262. Verordnung: Sperrgebiet Seetaler Alpe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden
Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St.
Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine
rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Die im Sperrgebiet gelegenen Wanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue durchbrochene
Linie gekennzeichnet sind, sind von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine
Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich
militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei
Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 6. September 1978, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet
erklärt werden, BGBl. Nr. 480/1978, außer Kraft.
Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten vom
20. August 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1983 schließen die Universität Innsbruck und die Universität Padua im Hinblick auf die seit
der Erlassung des Studienplanes für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der
Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua aufgetretenen Änderungen sowie
notwendigen Anpassungen folgende Vereinbarung ab
Artikel I
Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität
Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua (Anlage zur Vereinbarung zwischen der Universität
Innsbruck und der Universität Padua über die gemeinsame Durchführung eines Studienprogramms
„Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ vom 22. November 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 3/1986 und 189/1987 wird wie folgt
geändert
1. § 2 wird einschließlich der Überschrift aufgehoben.
2. § 3 samt Überschrift lautet
„Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen
§ 3. Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften
a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
2. Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
3. Römisches Privatrecht
a) Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)
b) Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
4. Rechtsgeschichte
a) Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
5. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);
6. Wirtschaft
a) Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
7. Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächer (2 Semesterstunden);
8. Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach (2 Semesterstunden).“
3. In § 4 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „beider“ durch das Wort „drei“ ersetzt, die Wortfolge „§ 3
Ziffern 2 und 3“ durch „§ 3 Ziffern 3, 4 und 5“ ersetzt sowie der zweite Satz aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert
a) In § 5 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „mündlich“.
b) § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften;
2. Römisches Privatrecht;
3. Rechtsgeschichte;
4. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre;
5. Wirtschaft.“
c) § 5 Abs. 3 lautet
„Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit und einem
mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer
Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur
Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum
mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen
der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Die
Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv
beurteilt wurden.“
d) § 5 Abs. 4 lautet
„Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich
abgehalten.“
e) § 5 Abs. 5 lautet
„Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.“
f) § 5 Abs. 6 lautet
„Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.“
g) § 5 Abs. 7 lautet
„Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus
dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.“
h) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und dabei das Wort „Zulassungserfordernis“ durch das Wort
„Antrittserfordernis“ ersetzt.
i) § 5 Abs. 9 lautet
„Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss-
Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter
Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form
durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu
geben.“
5. § 6 wird einschließlich der Überschrift aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift zu § 7 lautet
„Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen“
b) Der Eingangsatz des § 7 lautet
„Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind:“.
c) Die Ziffer 5 des § 7 entfällt.
d) Die Ziffer 6 des § 7 wird zu Ziffer 5.
e) Die Ziffer 7 des § 7 wird zu Ziffer 6.
f) Die Ziffer 7 des § 7 lautet
„Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);“.
g) Im Klammerausdruck der Ziffer 8 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
h) Die Ziffer 10 des § 7 lautet
„Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);“.
i) In der Ziffer 11 des § 7 entfallen die Buchstaben a und f; die Buchstaben b, c, d und e werden zu den
Buchstaben a, b, c und d. In Buchstabe d wird vor die Wortfolge „besonderen Verwaltungsrechtes“ das
Wort „italienischen“ eingefügt.
j) Die Ziffer 13 des § 7 lautet
„ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5
genannten Fächer (2 Semesterstunden).“
7. § 8 wird wie folgt geändert
a) In § 8 Abs. 2 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, 5
und 6 müssen“ die Wortfolge „Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4 und 5 müssen“; der zweite
Satz wird aufgehoben.
b) In § 8 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „und Ziffer 11 lit. c und d“ die Wortfolge „ , 11
lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5“. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „§ 7 Ziffern 10 bis 12“ durch die
Wortfolge „§ 7 Ziffer 11“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert
a) § 9 Abs. 2 Ziffer 5 entfällt.
b) § 9 Abs. 2 Ziffer 6 wird zu Ziffer 5.
c) § 9 Abs. 2 Ziffer 7 wird zu Ziffer 6.
d) § 9 Abs. 2 Ziffer 7 lautet
„Europarecht;“.
e) § 9 Abs. 2 Ziffer 9 lautet
„Rechtsphilosophie;“.
f) § 9 Abs. 2 Ziffer 9 wird zu Ziffer 10. Es entfallen die Buchstaben a und f; die Buchstaben b, c, d und e
werden zu den Buchstaben a, b, c und d. In Buchstabe b wird vor der Wortfolge „besonderen
Verwaltungsrechtes“ das Wort „italienischen“ eingefügt.
g) § 9 Abs. 2 Ziffer 10 wird zu Ziffer 11.
