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262_1991 AT

262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Himmelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Himmelberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Himmelberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 30,87 und bindet bei km 31,13 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Himmelberg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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