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262_2002 AT

262. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2002

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 80/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und

Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum

31. Dezember an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten

a) an folgenden Tagen: am 5. Juli, am 26. Juli, am 2. August und am 16. August jeweils in der Zeit

von 15 Uhr bis 19 Uhr;

b) an allen Samstagen vom 29. Juni bis zum 7. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr;

c) am 21. Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen

1. West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;

2. Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;

3. Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;

4. Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1.A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;

5. Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;

6. Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;

7. Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und

von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;

8. Karawanken Autobahn A 11 im gesamten Bereich;

9. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;

10. Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;

11. Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1.A 21) bis zur Anschlussstelle

Brunn am Gebirge;

12. Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;

13. Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1.S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-

Ost.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen

1. Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;

2. Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

3. Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;

4. Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier;

5. Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen

Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,

der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstal-

tungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in

Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem

Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder

dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen

Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres

oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes

BGBl. I Nr. 57/2001 in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen

technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof

bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig

ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das

Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden

oder bereits befördert wurden;

3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum

Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden

Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende

Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug

bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

BGBlPdf 262. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

(BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 246/2002) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Estland 22. Februar 2002

Schweiz 24. September 2002

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Estland folgende Erklärung abgegeben

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale

Behörde.

2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social

Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt

Zentrale Behörde (Art. 6)

Office fédéral de la justice

Service pour la protection internationale des enfants

Taubenstrasse 16

CH-3003 Bern

Zuständige Behörden (Art. 23)

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