262. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 80/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum
31. Dezember an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten
a) an folgenden Tagen: am 5. Juli, am 26. Juli, am 2. August und am 16. August jeweils in der Zeit
von 15 Uhr bis 19 Uhr;
b) an allen Samstagen vom 29. Juni bis zum 7. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr;
c) am 21. Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen
1. West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
2. Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;
3. Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
4. Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1.A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
5. Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;
6. Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;
7. Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und
von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;
8. Karawanken Autobahn A 11 im gesamten Bereich;
9. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;
10. Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;
11. Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1.A 21) bis zur Anschlussstelle
Brunn am Gebirge;
12. Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;
13. Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1.S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-
Ost.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen
1. Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
2. Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
3. Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
4. Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier;
5. Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.
§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen
Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,
der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstal-
tungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in
Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem
Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder
dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen
Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres
oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2001 in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof
bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig
ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das
Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden
oder bereits befördert wurden;
3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum
Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden
Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende
Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug
bereitstellt.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 246/2002) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Estland 22. Februar 2002
Schweiz 24. September 2002
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Estland folgende Erklärung abgegeben
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale
Behörde.
2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social
Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt
Zentrale Behörde (Art. 6)
Office fédéral de la justice
Service pour la protection internationale des enfants
Taubenstrasse 16
CH-3003 Bern
Zuständige Behörden (Art. 23)