h) In § 9 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle der Wortfolge „Absatz 2 Ziffern 1, 5 und 6“ die Wortfolge
„Absatz 2 Ziffern 1 und 5“.
i) In § 9 Abs. 3 fünfter Satz werden die Worte „Die Zulassung“ durch die Worte „Das Antreten“ ersetzt;
nach „Beurteilung“ ist die Wortfolge „der Prüfungsarbeit“ einzufügen.
j) § 9 Abs. 6 lautet
„Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.“
k) § 9 Abs. 7 lautet
„Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung vollständig
abgelegt haben.“
l) In § 9 Abs. 8 wird das Wort „Zulassungserfordernis“ durch das Wort „Antrittserfordernis“ ersetzt.
m) § 9 Abs. 9 lautet
„Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und die
erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8, 9
lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird den
Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu
absolvieren.“
n) Die Absätze 10, 11 und 12 des § 9 werden aufgehoben.
o) § 9 Abs. 10 lautet
„Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der
ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem
die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt
einzurechnen.“
p) Der bisherige Absatz 13 des § 9 wird zu Absatz 11.
9. § 10 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 2 des § 10 werden folgende Zitate geändert: Im ersten Halbsatz wird die Ziffer 7 zu Ziffer 6.
Im zweiten Halbsatz heißt es anstelle von „§ 9 Absatz 2 Ziffer 5“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Ziffer 4“ und statt
„§ 9 Absatz 2 Ziffer 6“ nunmehr „§ 9 Absatz 2 Ziffer 5“.
b) § 10 Abs. 3 lautet
„Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweiligen
Fassung unberührt.“
10. § 11 wird wie folgt geändert
a) § 11 Abs. 2 lautet
„Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5
genannten Fächern entnommen sein.“
b) In § 11 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Absatz 1)“.
c) In § 11 Abs. 6 ist die Wortfolge „der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung“
durch „der Studiendekan“ zu ersetzen.
d) § 11 Abs. 9 lautet
„Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.“
e) § 11 Abs. 10 lautet
„Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert
a) In § 12 Abs. 1 wird nach den Wörtern „akademische Grad“ die Wortfolge „Magistra der Rechtswissenschaften
bzw.“ sowie nach den Wörtern „lateinische Bezeichnung“ die Wortfolge „Magistra iuris
bzw.“ eingefügt.
b) In § 12 Abs. 2 werden die Worte „beim Fakultätskollegium“ durch die Worte „beim Studiendekan“
ersetzt.
12. In § 14 Abs. 1 erster Satz heißt es statt „§ 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und d“ nunmehr „§ 7
Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3 Ziffer 5“.
13. Der VII. Abschnitt entfällt.
Artikel II
Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität
Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der Fassung dieser Vereinbarung ist als Anlage
beigefügt. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel III
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung begonnen haben,
können das Studium innerhalb folgender Fristen nach dem Studienplan für das Integrierte Diplomstudium
der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der
bisherigen Fassung, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1986/87 Nr. 205, fortsetzen
und beenden
a) Ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens drei weitere
Semester und für den zweiten Studienabschnitt höchstens sieben Semester zur Verfügung.
b) Ist der zweite Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens sieben
weitere Semester zur Verfügung.
(3) Während der in Abs. 2 genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung
des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des
Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.
(4) Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist abschließen,
können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.
(5) Studierende gemäß Abs. 2 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen
Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.
(6) Für den Übertritt in das neue Studium (Abs. 4 und 5) gilt Folgendes
a) Studierende, die sich noch im ersten Studienabschnitt befinden, wechseln in den ersten Abschnitt
des neuen Studiums;
b) Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im
zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt
des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie
in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (§ 5
Abs. 9) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie
Allgemeine Staatslehre“ (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) nachzuholen.
(7) Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen
frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen
(§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1), keine Geltung.
(8) Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung
(Abs. 2) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß § 59 Abs. 1
UniStG geregelt.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn die
Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die gemeinsame
Durchführung eines Studienprogrammes „Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ vom
22. November 1985 außer Kraft tritt.
Abgeschlossen in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Innsbruck, am 6. Juli 2001
Für die Universität Innsbruck
Der Rektor
Dr. Hans Moser
Padua, am 30. Juli 2001
Für die Universität Padua
Der Rektor
Dr. Giovanni Marchesini
Anlage
STUDIENPLAN
für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck
gemeinsam mit der Universität Padua
I. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten.
Der erste Studienabschnitt umfasst zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
§ 2. [aufgehoben]
Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen
§ 3. Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften
a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
2. Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
3. Römisches Privatrecht
a) Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)
b) Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
4. Rechtsgeschichte
a) Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
5. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
6. Wirtschaft
a) Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
b) Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
7. Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächern (2 Semesterstunden);
8. Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach (2 Semesterstunden).
