262_1985
AT
262. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf
1985_262_0 262. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 63 Steinamangerer Straße
von km 44,302 bis zur Staatsgrenze mit Ungarn
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 347,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.