung für
den Apothekerberuf, wird die Pharmazeutische
Hilfskräfteverordnung vom 31. Jänner 1930,
BGBl. Nr. 40, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 206/1930, BGBl. Nr. 380/1936 und
BGBl. Nr. 71/1949 abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Das pharmazeutische Hilfspersonal
umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken
verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören
1. Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung
zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit
im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer
Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte
Apotheker);
2. Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt
der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des
Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1
geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);
3. Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung
für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung
oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische
Studium in der Folge nicht vollendet haben
(Dispensanten).
(3) Dispensanten (Abs. 2 Z. 3), die am 1. Jänner
1954 das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben, scheiden mit 31. Dezember 1959
aus dem pharmazeutischen Hilfspersonal aus,
wenn sie nicht bis dahin die Vollendung des
pharmazeutischen Studiums nachzuweisen vermögen.
(4) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste
ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen
können im Einzelfalle nach Anhörung
der zuständigen Standesvertretungen und für
deren Geltungsbereich vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt
werden."
2. Im § 2 Abs. 2 hat an Stelle der Zitierung
„(§ 1 Abs. 2 Z. 3)" die Zitierung „(§ 1 Abs. 2
Z. 1)" zu treten.
3. § 16 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 16. (1) Der Betriebsführer hat den Dienstantritt
und den Austritt eines vertretungsberechtigten
Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2
Z. 1 und 3) binnen drei Tagen mittels des Formblattes
Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse
zu melden."