262. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C. SR 16/89 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Auslegung bestimmter Ursprungsregeln
4. Der Rat genehmigte die Auslegungen bestimmter
Ursprungsregeln des Anhangs B zum Übereinkommen
in der Anlage zum Dokument EFTA/
W 47/89, beauftragte das Sekretariat mit deren
Veröffentlichung und erklärte vorherige Auslegungen,
die nicht in der erwähnten Anlage enthalten
sind, für ungültig.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage
zu EFTA/W 47/89
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
1. Artikel 5 Abs. 5 — Die maßgebende Einheit bei
geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches
Zusammenfügen")
Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung
des Artikels 5 Abs. 5 anzuwenden
— die maßgebende Einheit ist dieselbe wie sie in
der Anmerkung 5 festgelegt ist;
— alle an der betreffenden Ware ausgeführten
Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in
Betracht zu ziehen;
— andere Behandlungen als jene, die in der
Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und
Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung
von Materialien, Teilen oder Bestandteilen
mit Ursprungscharakter schließen
die Anwendung der Bestimmungen über die
geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht
notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be-
oder Verarbeitung behält als Ganzes im
wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung
im Sinne des Artikels 5 Abs. 5 bei.
2. Artikel 6 Abs. 2 — Kosten, die in den „ab
Werk"-Preis einzurechnen sind
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem
Unternehmen im selben Land den Auftrag zur
Herstellung von Waren erteilt und dazu Pläne und
Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis
„ab Werk" der hergestellten Ware auch die Kosten
der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn
des Exporteurs einzubeziehen. Hat der Exporteur
für die Herstellung der Ware dem Produzenten
auch Materialien (anders als durch Verkauf) zur
Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk" auch
der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem
Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien
und entsprechende Anleitungen zur Herstellung
von Waren zur Verfügung stellt, enthält der
Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands
vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der
eingesetzten Materialien, die Kosten der vom
Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen,
die Herstellungs- und Gemeinkosten und den
Gewinn des Produzenten, jedoch nicht die Transportkosten
vom Produzenten zum Exporteur und
den Gewinn des Exporteurs.
3. Artikel 6 Abs. 2 — Preis „ab Werk" von
Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien
für Computer-Software usw.
Für die Berechnung des Preises „ab Werk" von
bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten,
Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen
Waren, die Rechte an geistigem Eigentum
enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne
von Anmerkung 7 zu Artikel 6 alle vom Hersteller
im Zusammenhang mit der Herstellung dieser
Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von
Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden,
unabhängig davon, ob der Inhaber dieser
Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland
hat oder nicht.
4. Artikel 8, 13 und 14 — Praktische Anwendung
der Bestimmungen für die Rechnungserklärungen
Die folgenden Richtlinien sind anzuwenden: Die Auslegungen unter a) bis i) wurden mit der
Gemeinschaft abgestimmt.
a) Die Rechnungserklärung muß den gleichen
Wortlaut haben wie die Erklärung in Anlage 4
zum Anhang B des Übereinkommens und in
Anhang V des Protokolls Nr. 3. So sind
beispielsweise die von der Erklärung auf der
Rechnung nicht erfaßten Waren in der
Erklärung selbst nicht aufzuführen. Offensichtliche
Irrtümer, beispielsweise Tippfehler,
dürfen kein Grund für die Ablehnung einer
Erklärung sein.
b) Eine auf der Rückseite der Rechnung
abgegebene Erklärung kann angenommen
werden.
c) Die nicht von der Rechnungserklärung
erfaßten Waren müssen deutlich angegeben
werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.
d) Der Wortlaut der Erklärung kann auf der
Rechnung vorgedruckt sein.
e) Fotokopien von Rechnungserklärungen oder
mittels Kohlepapier hergestellte Durchschriften
einer Erklärung sind zulässig, wenn sie
jeweils eigenhändig unterzeichnet werden.
f) Bei Fehlen der Angabe von Ort und Datum
auf der Erklärung kann diese dennoch
angenommen werden, sofern die fehlende
Angabe anderweitig auf der Rechnung selbst
erscheint.
