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262. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C. SR 16/89 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C. SR 16/89 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

Auslegung bestimmter Ursprungsregeln

4. Der Rat genehmigte die Auslegungen bestimmter

Ursprungsregeln des Anhangs B zum Übereinkommen

in der Anlage zum Dokument EFTA/

W 47/89, beauftragte das Sekretariat mit deren

Veröffentlichung und erklärte vorherige Auslegungen,

die nicht in der erwähnten Anlage enthalten

sind, für ungültig.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage

zu EFTA/W 47/89

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN

DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

1. Artikel 5 Abs. 5 — Die maßgebende Einheit bei

geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches

Zusammenfügen")

Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung

des Artikels 5 Abs. 5 anzuwenden

— die maßgebende Einheit ist dieselbe wie sie in

der Anmerkung 5 festgelegt ist;

— alle an der betreffenden Ware ausgeführten

Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in

Betracht zu ziehen;

— andere Behandlungen als jene, die in der

Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und

Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung

von Materialien, Teilen oder Bestandteilen

mit Ursprungscharakter schließen

die Anwendung der Bestimmungen über die

geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht

notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be-

oder Verarbeitung behält als Ganzes im

wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung

im Sinne des Artikels 5 Abs. 5 bei.

2. Artikel 6 Abs. 2 — Kosten, die in den „ab

Werk"-Preis einzurechnen sind

Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem

Unternehmen im selben Land den Auftrag zur

Herstellung von Waren erteilt und dazu Pläne und

Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis

„ab Werk" der hergestellten Ware auch die Kosten

der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn

des Exporteurs einzubeziehen. Hat der Exporteur

für die Herstellung der Ware dem Produzenten

auch Materialien (anders als durch Verkauf) zur

Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk" auch

der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.

Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem

Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien

und entsprechende Anleitungen zur Herstellung

von Waren zur Verfügung stellt, enthält der

Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands

vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der

eingesetzten Materialien, die Kosten der vom

Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen,

die Herstellungs- und Gemeinkosten und den

Gewinn des Produzenten, jedoch nicht die Transportkosten

vom Produzenten zum Exporteur und

den Gewinn des Exporteurs.

3. Artikel 6 Abs. 2 — Preis „ab Werk" von

Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien

für Computer-Software usw.

Für die Berechnung des Preises „ab Werk" von

bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten,

Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen

Waren, die Rechte an geistigem Eigentum

enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne

von Anmerkung 7 zu Artikel 6 alle vom Hersteller

im Zusammenhang mit der Herstellung dieser

Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von

Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden,

unabhängig davon, ob der Inhaber dieser

Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland

hat oder nicht.

4. Artikel 8, 13 und 14 — Praktische Anwendung

der Bestimmungen für die Rechnungserklärungen

Die folgenden Richtlinien sind anzuwenden: Die Auslegungen unter a) bis i) wurden mit der

Gemeinschaft abgestimmt.

a) Die Rechnungserklärung muß den gleichen

Wortlaut haben wie die Erklärung in Anlage 4

zum Anhang B des Übereinkommens und in

Anhang V des Protokolls Nr. 3. So sind

beispielsweise die von der Erklärung auf der

Rechnung nicht erfaßten Waren in der

Erklärung selbst nicht aufzuführen. Offensichtliche

Irrtümer, beispielsweise Tippfehler,

dürfen kein Grund für die Ablehnung einer

Erklärung sein.

b) Eine auf der Rückseite der Rechnung

abgegebene Erklärung kann angenommen

werden.

c) Die nicht von der Rechnungserklärung

erfaßten Waren müssen deutlich angegeben

werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.

d) Der Wortlaut der Erklärung kann auf der

Rechnung vorgedruckt sein.

e) Fotokopien von Rechnungserklärungen oder

mittels Kohlepapier hergestellte Durchschriften

einer Erklärung sind zulässig, wenn sie

jeweils eigenhändig unterzeichnet werden.

f) Bei Fehlen der Angabe von Ort und Datum

auf der Erklärung kann diese dennoch

angenommen werden, sofern die fehlende

Angabe anderweitig auf der Rechnung selbst

erscheint.

