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262_1999 AT

262. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende

Gemäß den §§ 19 Abs. 4 und 29 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen

Vorschriften mit mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je

Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert

1. um ein Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die an

bösartigen Tumoren, Leukämie oder Morbus Hodgkin leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel)

benötigen;

2. um zwei Semester je Studienabschnitt wird die Anspruchsdauer verlängert für Studierende, die

im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf

den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder

hochgradig schwerhörig sind, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.

(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 StudFG insgesamt verlängerte Anspruchsdauer darf die

doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.

§ 2. Für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit

mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe

im Ausmaß von

1. 2100 S für Studierende, die im Sinne des § 4a Bundespflegegeldgesetz blind, hochgradig

sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;

2. 5500 S für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

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