Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262_2003 AT

262. Verordnung: Metalltechnik-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Teil 1

Lehrberufe in der Metalltechnik

§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Metalltechnik – Blechtechnik,

2. Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik,

3. Metalltechnik – Metallbautechnik,

4. Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,

5. Metalltechnik – Schmiedetechnik,

6. Metalltechnik – Stahlbautechnik.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren

eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Blechtechnik

oder Metalltechnikerin – Blechtechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Blechschlosser.

Im Lehrberuf Blechschlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Metalltechnik – Blechtechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von

Qualitätsmanagementsystemen,

4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,

5. Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

6. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

7. Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC-)Maschinen und

Geräte,

8. Herstellen von Metallkonstruktionen in der Blechtechnik,

9. Herstellen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung moderner Blechtechnologie,

10. Montieren und Zusammenbauen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung

moderner Blechtechnologie,

11. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,

12. Behandeln und Schützen von Oberflächen ua. Durchführen von Finisharbeiten unter Berücksichtigung

ästhetischer Aspekte,

13. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

14. Kunden beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten

und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Werkzeugmaschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,

2. Herstellen eines Blechwerkstücks wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Biegen,

b) Schneiden,

c) Richten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Fachgerechtes Programmieren,

4. Funktionsgerechter Zusammenbau,

5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die

Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

und Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik

– Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung

gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik

und Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik –

Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das

Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser kann eine eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich

auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die

§§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen

– Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. je eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blechschlosser, Verordnung BGBl.

Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet

Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 230/1979 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 3 mit

Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Blechschlosser ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein

Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blechschlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik

voll anzurechnen.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb

Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Fahrzeugbautechnik

oder Metalltechnikerin – Fahrzeugbautechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs

Fahrzeugfertiger. Im Lehrberuf Fahrzeugfertiger zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von Technischen Unterlagen,

3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Anwenden der Qualitätsmanagementsysteme,

5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Normen und Ausführen der einschlägigen Umweltstandards,

6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

8. Anfertigen von Aufbauteilen für Fahrzeuge,

9. Zusammenpassen von Teilen und Aufbau der Konstruktion von Fahrzeugen (wie LKW-

Aufbauten und -Anhänger),

10. Lesen und Erstellen von Hydraulik- und Pneumatikschemata,

11. Herstellen und Einbau von Bremsanlagen,

12. Installation und Funktionsprüfung von Elektro- und Elektronikanlagen,

13. Fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,

14. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

15. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,

16. Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrages wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer Werkzeugmaschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,

2. Montieren, Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von

a) Hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen,

b) Fahrzeughydraulischen und fahrzeugpneumatischen Einrichtungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeitsprobe

gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b eine Dauer von eineinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Funktionsfähigkeit,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

oder Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine in Vergleich zu § 27 Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallbearbeitung – Fahrzeugbauechnik

abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b und

auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik

oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine in Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt

werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger kann eine eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt

sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung

gelten die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Verordnung BGBl.

Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet

Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, BGBl.

Nr. 284/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2004 im Lehrberuf Fahrzeugfertiger ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis

ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fahrzeugfertiger entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik

voll anzurechnen.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren

eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Metallbautechnik

oder Metalltechnikerin – Metallbautechnik) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von

Qualitätsmanagementsystemen,

5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Normen und der einschlägigen Umweltstandards,

6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

8. Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC-)Maschinen und

Geräte,

9. Herstellen von Metallkonstruktionen,

10. Herstellen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis und Anwendung

moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,

11. Montieren und Zusammenbauen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis

der Anwendung moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,

12. Verbinden von Fassadenkonstruktionen und Fassadenelementen zu kompletten Fassaden,

13. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,

14. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

15. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,

16. Kunden beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten

und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-

trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,

2. Herstellen eines Metallbau- oder Fassaden- oder Fensterelements einschließlich Zusammenbauen

und Montieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe)

eine Dauer von drei Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Arbeitsprobe)

eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Fachgerechtes Programmieren,

4. Funktionsgerechter Zusammenbau,

5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die

Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs mög-

lich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

oder Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im

Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik

oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des

§ 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 5

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb

Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Metallbearbeitungstechnik

oder Metalltechnikerin – Metallbearbeitungstechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs

Schlosser. Im Lehrberuf Schlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik

– Metallbearbeitungstechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von

Qualitätsmanagementsystemen,

5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Normen und der einschlägigen Umweltstandards,