g) Die Erklärung kann auf einem gesonderten

Blatt der Rechnung abgegeben werden, sofern

dieses Blatt offensichtlich ein Teil der

Rechnung ist; ein zusätzlicher Vordruck ist

nicht zulässig.

h) Die Erklärung kann auf einem Klebeetikett

abgegeben werden, das auf der Rechnung

angebracht ist, sofern keine Zweifel bestehen,

daß dieses Etikett vom Ausführer angebracht

wurde. Der Stempel oder die Unterschrift des

Ausführers sollte zB sowohl das Etikett als

auch die Rechnung erfassen.

i) Bei Rechnungen, die durch Fernmelde- oder

Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt

worden sind, umfaßt die Freistellung

von der handschriftlichen Unterschrift auch

die Freistellung von der Angabe des Namens.

Sofern jedoch die Zollbehörden eines Mitgliedstaates

oder eines EFTA-Landes in

Anwendung des Artikels 13 Absatz 12 die

Angabe des Namens als Voraussetzung für die

Freistellung von der handschriftlichen Unterzeichnung

verlangen, ist dies nur verbindlich

in den Beziehungen zwischen dem betroffenen

Ausführer und seiner nationalen Zollverwaltung.

Es reicht aus, daß eine der beiden Bedingungen

(mittels Rechnersystem ausgestellte Rechnung

oder durch Fernmeldesystem übermittelte

Rechnung) erfüllt ist, um die Freistellung

von der handschriftlichen Unterzeichnung zu

genehmigen.

j) Rechnungserklärungen können entweder zum

Zeitpunkt der Ausfuhr oder zu einem späteren

Zeitpunkt ausgestellt werden.

5. Artikel 8 Abs. 1 — Beschreibung der Ware in

Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1

Bei Sendungen, die eine große Anzahl von Waren

erfassen oder die aus anderen Gründen in der

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend

detailliert angeführt werden können, genügt

in dem Formular eine allgemeine Beschreibung und

ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung, eine

Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile für

Nähmaschinen, Rechnung Nr. . . . vom . . .").

Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten

Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies

im Ursprungsnachweis anzugeben. Aus der Aufstellung,

auf die im Ursprungsnachweis Bezug

genommen wird, muß klar hervorgehen, welche

Waren erfaßt sind.

6. Artikel 8 Abs. 1 — Urkundlicher Nachweis für

Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden

Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und

andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie sich

beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist ihnen

die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage der

urkundlichen Nachweise zu gewähren, wenn sie

einen Druckvermerk tragen, aus dem hervorgeht,

daß sie in einem EFTA-Land gedruckt wurden. In

Zweifelsfällen können zusätzliche Nachweise betreffend

den Ursprung und eventueller Zollrückvergütungen

der Druckerzeugnisse verlangt werden.

7. Artikel 8 Abs. 1 lit. c — Maßgebender Wert für

die Ausstellung und Annahme von Rechnungserklärungen,

die von jedem Exporteur ausgestellt werden

können

Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die

Wertgrenzen im Artikel 8 Abs. 1 lit. c eine Rechnungserklärung

anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 verwendet werden kann, ist der

Preis „ab Werk" zugrunde zu legen. Wird der Preis

„ab Werk" als Grundlage genommen, so erkennt

der Einfuhrstaat die auf dieser Basis ausgestellte

Rechnungserklärung an.

In Fällen , in denen kein Preis „ab Werk" gegeben

ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist der

Zollwert, wie er von den Zollbehörden des

Einfuhrstaates festgesetzt wird, als Grundlage für

die Wertgrenze im Artikel 8 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.

8. Artikel 8 Abs. 1 lit. c — Der Begriff „Sendung"

In Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 lit. c werden

Waren als eine einheitliche Sendung angesehen und

als solche behandelt, wenn

a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur/

Ausführer an denselben Empfänger versandt

werden;

b) sie von einem einzigen Frachtdokument

begleitet werden, das sich auf den Transport

vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger

bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konossement,

Paketkarte, Versandanzeige); falls ein

solches Dokument fehlt, ist eine einzige

Rechnung ausreichend;

c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart

als eine einzelne Sendung gelten.

Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen

— eine von einem Spediteur oder Frachtführer

zusammengestellte Sammelsendung wird

nicht als eine Sendung angesehen;

— werden einem Spediteur Waren eines Ausführers

an einen Empfänger aus kommerziellen

Gründen in mehreren getrennten Partien

überstellt, so kann jede Partie, für die eine

Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung

angesehen werden und kann von einer

Rechnungserklärung begleitet sein;

— werden zwei oder mehrere Packstücke auf

dem Postweg versandt, wobei für jedes

einzelne ein besonderes Postbegleitpapier

ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine

einzige Sendung zu betrachten, vorausgesetzt,

sie wurden gleichzeitig bestellt und werden

mit ein und derselben Rechnung versandt.

Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen

die Wertgrenze von der Gesamtheit der

Waren eingehalten wurde, kann für diese

Sendung eine Rechnungserklärung ausgestellt

werden.

9. Artikel 8 Abs. 6 — Ursprungsregeln für Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen

in Artikel 8 Abs. 6 gilt nur für Warenzusammenstellungen

im Sinne der Allgemeinen Vorschrift

3 zum Harmonisierten System.

Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus

denen die Warenzusammenstellung besteht, die

Ursprungsvoraussetzung der Nummer erfüllen,

unter welche der Bestandteil einzureihen wäre,

wenn es sich um eine separate Ware und nicht um

den Teil einer Warenzusammenstellung handeln

würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter

welcher Nummer die gesamte Warenzusammenstellung

nach der oben erwähnten Allgemeinen

Vorschrift einzureihen ist; dies gilt nicht für

Bestandteile, deren Wert 15% des Gesamtwertes der

Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 8 Abs. 6 gilt auch dann, wenn die 15%ige

Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der

nach der Allgemeinen Vorschrift 3 die Tarifierung

der gesamten Warenzusammenstellung bestimmt.

10. Artikel 8 Abs. 6 — Anwendung der Prozentsatzregel

für Warenzusammenstellungen

Die 15-Prozent-Regel in Artikel 8 Abs. 6 muß in

Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen

Vorgangsweise angewendet werden.

11. Artikel 9 Abs. 1 und 8 — Ausstellung von

Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren,

die an verschiedene Empfänger versandt werden

Die Auslegung des Begriffes „Sendung" in

Artikel 8 Abs. 1 lit. c bezieht sich nur auf die

Verwendung der Rechnungserklärungen und nicht

auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1.

Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt

werden (einschließlich im Fall des vereinfachten

Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom

selben Lieferanten verschickt werden und die für

verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen,

nach denen dieser Ursprungsnachweis bei

den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung

des Teils der versandten Ware für den weiteren

Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch

nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.

Die Bestimmung des Artikels 9 Abs. 8 wird

analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben

Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung

an eine andere Zollstelle weiterversandt

werden.

12. Artikel 9 Abs. 4 — Ursprungsnachweise für

Waren, die nicht den Freihandelsabkommen unterliegen

Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen

EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler

Agrarabkommen oder von Protokollen oder von

Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die

im Teil III des Anhangs D angeführt sind; ebenso

gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung für

Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit der

Gemeinschaft sind. Die präferenzielle Zollbehandlung

bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für

solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 oder Rechnungserklärungen,

die im Ausfuhrland ausgestellt werden,

gewährt.

13. Artikel 10 — Waren, die durch einen Spediteur

ausgeführt werden

In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland

keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter

Vertreter des Verkäufers die Ausstellung einer

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.

14. Artikel 13 — Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren

ausgestellt werden

Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel

13 Abs. 4 lit. b angewendet, ist es nicht

erforderlich, daß die Bezeichnung des Zollamtes im

Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

angeführt wird.

15. Artikel 18 — Verweigerung der Zollbehandlung

der Zone ohne Überprüfung

Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone

nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung

gemäß Artikel 18 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen,

in denen kein Zweifel besteht, daß die

betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht

besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher

ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten

jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die

Zollbehörden des Ausfuhrlandes unverzüglich von

dieser Ablehnung.

Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche

Überprüfung vornimmt und die Ursprungseigenschaft

bestätigt, so wird das Einfuhrland die

Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies

nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich

ist.