g) Die Erklärung kann auf einem gesonderten
Blatt der Rechnung abgegeben werden, sofern
dieses Blatt offensichtlich ein Teil der
Rechnung ist; ein zusätzlicher Vordruck ist
nicht zulässig.
h) Die Erklärung kann auf einem Klebeetikett
abgegeben werden, das auf der Rechnung
angebracht ist, sofern keine Zweifel bestehen,
daß dieses Etikett vom Ausführer angebracht
wurde. Der Stempel oder die Unterschrift des
Ausführers sollte zB sowohl das Etikett als
auch die Rechnung erfassen.
i) Bei Rechnungen, die durch Fernmelde- oder
Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt
worden sind, umfaßt die Freistellung
von der handschriftlichen Unterschrift auch
die Freistellung von der Angabe des Namens.
Sofern jedoch die Zollbehörden eines Mitgliedstaates
oder eines EFTA-Landes in
Anwendung des Artikels 13 Absatz 12 die
Angabe des Namens als Voraussetzung für die
Freistellung von der handschriftlichen Unterzeichnung
verlangen, ist dies nur verbindlich
in den Beziehungen zwischen dem betroffenen
Ausführer und seiner nationalen Zollverwaltung.
Es reicht aus, daß eine der beiden Bedingungen
(mittels Rechnersystem ausgestellte Rechnung
oder durch Fernmeldesystem übermittelte
Rechnung) erfüllt ist, um die Freistellung
von der handschriftlichen Unterzeichnung zu
genehmigen.
j) Rechnungserklärungen können entweder zum
Zeitpunkt der Ausfuhr oder zu einem späteren
Zeitpunkt ausgestellt werden.
5. Artikel 8 Abs. 1 — Beschreibung der Ware in
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
Bei Sendungen, die eine große Anzahl von Waren
erfassen oder die aus anderen Gründen in der
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend
detailliert angeführt werden können, genügt
in dem Formular eine allgemeine Beschreibung und
ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung, eine
Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile für
Nähmaschinen, Rechnung Nr. . . . vom . . .").
Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten
Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies
im Ursprungsnachweis anzugeben. Aus der Aufstellung,
auf die im Ursprungsnachweis Bezug
genommen wird, muß klar hervorgehen, welche
Waren erfaßt sind.
6. Artikel 8 Abs. 1 — Urkundlicher Nachweis für
Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden
Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und
andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie sich
beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist ihnen
die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage der
urkundlichen Nachweise zu gewähren, wenn sie
einen Druckvermerk tragen, aus dem hervorgeht,
daß sie in einem EFTA-Land gedruckt wurden. In
Zweifelsfällen können zusätzliche Nachweise betreffend
den Ursprung und eventueller Zollrückvergütungen
der Druckerzeugnisse verlangt werden.
7. Artikel 8 Abs. 1 lit. c — Maßgebender Wert für
die Ausstellung und Annahme von Rechnungserklärungen,
die von jedem Exporteur ausgestellt werden
können
Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die
Wertgrenzen im Artikel 8 Abs. 1 lit. c eine Rechnungserklärung
anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 verwendet werden kann, ist der
Preis „ab Werk" zugrunde zu legen. Wird der Preis
„ab Werk" als Grundlage genommen, so erkennt
der Einfuhrstaat die auf dieser Basis ausgestellte
Rechnungserklärung an.
In Fällen , in denen kein Preis „ab Werk" gegeben
ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist der
Zollwert, wie er von den Zollbehörden des
Einfuhrstaates festgesetzt wird, als Grundlage für
die Wertgrenze im Artikel 8 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.
8. Artikel 8 Abs. 1 lit. c — Der Begriff „Sendung"
In Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 lit. c werden
Waren als eine einheitliche Sendung angesehen und
als solche behandelt, wenn
a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur/
Ausführer an denselben Empfänger versandt
werden;
b) sie von einem einzigen Frachtdokument
begleitet werden, das sich auf den Transport
vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger
bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konossement,
Paketkarte, Versandanzeige); falls ein
solches Dokument fehlt, ist eine einzige
Rechnung ausreichend;
c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart
als eine einzelne Sendung gelten.
Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen
— eine von einem Spediteur oder Frachtführer
zusammengestellte Sammelsendung wird
nicht als eine Sendung angesehen;
— werden einem Spediteur Waren eines Ausführers
an einen Empfänger aus kommerziellen
Gründen in mehreren getrennten Partien
überstellt, so kann jede Partie, für die eine
Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung
angesehen werden und kann von einer
Rechnungserklärung begleitet sein;
— werden zwei oder mehrere Packstücke auf
dem Postweg versandt, wobei für jedes
einzelne ein besonderes Postbegleitpapier
ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine
einzige Sendung zu betrachten, vorausgesetzt,
sie wurden gleichzeitig bestellt und werden
mit ein und derselben Rechnung versandt.
Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen
die Wertgrenze von der Gesamtheit der
Waren eingehalten wurde, kann für diese
Sendung eine Rechnungserklärung ausgestellt
werden.
9. Artikel 8 Abs. 6 — Ursprungsregeln für Warenzusammenstellungen
Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen
in Artikel 8 Abs. 6 gilt nur für Warenzusammenstellungen
im Sinne der Allgemeinen Vorschrift
3 zum Harmonisierten System.
Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus
denen die Warenzusammenstellung besteht, die
Ursprungsvoraussetzung der Nummer erfüllen,
unter welche der Bestandteil einzureihen wäre,
wenn es sich um eine separate Ware und nicht um
den Teil einer Warenzusammenstellung handeln
würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter
welcher Nummer die gesamte Warenzusammenstellung
nach der oben erwähnten Allgemeinen
Vorschrift einzureihen ist; dies gilt nicht für
Bestandteile, deren Wert 15% des Gesamtwertes der
Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 8 Abs. 6 gilt auch dann, wenn die 15%ige
Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der
nach der Allgemeinen Vorschrift 3 die Tarifierung
der gesamten Warenzusammenstellung bestimmt.
10. Artikel 8 Abs. 6 — Anwendung der Prozentsatzregel
für Warenzusammenstellungen
Die 15-Prozent-Regel in Artikel 8 Abs. 6 muß in
Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen
Vorgangsweise angewendet werden.
11. Artikel 9 Abs. 1 und 8 — Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren,
die an verschiedene Empfänger versandt werden
Die Auslegung des Begriffes „Sendung" in
Artikel 8 Abs. 1 lit. c bezieht sich nur auf die
Verwendung der Rechnungserklärungen und nicht
auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1.
Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt
werden (einschließlich im Fall des vereinfachten
Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom
selben Lieferanten verschickt werden und die für
verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen,
nach denen dieser Ursprungsnachweis bei
den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung
des Teils der versandten Ware für den weiteren
Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch
nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
Die Bestimmung des Artikels 9 Abs. 8 wird
analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben
Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung
an eine andere Zollstelle weiterversandt
werden.
12. Artikel 9 Abs. 4 — Ursprungsnachweise für
Waren, die nicht den Freihandelsabkommen unterliegen
Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen
EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler
Agrarabkommen oder von Protokollen oder von
Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die
im Teil III des Anhangs D angeführt sind; ebenso
gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung für
Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit der
Gemeinschaft sind. Die präferenzielle Zollbehandlung
bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für
solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 oder Rechnungserklärungen,
die im Ausfuhrland ausgestellt werden,
gewährt.
13. Artikel 10 — Waren, die durch einen Spediteur
ausgeführt werden
In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland
keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter
Vertreter des Verkäufers die Ausstellung einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.
14. Artikel 13 — Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren
ausgestellt werden
Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel
13 Abs. 4 lit. b angewendet, ist es nicht
erforderlich, daß die Bezeichnung des Zollamtes im
Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
angeführt wird.
15. Artikel 18 — Verweigerung der Zollbehandlung
der Zone ohne Überprüfung
Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone
nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung
gemäß Artikel 18 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen,
in denen kein Zweifel besteht, daß die
betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht
besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher
ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten
jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die
Zollbehörden des Ausfuhrlandes unverzüglich von
dieser Ablehnung.
Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche
Überprüfung vornimmt und die Ursprungseigenschaft
bestätigt, so wird das Einfuhrland die
Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies
nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich
ist.
