262. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß den §§ 19 Abs. 4 und 29 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen
Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je
Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert
1. um ein Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die an
bösartigen Tumoren, Leukämie oder Morbus Hodgkin leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel)
benötigen;
2. um zwei Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die
im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf
den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder
hochgradig schwerhörig sind, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 StudFG insgesamt verlängerte Anspruchsdauer darf die
doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.
§ 2. Für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit
mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe
im Ausmaß von
1. 2100 S für Studierende, die im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig
sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
2. 5500 S für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.