16. Artikel 18 — Zeitgrenze für die Überprüfung

von Ursprungsnachweisen

Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die in

Artikel 18 Abs. 1 vorgesehene nachträgliche Prüfung

nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei

Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1, dem Ablaufdatum eines

LT-Certificates oder dem Ausstellungsdatum einer

Rechnungserklärung vorgelegt wird.

17. Artikel 18 — Zeitpunkt für Urgenzen von

Überprüfungen

Unbeschadet des Artikels 18 Abs. 3 des Anhangs

B oder des Protokolls Nr. 3, der besagt, daß

das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der

Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen

ist, besteht Übereinstimmung, daß in der

Praxis den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zur

Durchführung der notwendigen Erhebungen eine

angemessene Zeitspanne gewährt werden soll und

deshalb der antragstellende Staat innerhalb von

neun Monaten nach Übermittlung des Überprüfungsersuchens

von Urgenzen Abstand nimmt,

außer wenn Dringlichkeit besteht, die auf besondere

Umstände zurückzuführen ist, wie zB in gerichtsanhängigen

Fällen.

18. Artikel 23 — Zollrückvergütung bei Fehlern

Wenn ein Ursprungsnachweis falsch ausgestellt

oder ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen nur bei

Vorliegen der folgenden drei Bedingungen gewährt

werden

a) der irrtümlich ausgestellte oder ausgefertigte

Ursprungsnachweis wird den Behörden des

Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen

kann von den Behörden des Einfuhrlandes

eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben

werden, daß keine Präferenz gewährt worden

ist;

b) die bei der Herstellung verwendeten Waren

hätten nach den geltenden Vorschriften einen

Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der

Zölle begründet, wenn kein Ursprungsnachweis

zur Beantragung der Präferenz verwendet

worden wäre;

c) die zulässige Frist für die Rückzahlung ist

nicht überschritten und die in den nationalen

Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen

sind erfüllt.

19. Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung

der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der

Waren

1. Die Zollbehörden können Herstellern die

buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen

unter folgenden Bedingungen bewilligen

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich

sein, weil die physische Trennung mit zu

hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten

verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und

ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch

und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse

mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen

von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität

sein, die gleichen technischen und

physischen Eigenschaften besitzen und dürfen

nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware

hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch

angebrachte Zeichen voneinander unterschieden

werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem

muß sichergestellt sein, daß nicht mehr

Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt

wird, als wenn die Vorerzeugnisse

physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem

muß folgende Voraussetzungen

erfüllen

1.3.1 In den Aufzeichnungen der Herstellers muß

bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen

eindeutig zwischen solchen mit und

solchen ohne Ursprungseigenschaft unterschieden

werden und die Beachtung der

Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2

gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen

sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig

Monate nicht überschreiten darf;

ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel

50—63 des Harmonisierten Systems, für

die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht

überschreiten darf. Die Zollbehörden können

jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn

Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger

gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse

der Kapitel 50—63 gilt dies für einen

Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten,

wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der

Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft

worden ist.

Maßgebend für das Ende des Zeitraumes ist

entweder

— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1, eines LT-

Certificates oder der Ausfertigung einer

Rechnungserklärung oder

— das Datum der Herstellung der Fertigware.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

der buchmäßigen Trennung einem Hersteller,

der nicht, die Gewähr bietet, die sie für

erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet,

wenn ein Hersteller die Bedingungen

nicht mehr erfüllt oder die verlangte Gewähr

nicht mehr bietet.

4. Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen

die Anwendung von nationalen Vorschriften

der EFTA-Länder über die Zollformalitäten

und die Verwendung von Zollpapieren

unberührt.

20. Anerkennung von Ursprungsnachweisen als

nationale Ursprungszeugnisse

Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des

Anhangs B ausgestellt wurden, können anstelle von

nationalen Ursprungszeugnissen, die gegebenenfalls

auf Grund von Überwachungsmaßnahmen für

bestimmte Waren verlangt werden, anerkannt

werden. Diesen Ursprungsnachweisen kommt in

solchen Fällen die gleiche Aussagekraft zu wie

nationalen Ursprungszeugnissen.

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