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262_2001 AT

262. Verordnung: Sperrgebiet Seetaler Alpe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Sperrgebiet Seetaler Alpe

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im

Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden

Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St.

Wolfgang-Kienberg.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Die im Sperrgebiet gelegenen Wanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue durchbrochene

Linie gekennzeichnet sind, sind von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine

Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich

militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei

Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 6. September 1978, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet

erklärt werden, BGBl. Nr. 480/1978, außer Kraft.

BGBlPdf 262. Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die Anpassung des Studienplanes für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua samt Anlage

Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten vom

20. August 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1983 schließen die Universität Innsbruck und die Universität Padua im Hinblick auf die seit

der Erlassung des Studienplanes für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der

Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua aufgetretenen Änderungen sowie

notwendigen Anpassungen folgende Vereinbarung ab

Artikel I

Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität

Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua (Anlage zur Vereinbarung zwischen der Universität

Innsbruck und der Universität Padua über die gemeinsame Durchführung eines Studienprogramms

„Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ vom 22. November 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 3/1986 und 189/1987 wird wie folgt

geändert

1. § 2 wird einschließlich der Überschrift aufgehoben.

2. § 3 samt Überschrift lautet

„Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen

§ 3. Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften

a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

2. Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

3. Römisches Privatrecht

a) Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)

b) Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

4. Rechtsgeschichte

a) Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

5. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);

6. Wirtschaft

a) Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

7. Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächer (2 Semesterstunden);

8. Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach (2 Semesterstunden).“

3. In § 4 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „beider“ durch das Wort „drei“ ersetzt, die Wortfolge „§ 3

Ziffern 2 und 3“ durch „§ 3 Ziffern 3, 4 und 5“ ersetzt sowie der zweite Satz aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert

a) In § 5 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „mündlich“.

b) § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichte;

4. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre;

5. Wirtschaft.“

c) § 5 Abs. 3 lautet

„Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit und einem

mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer

Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur

Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum

mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen

der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Die

Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv

beurteilt wurden.“

d) § 5 Abs. 4 lautet

„Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich

abgehalten.“

e) § 5 Abs. 5 lautet

„Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.“

f) § 5 Abs. 6 lautet

„Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.“

g) § 5 Abs. 7 lautet

„Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus

dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.“

h) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und dabei das Wort „Zulassungserfordernis“ durch das Wort

„Antrittserfordernis“ ersetzt.

i) § 5 Abs. 9 lautet

„Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss-

Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter

Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form

durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu

geben.“

5. § 6 wird einschließlich der Überschrift aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift zu § 7 lautet

„Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen“

b) Der Eingangsatz des § 7 lautet

„Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind:“.

c) Die Ziffer 5 des § 7 entfällt.

d) Die Ziffer 6 des § 7 wird zu Ziffer 5.

e) Die Ziffer 7 des § 7 wird zu Ziffer 6.

f) Die Ziffer 7 des § 7 lautet

„Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);“.

g) Im Klammerausdruck der Ziffer 8 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

h) Die Ziffer 10 des § 7 lautet

„Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);“.

i) In der Ziffer 11 des § 7 entfallen die Buchstaben a und f; die Buchstaben b, c, d und e werden zu den

Buchstaben a, b, c und d. In Buchstabe d wird vor die Wortfolge „besonderen Verwaltungsrechtes“ das

Wort „italienischen“ eingefügt.

j) Die Ziffer 13 des § 7 lautet

„ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5

genannten Fächer (2 Semesterstunden).“

7. § 8 wird wie folgt geändert

a) In § 8 Abs. 2 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, 5

und 6 müssen“ die Wortfolge „Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4 und 5 müssen“; der zweite

Satz wird aufgehoben.

b) In § 8 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „und Ziffer 11 lit. c und d“ die Wortfolge „ , 11

lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5“. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „§ 7 Ziffern 10 bis 12“ durch die

Wortfolge „§ 7 Ziffer 11“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert

a) § 9 Abs. 2 Ziffer 5 entfällt.

b) § 9 Abs. 2 Ziffer 6 wird zu Ziffer 5.

c) § 9 Abs. 2 Ziffer 7 wird zu Ziffer 6.

d) § 9 Abs. 2 Ziffer 7 lautet

„Europarecht;“.

e) § 9 Abs. 2 Ziffer 9 lautet

„Rechtsphilosophie;“.

f) § 9 Abs. 2 Ziffer 9 wird zu Ziffer 10. Es entfallen die Buchstaben a und f; die Buchstaben b, c, d und e

werden zu den Buchstaben a, b, c und d. In Buchstabe b wird vor der Wortfolge „besonderen

