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262_1985 AT

262. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 63 Steinamangerer Straße

von km 44,302 bis zur Staatsgrenze mit Ungarn

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 347,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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