262. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,
810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und
308/1982 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft auf
Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen
nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise
Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum
Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Diesbezügliche
Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
gefaßt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag
auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,
deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses
nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich
aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung
nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen
des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Artikel II
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann im Falle einer drohenden oder
bereits eingetretenen Störung der Versorgung der
Bevölkerung durch Verordnung hinsichtlich folgender
Waren unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen
anordnen
1. Lebensmittel,
2. landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere,
die für die Gewinnung von Lebensmitteln
geeignet sind,
3. Düngemittel,
4. Pflanzenschutzmittel,
5. Futtermittel und
6. Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung
vorrätig gehalten werden, dürfen
diesen Zwecken nicht entzogen werden."
1 a. In den §§ 2, 8 und 11 sind jeweils die Wörter
„Bewirtschaftung", „Bewirtschaftungsmaßnahmen"
und „Bewirtschaftungsvorschriften" durch
die Wörter „Lenkung", „Lenkungsmaßnahmen"
und „Lenkungsvorschriften" zu ersetzen.
2. Dem § 2 ist folgende Z 9 anzufügen
„9. Der gewerbliche Verkauf der im § 1 Abs. 1
genannten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen
Lebensmitteln des täglichen Bedarfes kann
auf die Dauer von 48 Stunden untersagt werden. In
diese Frist werden Zeiträume, die auf einen Sonntag
oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, nicht
eingerechnet."
3. § 2 a hat zu entfallen.
4. In § 3 erster Satz, § 4 erster Satz, § 7 und § 8
Abs. 2 haben an die Stelle des Wortes „Anordnung
(§ 5)" beziehungsweise „Anordnungen" jeweils die
Wörter „Verordnung" beziehungsweise „Verordnungen"
zu treten.
5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen
und treten mit ihrer Kundmachung in
Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das
Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht
zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer
geeigneter Weise — insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung
in einer oder mehreren Tageszeitungen —
kundzumachen."
6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Durchführung von Verordnungen und
die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie
den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
kann zur Durchführung von Maßnahmen auf
Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der im
§ 2 des Marktordnungsgesetzes 1967 genannten
Waren der Milchwirtschaftsfonds und hinsichtlich
der im § 22 des Marktordnungsgesetzes 1967
genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds
herangezogen werden."
7. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Die Fonds sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
und den Gerichts- und den Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(2) Falls bei der Durchführung von Maßnahmen
auf Grund dieses Bundesgesetzes die Fonds zur
Mitwirkung herangezogen werden, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Deckung
der den Fonds durch ihre Mitwirkung
erwachsenden Kosten diesen mit Verordnung die
Einhebung von Kostenbeiträgen bewilligen. Die
Höhe der Kostenbeiträge ist in einem Prozentsatz
vom Umsatz oder vom Wert der durch die Mitwirkung
der Fonds erfaßten Waren oder in festen
Beträgen zu bestimmen. Hiebei darf der Prozentsatz
nicht mehr als 1 vH und der feste Betrag im
Einzelfall nicht mehr als 100 S betragen.
(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge
nach Abs. 2 hat nach den entsprechenden
Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1967
zu erfolgen."
8. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 11 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 11 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."
9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1988 außer Kraft."
10. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel
und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich
der Vollziehung des § 2 Z 9 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie,
hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,.
hinsichtlich des § 10 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister
für Finanzen bzw. der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für
Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten — nach Maßgabe des Artikels V Abs. 1 der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1984 — alle Anordnungen
nach dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Axt. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die
Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II bestimmt
sich nach § 13 Abs. 2 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes
1952 in der Fassung des Art. II Z 10
dieses Bundesgesetzes.