262_1981
AT
262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
1981_262_0 262. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 13,74 (alt), umfährt sodann die Ortschaft
Hartkirchen im Süden und bindet bei
km 14,425 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.