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262_1984 AT

262. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,

810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und

308/1982 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft auf

Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen

nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise

Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum

Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates. Diesbezügliche

Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder und mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

gefaßt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag

auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,

deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses

nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich

aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung

nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen

des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Artikel II

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann im Falle einer drohenden oder

bereits eingetretenen Störung der Versorgung der

Bevölkerung durch Verordnung hinsichtlich folgender

Waren unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen

anordnen

1. Lebensmittel,

2. landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere,

die für die Gewinnung von Lebensmitteln

geeignet sind,

3. Düngemittel,

4. Pflanzenschutzmittel,

5. Futtermittel und

6. Saat- und Pflanzgut.

(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung

vorrätig gehalten werden, dürfen

diesen Zwecken nicht entzogen werden."

1 a. In den §§ 2, 8 und 11 sind jeweils die Wörter

„Bewirtschaftung", „Bewirtschaftungsmaßnahmen"

und „Bewirtschaftungsvorschriften" durch

die Wörter „Lenkung", „Lenkungsmaßnahmen"

und „Lenkungsvorschriften" zu ersetzen.

2. Dem § 2 ist folgende Z 9 anzufügen

„9. Der gewerbliche Verkauf der im § 1 Abs. 1

genannten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen

Lebensmitteln des täglichen Bedarfes kann

auf die Dauer von 48 Stunden untersagt werden. In

diese Frist werden Zeiträume, die auf einen Sonntag

oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, nicht

eingerechnet."

3. § 2 a hat zu entfallen.

4. In § 3 erster Satz, § 4 erster Satz, § 7 und § 8

Abs. 2 haben an die Stelle des Wortes „Anordnung

(§ 5)" beziehungsweise „Anordnungen" jeweils die

Wörter „Verordnung" beziehungsweise „Verordnungen"

zu treten.

5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verordnungen nach diesem Bundesgesetz

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen

und treten mit ihrer Kundmachung in

Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das

Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht

zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer

geeigneter Weise — insbesondere durch Rundfunk

oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung

in einer oder mehreren Tageszeitungen —

kundzumachen."

6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Durchführung von Verordnungen und

die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie

den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,

kann zur Durchführung von Maßnahmen auf

Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der im

§ 2 des Marktordnungsgesetzes 1967 genannten

Waren der Milchwirtschaftsfonds und hinsichtlich

der im § 22 des Marktordnungsgesetzes 1967

genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds

herangezogen werden."

7. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den

Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Die Fonds sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

und den Gerichts- und den Justizverwaltungsgebühren

befreit.

(2) Falls bei der Durchführung von Maßnahmen

auf Grund dieses Bundesgesetzes die Fonds zur

Mitwirkung herangezogen werden, kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Deckung

der den Fonds durch ihre Mitwirkung

erwachsenden Kosten diesen mit Verordnung die

Einhebung von Kostenbeiträgen bewilligen. Die

Höhe der Kostenbeiträge ist in einem Prozentsatz

vom Umsatz oder vom Wert der durch die Mitwirkung

der Fonds erfaßten Waren oder in festen

Beträgen zu bestimmen. Hiebei darf der Prozentsatz

nicht mehr als 1 vH und der feste Betrag im

Einzelfall nicht mehr als 100 S betragen.

(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge

nach Abs. 2 hat nach den entsprechenden

Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1967

zu erfolgen."

8. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 11 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 11 der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1988 außer Kraft."

10. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel

und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich

der Vollziehung des § 2 Z 9 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie,

hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer

Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister

für Finanzen bzw. der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für

Inneres und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten — nach Maßgabe des Artikels V Abs. 1 der

Marktordnungsgesetz-Novelle 1984 — alle Anordnungen

nach dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Axt. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die

Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II bestimmt

sich nach § 13 Abs. 2 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 in der Fassung des Art. II Z 10

dieses Bundesgesetzes.

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