Verwaltungsrechtes“ das Wort „italienischen“ eingefügt.

g) § 9 Abs. 2 Ziffer 10 wird zu Ziffer 11.

h) In § 9 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Absatz 2 Ziffern 1, 5 und 6“ die Wortfolge

„Absatz 2 Ziffern 1 und 5“.

i) In § 9 Abs. 3 fünfter Satz werden die Worte „Die Zulassung“ durch die Worte „Das Antreten“ ersetzt;

nach „Beurteilung“ ist die Wortfolge „der Prüfungsarbeit“ einzufügen.

j) § 9 Abs. 6 lautet

„Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.“

k) § 9 Abs. 7 lautet

„Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung vollständig

abgelegt haben.“

l) In § 9 Abs. 8 wird das Wort „Zulassungserfordernis“ durch das Wort „Antrittserfordernis“ ersetzt.

m) § 9 Abs. 9 lautet

„Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und die

erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8, 9

lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird den

Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu

absolvieren.“

n) Die Absätze 10, 11 und 12 des § 9 werden aufgehoben.

o) § 9 Abs. 10 lautet

„Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der

ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem

die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt

einzurechnen.“

p) Der bisherige Absatz 13 des § 9 wird zu Absatz 11.

9. § 10 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 2 des § 10 werden folgende Zitate geändert: Im ersten Halbsatz wird die Ziffer 7 zu Ziffer 6.

Im zweiten Halbsatz heißt es anstelle von „§ 9 Absatz 2 Ziffer 5“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Ziffer 4“ und statt

„§ 9 Absatz 2 Ziffer 6“ nunmehr „§ 9 Absatz 2 Ziffer 5“.

b) § 10 Abs. 3 lautet

„Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweiligen

Fassung unberührt.“

10. § 11 wird wie folgt geändert

a) § 11 Abs. 2 lautet

„Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5

genannten Fächern entnommen sein.“

b) In § 11 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Absatz 1)“.

c) In § 11 Abs. 6 ist die Wortfolge „der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung“

durch „der Studiendekan“ zu ersetzen.

d) § 11 Abs. 9 lautet

„Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.“

e) § 11 Abs. 10 lautet

„Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.“

11. § 12 wird wie folgt geändert

a) In § 12 Abs. 1 wird nach den Wörtern „akademische Grad“ die Wortfolge „Magistra der Rechtswissenschaften

bzw.“ sowie nach den Wörtern „lateinische Bezeichnung“ die Wortfolge „Magistra iuris

bzw.“ eingefügt.

b) In § 12 Abs. 2 werden die Worte „beim Fakultätskollegium“ durch die Worte „beim Studiendekan“

ersetzt.

12. In § 14 Abs. 1 erster Satz heißt es statt „§ 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und d“ nunmehr „§ 7

Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3 Ziffer 5“.

13. Der VII. Abschnitt entfällt.

Artikel II

Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität

Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der Fassung dieser Vereinbarung ist als Anlage

beigefügt. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung begonnen haben,

können das Studium innerhalb folgender Fristen nach dem Studienplan für das Integrierte Diplomstudium

der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der

bisherigen Fassung, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1986/87 Nr. 205, fortsetzen

und beenden

a) Ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens drei weitere

Semester und für den zweiten Studienabschnitt höchstens sieben Semester zur Verfügung.

b) Ist der zweite Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens sieben

weitere Semester zur Verfügung.

(3) Während der in Abs. 2 genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung

des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des

Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.

(4) Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist abschließen,

können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.

(5) Studierende gemäß Abs. 2 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen

Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(6) Für den Übertritt in das neue Studium (Abs. 4 und 5) gilt Folgendes

a) Studierende, die sich noch im ersten Studienabschnitt befinden, wechseln in den ersten Abschnitt

des neuen Studiums;

b) Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im

zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt

des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie

in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (§ 5

Abs. 9) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie

Allgemeine Staatslehre“ (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) nachzuholen.

(7) Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen

frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen

(§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1), keine Geltung.

(8) Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung

(Abs. 2) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß § 59 Abs. 1

UniStG geregelt.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn die

Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die gemeinsame

Durchführung eines Studienprogrammes „Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ vom

22. November 1985 außer Kraft tritt.

Abgeschlossen in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Innsbruck, am 6. Juli 2001

Für die Universität Innsbruck

Der Rektor

Dr. Hans Moser

Padua, am 30. Juli 2001

Für die Universität Padua

Der Rektor

Dr. Giovanni Marchesini

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck

gemeinsam mit der Universität Padua

I. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten.

