262. Verordnung: Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet
§ 1. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung
gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten
1. Die Notariatsprüfung,
2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
4. die Fachprüfung für Steuerberater,
5. die Rechtsanwaltsprüfung,
6. die Ziviltechnikerprüfung,
7. die Prüfung für den Apothekerberuf,
8. die Unternehmerprüfung,
9. die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur
Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen
A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die
entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der
Gemeinden, oder
11. die Richteramtsprüfung,
12. die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
13. die Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen,
14. die Abschlußprüfung an den Bauhandwerkerschulen,
15. die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
16. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
17. die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
18. die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
19. die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
20. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
21. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
22. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
23. die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.
§ 2. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs
gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten
1. Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht
im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik,
Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
2. die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren
erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-
Novelle BGBl. Nr. 435/1995 keine Abschlußprüfung abzulegen war,
3.die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den
Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine
Abschlußprüfung abzulegen war,
4. die Ausbildung an den Meisterklassen.
§ 3. Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die
Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.