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262_1978 AT

262. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/

1977, wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden Vorschriften

(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen

für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die

im | 1 genannten Personen für anwendbar erklärt

werden, sind diese Vorschriften in ihrer

jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in

den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen

Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

a) an Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein

früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem anderen Bundesland oder zum Bund

zu verstehen ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen

sich die Zuständigkeiten nach § 66 und

d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit

sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.

(2) Auf die im § 1 genannten Personen sind die

§§ 24, 45 j, 66, 67 und 69 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, anzuwenden."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Dienstbehörden

Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-

und Disziplinarbehörden) im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die

zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1

genannten Personen hinsichtlich der einzelnen

dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß

Art. 14 a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975,

BGBl. Nr. 316, erlassenen Landesgesetze berufen

sind."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Einteilung der land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer

Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

werden eingeteilt

a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer

der Verwendungsgruppen L 1, L 2 a 2,

L 2 a 1, L 2 b 1 und L 3;

b) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen;

c) nach ihrer Dienststellung in Leiter und

Lehrer;

d) nach der Art des Dienstverhältnisses in

provisorische und definitive Lehrer im

Sinne der §§ 10 bis 12 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977;

e) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,

die unmittelbar einer Schule, und Lehrer,

die der Lehrerreserve zugewiesen sind;

f) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen

Lehrer in solche, die eine schulfeste

Stelle innehaben, und solche ohne

schulfeste Stelle;

g) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in

vollbeschäftigte und teilbeschäftigte

Lehrer."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Anstellungserfordernisse

Als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

kann nur angestellt werden, wer die allgemeinen

und die besonderen Anstellungserfordernisse

(§§ 6 und 7) erfüllt."

5. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die persönliche und fachliche Eignung für

das Wirken als Lehrer und Erzieher,"

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse

(1) Für die besonderen Anstellungserfordernisse

gelten nach Maßgabe des § 2 die im Beamten-

Dienstrechtsgesetz enthaltenen besonderen Ernennungserfordernisse

für Bundeslehrer, soweit sie

für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

in Betracht kommen.

(2) Eine Anstellung als land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen ist nur in eine der

Verwendungsgruppen L 2 a zulässig, sofern es

sich nicht um Lehrer für Leibesübungen handelt."

7. Der bisherige § 8 hat zu entfallen; die bisherigen

§§ 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung

„§ 8" bis „§ 10".

8. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Ernennung des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers hat auf eine hinsichtlich

Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart

(§ 4 lit. b) und Dienststellung (§ 4 lit. c) bestimmte

Planstelle zu erfolgen."

9. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag

der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern darin

nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt

ist, frühestens jedoch — soweit nicht Abs. 2 anzuwenden

ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.

Eine Zustellung des Anstellungsdekretes

nach dem in diesem genannten Tag des Dienstbeginnes

hindert den Beginn des Dienstverhältnisses

nicht, sofern eine rechtzeitige Zustellung

aus Gründen, die nicht vom land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer zu vertreten sind,

nicht möglich war, wenn die Zustellung innerhalb

von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses

nachgeholt wird.

(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme

aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis

zum gleichen Bundesland oder unmittelbar

nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis

mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,

sofern darin nicht ausdrücklich ein

späterer Tag bestimmt ist.

(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach

dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung

im Sinne des § 11 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes gewahrt; ebenso ist die im

provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden

Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die

provisorische Dienstzeit beim übernehmenden

Bundesland im Sinne des § 11 Abs. 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes einzurechnen.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem

Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst

zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten

Arbeitstag des Monats angetreten wird."

10. Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen

„§ 11. Provisorisches und definitives

Dienstverhältnis

Für das Dienstverhältnis gelten im Sinne des

§ 2 die §§ 10 und 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes."

11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 8

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe,

daß die Ernennung auf eine hinsichtlich

Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart (§ 4

lit. b) sowie Dienststellung (§ 4 lit. c) bestimmte

Planstelle erfolgt und § 8 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes keine Anwendung findet."

12. Im § 21 Abs. 6 ist das Wort „Gesamtbeurteilung"

durch das Wort „Leistungsfeststellung"

zu ersetzen.

13. § 22 Abs. 1 1. Satz hat zu lauten

„Im Falle der Verhinderung des Leiters wird

er — sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde

mit der Vertretung betraut wird — von

dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten

Lehrer der jeweils höchsten Verwendungsgruppe

vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im

Falle der Verhinderung des Vertreters oder des

nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers."

14. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Versetzung in den Ruhestand

und Auflösung des Dienstverhältnisses

Für die Voraussetzungen und das Verfahren

für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand und die sich daraus ergebenden

rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung

des Dienstverhältnisses gelten im Sinne des § 2

die Bestimmungen der §§ 81 bis 95 der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917."

15. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Lehramtliche Pflichten

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes

verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die vorgeschriebene

Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

kann bei Bedarf verpflichtet werden, an

dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienst

zu leisten bzw. seiner Ausbildung

angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen

Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu

verrichten; er kann ferner im Schüler- und Absolventenberatungsdienst

verwendet werden."

16. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner

Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu

erfüllen."

17. § 32 hat zu lauten

„§ 32. Anrechnung von Wegzeiten

auf die Lehrverpflichtung

Hat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

an mehreren Schulen (Exposituren) zu

unterrichten (§ 15 Abs. 4), so wird ihm die nach

den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit

(Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung

des Hin-, Zwischen- und Rückweges

zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen

Schulen (Exposituren) auf die Erfüllung der

Lehrverpflichtung so weit, als sie die jeweils an

einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und

Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und

Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem

Sitz der Stammschule überschreitet, zur Hälfte

auf die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

angerechnet. Die Vorschriften über Reisegebühren

werden hiedurch nicht berührt."

18. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

für öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 37) — beträgt

a) für den Unterricht in den fachtheoretischen

Gegenständen sowie in den Gegenständen

Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre,

Politische Bildung und

Rechtskunde 19 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen

und allgemeinbildenden Gegenständen,

ausgenommen in den Gegenständen

Mathematik, Deutsch, Lebenskunde,

Gesundheitslehre, Politische Bildung

und Rechtskunde 23 Wochenstunden und

c) für den praktischen Unterricht 27 Wochenstunden."

19. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38

werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung

nicht mehr als drei Wochenstunden

einer 20stündigen Lehrverpflichtung beträgt,

eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

eine Wochenstunde, bei mehr als

drei Klassen zwei Wochenstunden der

Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;

2. für die Verwaltung der organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Schüler- und Lehrerbüchereien, der audiovisuellen

Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

der Schreib- und Büromaschinen und

der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens

eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden;

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 27

Wochenstunden;

4. bei Erteilung von praktischem Unterricht

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern

diese Aufgaben nicht von einem anderen

Bediensteten zu besorgen sind,

a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden, wenn der

Lehrer in diesem Unterricht mit mehr

als der halben Lehrverpflichtung verwendet

wird,

b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden, wenn

der Lehrer in diesem Unterricht mit

einer halben oder geringeren Lehrverpflichtung

verwendet wird;

5. für Lehrer an fand- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen überdies für den Unterricht

in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten vorgesehen sind, eine

Wochenstunde, bei der Erteilung dieses

Unterrichtes in mehr als vier Klassen zwei

Wochenstunden der Lehrverpflichtung von

23 Wochenstunden."

20. § 50 wird aufgehoben.

21. Das VI. Hauptstück hat zu lauten

„VI. HAUPTSTUCK

Leistungsfeststellung

§ 53. Bericht des Leiters

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde über die

dienstlichen Leistungen des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers zu berichten.

§ 54. Beurteilungsmerkmale

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang

und die Wertigkeit der Leistungen des

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

maßgebend.

(2) Durch Verordnung können die näheren

Merkmale für die Beurteilung der Leistung, die

bei der Erstattung von Berichten zu verwenden

sind, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des

Lehrers festgelegt werden.

§ 55. Bericht über den provisorischen

land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer

Der Leiter hat über den provisorischen land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer vor der

Definitivstellung zu berichten, ob der land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer den Arbeitserfolg

aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche

Stellung zu erwarten ist.

§ 56. Bericht aus besonderem Anlaß

(1) Der Leiter hat über den land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer zu berichten, wenn

er feststellt, daß der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr

den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 55)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Ferner hat der Leiter über den land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer zu berichten, wenn

dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt;

ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn

die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche

Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Über einen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann

berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der

Erstattung des Berichtes mindestens während

26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht

ist nicht zu erstatten, wenn der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer den zu erwartenden

Arbeitserfolg (§ 55) ohne sein Verschulden vorübergehend

nicht aufweist.

§ 57. Befassung des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers

(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Leiter dem land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem

die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.

Hält der Leiter an seiner Absicht fest, einen

Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung

dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum

Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers auf dem Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde zu übermitteln.

Die im Dienstwege befaßten Vorgesetzten

haben sich im Falle einer abweichenden Meinung

zum Bericht zu äußern. Dem land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist von der

Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen

binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 57 a. Antrag des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers

auf Leistungsfeststellung

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

der der Meinung ist, daß er im laufenden

Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

(§ 55) durch besondere Leistungen erheblich

überschritten hat, kann eine Feststellung im

Sinne des § 57 b Abs. 1 ab Beginn der zweiten

Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an

dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer Gelegenheit zu

geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich auf dem Dienstwege

der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde

zu übermitteln. § 57 Abs. 2 zweiter und dritter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 57 b. Leistungsfeststellung durch

die Behörde

(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde

hat auf Grund des Berichtes und der

allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen

sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,

ob der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu

erwartenden Arbeitserfolg (§ 55)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 56 Abs. 1 zweiter Satz kann die

Feststellung auch lauten, daß der land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm

Zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 55) aufgewiesen

hat. Diese Feststellungen haben sich stets auf das

vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie sind

bis zu einer neuerlichen Feststellung wirksam.

(2) Wurde über einen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer eine Feststellung gemäß

Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist über ihn für das

Schuljahr neuerlich Bericht zu erstatten, das

jenem Schuljahr folgt; auf das sich die Feststellung

gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog. Hat der land-

und forstwirtschaftliche Landeslehrer in diesem

Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung

zu treffen.

(3) Wurde über einen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer eine Feststellung gemäß

Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist der Leiter der

Meinung, diese Feststellung treffe nicht mehr

zu, so ist über den land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten.

Trifft die Meinung des Leiters zu, so hat

dies die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde

bescheidmäßig festzustellen.

(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist bis

spätestens 31. Dezember des Jahres, über das die

Leistungsfeststellung gemäß § 57 a beantragt oder

ein Bericht gemäß den §§ 55 und 56 erstellt

wurde, zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt

im Falle der Einleitung des Verfahrens durch

die Berichterstattung des Leiters mit dem Tage

des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung

durch den land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer mit dem Tage des Einlangens

des Antrages.

§ 57 c. Berufung

(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde steht dem land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer das Recht zu,

binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung

zuständige Behörde zu berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung

steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(3) Die rechtskräftige Leistungsfeststellung ist

im Standesausweis (§ 58) einzutragen.

§ 57 d. Kommissionen zur Leistungsfeststellung

(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

zur Durchführung der Leistungsfeststellung

Kommissionen vorsieht, sind deren

Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig."

22. Vor § 58 ist einzufügen

„VI a. HAUPTSTÜCK"

23. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden disziplinarrechtlichen

Vorschriften

(1) Für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen

finden im Sinne des § 2 dieses Gesetzes

die §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94

sowie 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung.

§ 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

findet mit der Abweichung Anwendung,

daß die näheren Bestimmungen über die Verwendung

der im Disziplinarverfahren eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung

der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu

erfolgen hat.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes die

§§ 83 bis 86 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Anwendung; soweit in den genannten

Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt

enthalten sind, gelten diese nur, sofern die

Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen

Interessen im Disziplinarverfahren einen

Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in

Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit

zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der

Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt

werden. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt

abzugeben.

(3) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

Disziplinarkommissionen vorsieht,

sind deren Mitglieder in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig."

24. § 66 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen

sind — vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

soweit ihre Bestimmungen finanzielle

Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen,

außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen zu erlassen."

Artikel II

Die Überleitung der nach den bisher geltenden

Rechtsvorschriften ergangenen Dienstbeurteilungen

in die Beurteilungen der Leistungen entsprechend

diesem Bundesgesetz hat durch Verordnung

der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde unter Bedachtnahme auf die bisherige

Durchführung der Dienstbeschreibung im betreffenden

Bundesland im Hinblick auf die nach den

§§ 55, 56 und 57 b vorgesehenen Leistungsfeststellungen

sowie unter Bedachtnahme auf allfällige

seinerzeitige Überleitungsvorschriften in

den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung zu

erfolgen.

Artikel III

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

über die seit dem 1. Jänner 1978 eine Disziplinarstrafe

auf Grund des § 59 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in

der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 23 dieses Bundesgesetzes verhängt worden ist,

können innerhalb von zwei Monaten nach der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neuerliche

Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragen,

sofern für sie auf Grund des § 59

Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes eine günstigere

Entscheidung möglich ist. Die zuständige Behörde

hat

a) die seinerzeitige Entscheidung aufzuheben,

wenn nach den auf Grund des § 59 des

Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes anzuwendenden

Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

kein Disziplinarverfahren einzuleiten

gewesen wäre,

b) die verhängte Disziplinarstrafe in eine Disziplinarstrafe

gemäß § 52 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes abzuändern, wenn

diese für den land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer günstiger ist und bei

Anwendung der in lit. a genannten Bestimmungen

im seinerzeitigen Disziplinarverfahren

zu verhängen gewesen wäre.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1978 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anders

bestimmt.

(2) Art. I Z. 23 sowie Art. IV treten mit dem

auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel V

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen

sind — vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

28. April 1975, BGBl. Nr. 316, zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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