Der erste Studienabschnitt umfasst zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

§ 2. [aufgehoben]

Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen

§ 3. Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften

a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

2. Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

3. Römisches Privatrecht

a) Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)

b) Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

4. Rechtsgeschichte

a) Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

5. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

6. Wirtschaft

a) Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b) Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

7. Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächern (2 Semesterstunden);

8. Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach (2 Semesterstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, dass die ordentlichen

Hörer den ersten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen

haben – in zwei Semestern abschließen können.

(2) Aus jedem der drei Pflichtfächer des § 3 Ziffern 3, 4 und 5 müssen innerhalb von zwei

aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare,

Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden

angeboten werden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von

Einzelprüfern abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten

Semesters begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichte;

4. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre;

5. Wirtschaft.

(3) Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit

und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein

praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die

Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen.

Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der

Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu

betragen. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche

Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.

(4) Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich

abgehalten.

(5) Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.

(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.

(7) Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an

Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.

(8) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die

erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden

weiteres Antrittserfordernis.

(9) Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss-

Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter

Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form

durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu

geben.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. [aufgehoben]

Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen

§ 7. Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind

1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes

(Vorlesungen, 17 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterstunden, verteilt auf 2

Semester);

3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes

(Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);

4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes

sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterstunden, verteilt

auf 2 Semester);

5. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte

Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen,

10 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);

6. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6

Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

7. Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);

8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen,

3 Semesterstunden);

9. Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterstunden);

10. Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer

a) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

b) italienisches Finanzrecht

c) italienisches Wirtschaftsrecht

d) ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes (Vorlesungen, 5 Semesterstunden);

12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer

a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b) Finanzwissenschaften

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d) Psychologie für Juristen

e) Politikwissenschaft

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);

13. ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3

Ziffer 5 genannten Fächer (2 Semesterstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, dass

die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie in

diesen eingetreten sind – in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen

aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, dass jeder, der seine Studien in einem Wintersemester

begonnen hat, am Schluss jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten

kann.

(2) Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, und 5 müssen an der Universität Innsbruck

innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen

Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten

werden.

(3) Innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8,

11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren

und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffer 11 genannten Fächern müssen pro Studienjahr

zumindest zwei Semesterstunden Übungen angeboten werden.

(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über

vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden anzubieten (§ 14

Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von

Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann

frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind

1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;

2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;

4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes

sowie Grundzüge der Kriminologie;

5.italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und

ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;

6. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;

7. Europarecht;

8. allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;

9. Rechtsphilosophie;

10. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers

a) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

b) italienisches Finanzrecht

c) italienisches Wirtschaftsrecht

d) ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes;

11. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik

b) Finanzwissenschaften

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d) Psychologie für Juristen

e) Politikwissenschaft

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1 und 5 genannten Fächern bestehen aus einer

Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr

Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem

Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier

Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der

Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat

höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit

als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.

(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der

erste Teil umfasst das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer

Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen

Prüfungsteil; der zweite Teil umfasst das italienische Strafprozessrecht sowie die Grundzüge des

italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der

beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil

erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt

sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten

Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.

(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.

(7) Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung

vollständig abgelegt haben.

(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche

Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres

Antrittserfordernis.

(9) Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit

und die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1

bis 8, 9 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird

den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu

absolvieren.

(10) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung

der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in

dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt

einzurechnen.

(11) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches

betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es

von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit

der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer

entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern

auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.

(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen

aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 6 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium

anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzioni di diritto privato“ und „Diritto civile“ als Prüfung nach § 9

Abs. 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto costituzionale“ als Prüfung nach § 5 Absatz 2

Ziffer 4, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto amministrativo“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2

Ziffer 5 und aus „Diritto penale“ und „Procedura penale“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.

(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der

jeweiligen Fassung unberührt.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die

selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5

genannten Fächern entnommen sein.

(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des

zweiten Studienabschnittes vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen

Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.

(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach

zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes

ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der

Kandidat ein Thema auswählen kann.

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die

Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Studiendekan – auf Antrag des Kandidaten – zu bestimmen,

wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei

Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.

(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist

insbesondere eine Anlehnung mit der Begründung, dass der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch

nicht abgelegt hat.

(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem

Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.

(9) Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.

(10) Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu

beurteilen.

IV. ABSCHNlTT

Akademischer Grad

§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der

zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische

Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinische

Bezeichnung „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.

(2) Um die Verleihung ist beim Studiendekan anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise

anzuschließen

a) die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;

b) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

V. ABSCHNITT

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in

giurisprudenza“ an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.

VI. ABSCHNITT

Unterrichts- und Prüfungssprachen

§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3

Ziffer 5 können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen

integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua

bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen

Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher

Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfasst werden.

(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist,

ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefasst werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

[entfällt]

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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