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262_1981 AT

262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 13,74 (alt), umfährt sodann die Ortschaft

Hartkirchen im Süden und bindet bei

km 14,425 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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