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, dass die ordentlichen
Hörer den ersten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen
haben – in zwei Semestern abschließen können.
(2) Aus jedem der drei Pflichtfächer des § 3 Ziffern 3, 4 und 5 müssen innerhalb von zwei
aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare,
Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden
angeboten werden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von
Einzelprüfern abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten
Semesters begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften;
2. Römisches Privatrecht;
3. Rechtsgeschichte;
4. Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre;
5. Wirtschaft.
(3) Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit
und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein
praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die
Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen.
Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der
Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu
betragen. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche
Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
(4) Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich
abgehalten.
(5) Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.
(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.
(7) Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an
Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.
(8) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die
erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden
weiteres Antrittserfordernis.
(9) Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss-
Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter
Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form
durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu
geben.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. [aufgehoben]
Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen
§ 7. Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind
1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes
(Vorlesungen, 17 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterstunden, verteilt auf 2
Semester);
3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes
(Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);
4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes
sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterstunden, verteilt
auf 2 Semester);
5. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte
Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen,
10 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);
6. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6
Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
7. Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);
8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen,
3 Semesterstunden);
9. Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterstunden);
10. Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer
a) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
b) italienisches Finanzrecht
c) italienisches Wirtschaftsrecht
d) ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes (Vorlesungen, 5 Semesterstunden);
12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer
a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
b) Finanzwissenschaften
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
d) Psychologie für Juristen
e) Politikwissenschaft
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);
13. ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3
Ziffer 5 genannten Fächer (2 Semesterstunden).
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, dass
die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie in
diesen eingetreten sind – in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen
aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, dass jeder, der seine Studien in einem Wintersemester
begonnen hat, am Schluss jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten
kann.
(2) Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, und 5 müssen an der Universität Innsbruck
innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen
Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten
werden.
(3) Innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8,
11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren
und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffer 11 genannten Fächern müssen pro Studienjahr
zumindest zwei Semesterstunden Übungen angeboten werden.
(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über
vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden anzubieten (§ 14
Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von
Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann
frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind
1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;
2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;
4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes
sowie Grundzüge der Kriminologie;
5.italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und
ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;
6. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;
7. Europarecht;
8. allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
9. Rechtsphilosophie;
10. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers
a) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
b) italienisches Finanzrecht
c) italienisches Wirtschaftsrecht
d) ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes;
11. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik
b) Finanzwissenschaften
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
d) Psychologie für Juristen
e) Politikwissenschaft
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1 und 5 genannten Fächern bestehen aus einer
Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr
Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem
Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier
Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der
Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat
höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit
als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der
erste Teil umfasst das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer
Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen
Prüfungsteil; der zweite Teil umfasst das italienische Strafprozessrecht sowie die Grundzüge des
italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der
beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil
erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt
sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten
Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.
(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.
(7) Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung
vollständig abgelegt haben.
(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche
Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres
Antrittserfordernis.
(9) Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit
und die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1
bis 8, 9 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird
den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu
absolvieren.
(10) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung
der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in
dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt
einzurechnen.
(11) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches
betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es
von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit
der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer
entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern
auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen
aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 6 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium
anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzioni di diritto privato“ und „Diritto civile“ als Prüfung nach § 9
Abs. 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto costituzionale“ als Prüfung nach § 5 Absatz 2
Ziffer 4, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto amministrativo“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2
Ziffer 5 und aus „Diritto penale“ und „Procedura penale“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.
(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der
jeweiligen Fassung unberührt.
Diplomarbeit
§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die
selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5
genannten Fächern entnommen sein.
(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.
(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des
zweiten Studienabschnittes vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen
Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.
(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach
zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes
ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der
Kandidat ein Thema auswählen kann.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die
Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Studiendekan – auf Antrag des Kandidaten – zu bestimmen,
wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei
Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.
(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist
insbesondere eine Anlehnung mit der Begründung, dass der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch
nicht abgelegt hat.
(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem
Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.
(9) Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.
(10) Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu
beurteilen.
IV. ABSCHNlTT
Akademischer Grad
§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der
zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische
Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinische
Bezeichnung „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.
(2) Um die Verleihung ist beim Studiendekan anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise
anzuschließen
a) die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;
b) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
V. ABSCHNITT
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in
giurisprudenza“ an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.
VI. ABSCHNITT
Unterrichts- und Prüfungssprachen
§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3
Ziffer 5 können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen
integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua
bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen
Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher
Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfasst werden.
(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist,
ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefasst werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITT
[entfällt]