16. Artikel 18 — Zeitgrenze für die Überprüfung
von Ursprungsnachweisen
Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die in
Artikel 18 Abs. 1 vorgesehene nachträgliche Prüfung
nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei
Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1, dem Ablaufdatum eines
LT-Certificates oder dem Ausstellungsdatum einer
Rechnungserklärung vorgelegt wird.
17. Artikel 18 — Zeitpunkt für Urgenzen von
Überprüfungen
Unbeschadet des Artikels 18 Abs. 3 des Anhangs
B oder des Protokolls Nr. 3, der besagt, daß
das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der
Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen
ist, besteht Übereinstimmung, daß in der
Praxis den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zur
Durchführung der notwendigen Erhebungen eine
angemessene Zeitspanne gewährt werden soll und
deshalb der antragstellende Staat innerhalb von
neun Monaten nach Übermittlung des Überprüfungsersuchens
von Urgenzen Abstand nimmt,
außer wenn Dringlichkeit besteht, die auf besondere
Umstände zurückzuführen ist, wie zB in gerichtsanhängigen
Fällen.
18. Artikel 23 — Zollrückvergütung bei Fehlern
Wenn ein Ursprungsnachweis falsch ausgestellt
oder ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen nur bei
Vorliegen der folgenden drei Bedingungen gewährt
werden
a) der irrtümlich ausgestellte oder ausgefertigte
Ursprungsnachweis wird den Behörden des
Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen
kann von den Behörden des Einfuhrlandes
eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben
werden, daß keine Präferenz gewährt worden
ist;
b) die bei der Herstellung verwendeten Waren
hätten nach den geltenden Vorschriften einen
Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der
Zölle begründet, wenn kein Ursprungsnachweis
zur Beantragung der Präferenz verwendet
worden wäre;
c) die zulässige Frist für die Rückzahlung ist
nicht überschritten und die in den nationalen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen
sind erfüllt.
19. Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung
der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der
Waren
1. Die Zollbehörden können Herstellern die
buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen
unter folgenden Bedingungen bewilligen
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich
sein, weil die physische Trennung mit zu
hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten
verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und
ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch
und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse
mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen
von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität
sein, die gleichen technischen und
physischen Eigenschaften besitzen und dürfen
nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware
hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch
angebrachte Zeichen voneinander unterschieden
werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem
muß sichergestellt sein, daß nicht mehr
Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt
wird, als wenn die Vorerzeugnisse
physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem
muß folgende Voraussetzungen
erfüllen
1.3.1 In den Aufzeichnungen der Herstellers muß
bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen
eindeutig zwischen solchen mit und
solchen ohne Ursprungseigenschaft unterschieden
werden und die Beachtung der
Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2
gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen
sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig
Monate nicht überschreiten darf;
ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel
50—63 des Harmonisierten Systems, für
die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht
überschreiten darf. Die Zollbehörden können
jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn
Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger
gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse
der Kapitel 50—63 gilt dies für einen
Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten,
wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der
Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft
worden ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraumes ist
entweder
— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1, eines LT-
Certificates oder der Ausfertigung einer
Rechnungserklärung oder
— das Datum der Herstellung der Fertigware.
2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
der buchmäßigen Trennung einem Hersteller,
der nicht, die Gewähr bietet, die sie für
erforderlich halten.
3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet,
wenn ein Hersteller die Bedingungen
nicht mehr erfüllt oder die verlangte Gewähr
nicht mehr bietet.
4. Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen
die Anwendung von nationalen Vorschriften
der EFTA-Länder über die Zollformalitäten
und die Verwendung von Zollpapieren
unberührt.
20. Anerkennung von Ursprungsnachweisen als
nationale Ursprungszeugnisse
Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des
Anhangs B ausgestellt wurden, können anstelle von
nationalen Ursprungszeugnissen, die gegebenenfalls
auf Grund von Überwachungsmaßnahmen für
bestimmte Waren verlangt werden, anerkannt
werden. Diesen Ursprungsnachweisen kommt in
solchen Fällen die gleiche Aussagekraft zu wie
nationalen Ursprungszeugnissen.