262. Verordnung: Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Teil 1
Lehrberufe in der Metalltechnik
§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Metalltechnik – Blechtechnik,
2. Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik,
3. Metalltechnik – Metallbautechnik,
4. Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,
5. Metalltechnik – Schmiedetechnik,
6. Metalltechnik – Stahlbautechnik.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Blechtechnik
oder Metalltechnikerin – Blechtechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Blechschlosser.
Im Lehrberuf Blechschlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Metalltechnik – Blechtechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von
Qualitätsmanagementsystemen,
4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
5. Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
6. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
7. Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC-)Maschinen und
Geräte,
8. Herstellen von Metallkonstruktionen in der Blechtechnik,
9. Herstellen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung moderner Blechtechnologie,
10. Montieren und Zusammenbauen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung
moderner Blechtechnologie,
11. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,
12. Behandeln und Schützen von Oberflächen ua. Durchführen von Finisharbeiten unter Berücksichtigung
ästhetischer Aspekte,
13. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
14. Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Werkzeugmaschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
2. Herstellen eines Blechwerkstücks wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Biegen,
b) Schneiden,
c) Richten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei
Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Fachgerechtes Programmieren,
4. Funktionsgerechter Zusammenbau,
5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
und Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik
– Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung
gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik
und Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik –
Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das
Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser kann eine eingeschränkte
Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich
auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die
§§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen
– Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. je eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blechschlosser, Verordnung BGBl.
Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet
Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 230/1979 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 3 mit
Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Blechschlosser ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein
Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blechschlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik
voll anzurechnen.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb
Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Fahrzeugbautechnik
oder Metalltechnikerin – Fahrzeugbautechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs
Fahrzeugfertiger. Im Lehrberuf Fahrzeugfertiger zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von Technischen Unterlagen,
3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Anwenden der Qualitätsmanagementsysteme,
5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Normen und Ausführen der einschlägigen Umweltstandards,
6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
8. Anfertigen von Aufbauteilen für Fahrzeuge,
9. Zusammenpassen von Teilen und Aufbau der Konstruktion von Fahrzeugen (wie LKW-
Aufbauten und -Anhänger),
10. Lesen und Erstellen von Hydraulik- und Pneumatikschemata,
11. Herstellen und Einbau von Bremsanlagen,
12. Installation und Funktionsprüfung von Elektro- und Elektronikanlagen,
13. Fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
14. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
15. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
16. Beraten von Kunden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrages wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer Werkzeugmaschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
2. Montieren, Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von
a) Hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen,
b) Fahrzeughydraulischen und fahrzeugpneumatischen Einrichtungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei
Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeitsprobe
gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b eine Dauer von eineinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Funktionsfähigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
oder Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine in Vergleich zu § 27 Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallbearbeitung – Fahrzeugbauechnik
abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b und
auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik
oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine in Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt
werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch.
Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger kann eine eingeschränkte
Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt
sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung
gelten die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Verordnung BGBl.
Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet
Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, BGBl.
Nr. 284/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2004 im Lehrberuf Fahrzeugfertiger ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis
ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fahrzeugfertiger entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik
voll anzurechnen.
Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Metallbautechnik
oder Metalltechnikerin – Metallbautechnik) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von
Qualitätsmanagementsystemen,
5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
8. Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC-)Maschinen und
Geräte,
9. Herstellen von Metallkonstruktionen,
10. Herstellen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis und Anwendung
moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,
11. Montieren und Zusammenbauen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis
der Anwendung moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,
12. Verbinden von Fassadenkonstruktionen und Fassadenelementen zu kompletten Fassaden,
13. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
14. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
15. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
16. Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-
trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
2. Herstellen eines Metallbau- oder Fassaden- oder Fensterelements einschließlich Zusammenbauen
und Montieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe)
eine Dauer von drei Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Arbeitsprobe)
eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Fachgerechtes Programmieren,
4. Funktionsgerechter Zusammenbau,
5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs mög-
lich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
oder Metalltechnik – Stahlbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im
Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch.
Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik
oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf
Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des
§ 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Teil 5
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb
Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Metallbearbeitungstechnik
oder Metalltechnikerin – Metallbearbeitungstechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs
Schlosser. Im Lehrberuf Schlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik
– Metallbearbeitungstechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von
Qualitätsmanagementsystemen,
5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
7. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
8. Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Bauteilen, Geräten, Objekten, sicherheitstechnischen
Einrichtungen, Schlössern, Beschlägen und anderen berufseinschlägigen Produkten (wie
Tore, Einfriedungen, Stiegen, Geländer, Metallkonstruktionen) aus Metall,
9. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,
10. Einrichten und Bedienen von Werkzeugmaschinen,
11. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
12. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
13. Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
2. Montieren von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und
Überprüfung von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen,
3. Nach Wahl des Prüflings: Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen einer Passung (Gleitpassung,
Spielpassung, Presspassung) oder Herstellen und Zusammenbauen eines Konstruktionsteils (zB
eines Tores).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei
Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß
Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Fachgerechtes Programmieren,
4. Funktionsgerechter Zusammenbau,
5. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik
kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 und das Fachgespräch.
Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik
oder Metalltechnik – Metallbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf
Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang
des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schlosser kann eine eingeschränkte
Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie
erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch. Für die
Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schlosser, Verordnung BGBl. Nr. 73/1972
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni
2003 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schlosser, Verordnung BGBl.
Nr. 537/1987 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 360/1992 und BGBl. Nr. 594/1992 tritt unbeschadet
Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Schlosser ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr
nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik
voll anzurechnen.
Teil 6
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Schmiedetechnik
oder Metalltechnikerin – Schmiedetechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs
Schmied. Im Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik –
Schmiedetechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
4. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von
Qualitätsmanagementsystemen,
5. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
6. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
7. Lesen und Erstellen von Werkzeichnungen,
8. Entwerfen und Darstellen von Metallgestaltungsarbeiten auf Papier und im Modell,
9. Herstellen von Geländer und Gitter aller Art sowie andere Metallkonstruktionen und den Bauvorschriften
entsprechend montieren,
10. Anfertigen der Schmiedewerkzeuge und Vorrichtungen,
11. Wärmebehandlung von Metallwerkstoffen zur Warmvorformung oder Materialvergütung,
12. Formen der Werkstoffe im warmen Zustand,
13. Restaurieren und Konservieren von historischen Metallarbeiten,
14. Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
15. Beraten von Kunden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.
2. Nach Wahl des Prüflings: Herstellen einer Metallkonstruktion (wie Geländer oder Gitter) oder
Restaurieren von historischen Metallarbeiten aus Metallwerkstoffen jeweils mittels Warmbehandeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei
Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. fachgerechtes Programmieren,
4. funktionsgerechter Zusammenbau,
5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind einzubeziehen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt
werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik
oder Metalltechnik – Metallbautechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf
Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des
§ 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine eingeschränkte
Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt
sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten
die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl. Nr. 386/1990,
treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, BGBl. Nr. 170/1975
idF der Verordnung BGBl. Nr. 392/1990 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer
Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Schmied ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr
nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schmied entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik voll
anzurechnen.
Teil 7
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker – Stahlbautechnik
oder Metalltechnikerin – Stahlbautechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf der Lehrberufe Stahlbauschlosser
und Bauschlosser. In den beiden Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeiten sind auf den Lehrberuf
Metalltechnik – Stahlbautechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
3. Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von
Qualitätsmanagementsystemen,
4. Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
5. Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
6. Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
7. Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen (wie Gebäude- und Hallenkonstruktionen,
Portale, Behälter),
8. Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,
9. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
10. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
11. Beraten von Kunden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen
1. Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC-)Maschine,
b) Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.
2. Montieren von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und
Überprüfung von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen.
3. Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen von Metallkonstruktionen wie Stiegen, Geländer oder
Fenster.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei
Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß
Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. fachgerechtes Programmieren,
4. funktionsgerechter Zusammenbau,
5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind einzubeziehen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern, es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Mess- und Prüfverfahren,
3. Werkzeugmaschinen,
4. Vorrichtungen,
5. Pneumatik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
4. Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik
oder Metalltechnik – Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehr-
beruf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch und die
Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik
kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden.
Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung
gelten die §§ 5 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser oder Stahlbauschlosser
kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
abgelegt werden. Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch.
Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................ zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung BGBl.
Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf
des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 264/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986 tritt unbeschadet Abs. 3 mit
Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Bauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein
Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bauschlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
voll anzurechnen.
(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung BGBl.
Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf
des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 263/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 361/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit
Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(7) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Stahlbauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend
den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis
ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der im Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(8) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stahlbauschlosser entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik
voll anzurechnen.