Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262_1980 AT

262. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste)

wie folgt geändert

1. Die Anführung der Lehrberufe Drucker,

Former und Gießer, Fräser sowie Präzisionsschleifer

und die Angabe der Lehrzeit, der verwandten

Lehrberufe und des Ausmaßes der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

hat zu entfallen; weiters hat die jeweilige

Anführung dieser Lehrberufe in der Rubrik

„Verwandter Lehrberuf" und die Angabe des Ausmaßes

der Anrechnung der Lehrzeit auf den

verwandten Lehrberuf zu entfallen.

2. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Modisten"

ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"

als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

durch die Bezeichnung „Modist" zu ersetzen.

3. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Metall-

und Eisengießer" ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"

als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" durch die Bezeichnung

„Former und Gießer (Metall und Eisen)" zu ersetzen.

4. Bei der Bezeichnung des Lehrberufes „Werkstoffprüfer

(Physik)" hat der Klammerausdruck

„(Physik)" sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"

als jeweils auch in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" zu entfallen.

5. Nach der Anführung des Lehrberufes Fotograf

ist einzufügen

6. Bei der Anführung der Lehrberufe Fotograf,

Reproduktionsfotograf, Lithograf, Notenstecher

sowie Graveur ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" jeweils das Wort „Fotograveur" und

in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die

Zahl „1" einzufügen.

7. Nach der Anführung des Lehrberufes Notenstecher

ist einzufügen

8. Bei der Anführung der Lehrberufe Orthopädieschuhmacher

und Schuhmacher ist in der

Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort

„Oberteilherrichter" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „2" anzufügen.

9. Nach der Anführung des Lehrberufes Werkstoffprüfer

ist einzufügen

10. Bei der Anführung der Lehrberufe Betriebsschlosser,

Dreher, Feinmechaniker, Formenbauer,

Maschinenschlosser, Mechaniker, Modellschlosser,

Schlosser sowie Werkzeugmacher ist

in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" jeweils

das Wort „Werkzeugmaschineur" und in der

Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" bei der Anführung

der Lehrberufe Dreher, Feinmechaniker,

Formenbauer, Maschinenschlosser; Mechaniker,

Modellschlosser sowie Werkzeugmacher die

Zahl „3" und bei der Anführung der Lehrberufe

Betriebsschlosser und Schlosser die Zahl „2" einzufügen.

11. Bei der Anführung des Lehrberufes Kupferschmied

ist in der Rubrik „Lehrzeit" die

Zahl „31/2" durch die Zahl „3" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste

gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

(2) Für Personen, deren Ausbildung in einem

in der nachstehenden Rubrik 1 angeführten Lehrberufen

vor dem 1. Juli 1980 begonnen wurde,

ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit

auf die Lehrzeit in dem in der Rubrik 2

angeführten Lehrberuf in vollem Ausmaße anzurechnen.

(3) Art. I Z 11 ist hinsichtlich der festgesetzten

Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Kupferschmied

von 3 Jahren bis 30. Juni 1983 auf Lehrlinge

nicht anzuwenden, deren Ausbildung in

diesem Lehrberuf vor dem 1. Jänner 1980 begonnen

hat.

(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →