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262_1989 AT

262. Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, die in der

Folge als Vertragsparteien bezeichnet werden, haben in dem Wunsche, die bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu verstärken und in Anbetracht des gegenseitigen Nutzens, der aus diesem Abkommen

erwächst, gemäß den in ihren jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften und Gesetzen folgendes vereinbart

Artikel I

Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Bemühungen zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen

und technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern im Geiste der gegenseitigen Verständigung

zu verstärken.

Artikel II

Die Gebiete der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen angeführt sind, umfassen beispielhaft,

aber beschränken sich nicht nur auf die folgenden Absätze

(1) Förderung der Errichtung von landwirtschaftlichen, viehwirtschaftlichen, industriellen und technischen

sowie wasserwirtschaftlichen Entwicklungsprojekten zwischen den beiden Partnern;

(2) Förderung des Informationsaustausches betreffend wissenschaftliche und technische Forschung;

(3) Förderung des Austausches von verschiedenen Waren und Produkten;

(4) Förderung des Austausches und der Ausbildung von technischem Personal, welches für spezielle

Programme der Zusammenarbeit benötigt wird.

Die entsprechenden Lieferungen, Ausrüstungen und Leistungen werden zu kommerziellen Bedingungen

erfolgen.

Artikel III

Beide Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den

Staatsangehörigen einschließlich der juristischen Personen ihrer Länder, wie die Errichtung von Joint Ventures

und Gesellschaften in den im Artikel II Absatz 1 angegebenen Bereichen.

Artikel IV

Die Vertragsparteien fördern die Investitionen und den freien Kapitalfluß zwischen ihren Ländern.

Artikel V

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Besuchen von wirtschaftlichen und technischen

Experten, Delegationen und Vertretern und fördern die Errichtung zeitlich begrenzter Ausstellungen zur

Festigung ihrer wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit.

Artikel VI

Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission, die auf Wunsch eines der beiden Parteien

alternierend in einem der beiden Länder zur Beratung über Maßnahmen und Mittel zur Festigung und

Förderung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zusammentritt.

Artikel VII

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die

Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen ist auf drei Jahre, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens, abgeschlossen.

Die Dauer dieses Abkommens wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer

der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Riyadh, am 29. März 1988 AD, das entspricht 11. August 1408 AH, in deutscher und

arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Franz Vranitzky

Bundeskanzler

Für die Regierung des Königreiches

Saudi-Arabien

Saud al Faisal

Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Die Mitteilungen gemäß Art. VII Abs. 1 des Vertrages wurden am 31. Oktober 1988 bzw. 2. April

1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VH Abs. 1 mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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