6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

8. Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Bauteilen, Geräten, Objekten, sicherheitstechnischen

Einrichtungen, Schlössern, Beschlägen und anderen berufseinschlägigen Produkten (wie

Tore, Einfriedungen, Stiegen, Geländer, Metallkonstruktionen) aus Metall,

9. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,

10. Einrichten und Bedienen von Werkzeugmaschinen,

11. Behandeln und Schützen von Oberflächen,

12. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

13. Kunden beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten

und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,

2. Montieren von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und

Überprüfung von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen,

3. Nach Wahl des Prüflings: Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen einer Passung (Gleitpassung,

Spielpassung, Presspassung) oder Herstellen und Zusammenbauen eines Konstruktionsteils (zB

eines Tores).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß

Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Fachgerechtes Programmieren,

4. Funktionsgerechter Zusammenbau,

5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik

kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 und das Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik

oder Metalltechnik – Metallbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang

des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schlosser kann eine eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie

erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch. Für die

Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schlosser, Verordnung BGBl. Nr. 73/1972

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni

2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schlosser, Verordnung BGBl.

Nr. 537/1987 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 360/1992 und BGBl. Nr. 594/1992 tritt unbeschadet

Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Schlosser ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr

nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

voll anzurechnen.

Teil 6

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren

eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Schmiedetechnik

oder Metalltechnikerin – Schmiedetechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs

Schmied. Im Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik –

Schmiedetechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von

Qualitätsmanagementsystemen,

5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Normen und der einschlägigen Umweltstandards,

6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

7. Lesen und Erstellen von Werkzeichnungen,

8. Entwerfen und Darstellen von Metallgestaltungsarbeiten auf Papier und im Modell,

9. Herstellen von Geländer und Gitter aller Art sowie andere Metallkonstruktionen und den Bauvorschriften

entsprechend montieren,

10. Anfertigen der Schmiedewerkzeuge und Vorrichtungen,

11. Wärmebehandlung von Metallwerkstoffen zur Warmvorformung oder Materialvergütung,

12. Formen der Werkstoffe im warmen Zustand,

13. Restaurieren und Konservieren von historischen Metallarbeiten,

14. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,

15. Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.

2. Nach Wahl des Prüflings: Herstellen einer Metallkonstruktion (wie Geländer oder Gitter) oder

Restaurieren von historischen Metallarbeiten aus Metallwerkstoffen jeweils mittels Warmbehandeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. fachgerechtes Programmieren,

4. funktionsgerechter Zusammenbau,

5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind einzubeziehen. Die

Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt

werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik

oder Metalltechnik – Metallbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des

§ 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt

sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten

die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl. Nr. 386/1990,

treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, BGBl. Nr. 170/1975

idF der Verordnung BGBl. Nr. 392/1990 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer

Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Schmied ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr

nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schmied entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik voll

anzurechnen.

Teil 7

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren

eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Stahlbautechnik

oder Metalltechnikerin – Stahlbautechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf der Lehrberufe Stahlbauschlosser

und Bauschlosser. In den beiden Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeiten sind auf den Lehrberuf

Metalltechnik – Stahlbautechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von

Qualitätsmanagementsystemen,

4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,

5. Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

6. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

7. Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen (wie Gebäude- und Hallenkonstruktionen,

Portale, Behälter),

8. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,

9. Behandeln und Schützen von Oberflächen,

10. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

11. Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt.

Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen

1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,

b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.

2. Montieren von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und

Überprüfung von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen.

3. Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen von Metallkonstruktionen wie Stiegen, Geländer oder

Fenster.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß

Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. fachgerechtes Programmieren,

4. funktionsgerechter Zusammenbau,

5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind einzubeziehen. Die

Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern, es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen

Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Mess- und Prüfverfahren,

3. Werkzeugmaschinen,

4. Vorrichtungen,

5. Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes

zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik

oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehr-

beruf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch und die

Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik

kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden.

Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung

gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser oder Stahlbauschlosser

kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

abgelegt werden. Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................ zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung BGBl.

Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf

des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 264/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986 tritt unbeschadet Abs. 3 mit

Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Bauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein

Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bauschlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

voll anzurechnen.

(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung BGBl.

Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf

des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 263/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 361/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit

Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Stahlbauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend

den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis

ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der im Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(8) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stahlbauschlosser entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik

voll anzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →