262. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste)
wie folgt geändert
1. Die Anführung der Lehrberufe Drucker,
Former und Gießer, Fräser sowie Präzisionsschleifer
und die Angabe der Lehrzeit, der verwandten
Lehrberufe und des Ausmaßes der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
hat zu entfallen; weiters hat die jeweilige
Anführung dieser Lehrberufe in der Rubrik
„Verwandter Lehrberuf" und die Angabe des Ausmaßes
der Anrechnung der Lehrzeit auf den
verwandten Lehrberuf zu entfallen.
2. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Modisten"
ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"
als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
durch die Bezeichnung „Modist" zu ersetzen.
3. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Metall-
und Eisengießer" ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"
als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" durch die Bezeichnung
„Former und Gießer (Metall und Eisen)" zu ersetzen.
4. Bei der Bezeichnung des Lehrberufes „Werkstoffprüfer
(Physik)" hat der Klammerausdruck
„(Physik)" sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"
als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" zu entfallen.
5. Nach der Anführung des Lehrberufes Fotograf
ist einzufügen
6. Bei der Anführung der Lehrberufe Fotograf,
Reproduktionsfotograf, Lithograf, Notenstecher
sowie Graveur ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" jeweils das Wort „Fotograveur" und
in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die
Zahl „1" einzufügen.
7. Nach der Anführung des Lehrberufes Notenstecher
ist einzufügen
8. Bei der Anführung der Lehrberufe Orthopädieschuhmacher
und Schuhmacher ist in der
Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort
„Oberteilherrichter" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „2" anzufügen.
9. Nach der Anführung des Lehrberufes Werkstoffprüfer
ist einzufügen
10. Bei der Anführung der Lehrberufe Betriebsschlosser,
Dreher, Feinmechaniker, Formenbauer,
Maschinenschlosser, Mechaniker, Modellschlosser,
Schlosser sowie Werkzeugmacher ist
in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" jeweils
das Wort „Werkzeugmaschineur" und in der
Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" bei der Anführung
der Lehrberufe Dreher, Feinmechaniker,
Formenbauer, Maschinenschlosser; Mechaniker,
Modellschlosser sowie Werkzeugmacher die
Zahl „3" und bei der Anführung der Lehrberufe
Betriebsschlosser und Schlosser die Zahl „2" einzufügen.
11. Bei der Anführung des Lehrberufes Kupferschmied
ist in der Rubrik „Lehrzeit" die
Zahl „31/2" durch die Zahl „3" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste
gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
(2) Für Personen, deren Ausbildung in einem
in der nachstehenden Rubrik 1 angeführten Lehrberufen
vor dem 1. Juli 1980 begonnen wurde,
ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit
auf die Lehrzeit in dem in der Rubrik 2
angeführten Lehrberuf in vollem Ausmaße anzurechnen.
(3) Art. I Z 11 ist hinsichtlich der festgesetzten
Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Kupferschmied
von 3 Jahren bis 30. Juni 1983 auf Lehrlinge
nicht anzuwenden, deren Ausbildung in
diesem Lehrberuf vor dem 1. Jänner 1980 begonnen
hat.
(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.