262. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/
1977, wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden Vorschriften
(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen
für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die
im | 1 genannten Personen für anwendbar erklärt
werden, sind diese Vorschriften in ihrer
jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in
den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen
Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
a) an Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein
früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem anderen Bundesland oder zum Bund
zu verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen
sich die Zuständigkeiten nach § 66 und
d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit
sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.
(2) Auf die im § 1 genannten Personen sind die
§§ 24, 45 j, 66, 67 und 69 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, anzuwenden."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Dienstbehörden
Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarbehörden) im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die
zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1
genannten Personen hinsichtlich der einzelnen
dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß
Art. 14 a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975,
BGBl. Nr. 316, erlassenen Landesgesetze berufen
sind."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Einteilung der land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
werden eingeteilt
a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer
der Verwendungsgruppen L 1, L 2 a 2,
L 2 a 1, L 2 b 1 und L 3;
b) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen;
c) nach ihrer Dienststellung in Leiter und
Lehrer;
d) nach der Art des Dienstverhältnisses in
provisorische und definitive Lehrer im
Sinne der §§ 10 bis 12 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977;
e) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,
die unmittelbar einer Schule, und Lehrer,
die der Lehrerreserve zugewiesen sind;
f) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen
Lehrer in solche, die eine schulfeste
Stelle innehaben, und solche ohne
schulfeste Stelle;
g) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in
vollbeschäftigte und teilbeschäftigte
Lehrer."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Anstellungserfordernisse
Als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
kann nur angestellt werden, wer die allgemeinen
und die besonderen Anstellungserfordernisse
(§§ 6 und 7) erfüllt."
5. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die persönliche und fachliche Eignung für
das Wirken als Lehrer und Erzieher,"
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Für die besonderen Anstellungserfordernisse
gelten nach Maßgabe des § 2 die im Beamten-
Dienstrechtsgesetz enthaltenen besonderen Ernennungserfordernisse
für Bundeslehrer, soweit sie
für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
in Betracht kommen.
(2) Eine Anstellung als land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen ist nur in eine der
Verwendungsgruppen L 2 a zulässig, sofern es
sich nicht um Lehrer für Leibesübungen handelt."
7. Der bisherige § 8 hat zu entfallen; die bisherigen
§§ 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung
„§ 8" bis „§ 10".
8. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Ernennung des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers hat auf eine hinsichtlich
Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart
(§ 4 lit. b) und Dienststellung (§ 4 lit. c) bestimmte
Planstelle zu erfolgen."
9. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag
der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern darin
nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt
ist, frühestens jedoch — soweit nicht Abs. 2 anzuwenden
ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.
Eine Zustellung des Anstellungsdekretes
nach dem in diesem genannten Tag des Dienstbeginnes
hindert den Beginn des Dienstverhältnisses
nicht, sofern eine rechtzeitige Zustellung
aus Gründen, die nicht vom land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer zu vertreten sind,
nicht möglich war, wenn die Zustellung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses
nachgeholt wird.
(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme
aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis
zum gleichen Bundesland oder unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis
mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,
sofern darin nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist.
(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung
im Sinne des § 11 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes gewahrt; ebenso ist die im
provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden
Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die
provisorische Dienstzeit beim übernehmenden
Bundesland im Sinne des § 11 Abs. 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes einzurechnen.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem
Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst
zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten
Arbeitstag des Monats angetreten wird."
10. Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen
„§ 11. Provisorisches und definitives
Dienstverhältnis
Für das Dienstverhältnis gelten im Sinne des
§ 2 die §§ 10 und 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes."
11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 8
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Ernennung auf eine hinsichtlich
Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart (§ 4
lit. b) sowie Dienststellung (§ 4 lit. c) bestimmte
Planstelle erfolgt und § 8 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes keine Anwendung findet."
12. Im § 21 Abs. 6 ist das Wort „Gesamtbeurteilung"
durch das Wort „Leistungsfeststellung"
zu ersetzen.
13. § 22 Abs. 1 1. Satz hat zu lauten
„Im Falle der Verhinderung des Leiters wird
er — sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde
mit der Vertretung betraut wird — von
dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten
Lehrer der jeweils höchsten Verwendungsgruppe
vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im
Falle der Verhinderung des Vertreters oder des
nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers."
14. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Versetzung in den Ruhestand
und Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand und die sich daraus ergebenden
rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung
des Dienstverhältnisses gelten im Sinne des § 2
die Bestimmungen der §§ 81 bis 95 der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917."
15. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Lehramtliche Pflichten
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes
verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die vorgeschriebene
Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
kann bei Bedarf verpflichtet werden, an
dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienst
zu leisten bzw. seiner Ausbildung
angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen
Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu
verrichten; er kann ferner im Schüler- und Absolventenberatungsdienst
verwendet werden."
16. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner
Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen."
17. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Anrechnung von Wegzeiten
auf die Lehrverpflichtung
Hat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
an mehreren Schulen (Exposituren) zu
unterrichten (§ 15 Abs. 4), so wird ihm die nach
den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit
(Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung
des Hin-, Zwischen- und Rückweges
zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen
Schulen (Exposituren) auf die Erfüllung der
Lehrverpflichtung so weit, als sie die jeweils an
einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und
Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und
Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem
Sitz der Stammschule überschreitet, zur Hälfte
auf die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
angerechnet. Die Vorschriften über Reisegebühren
werden hiedurch nicht berührt."
18. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 37) — beträgt
a) für den Unterricht in den fachtheoretischen
Gegenständen sowie in den Gegenständen
Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre,
Politische Bildung und
Rechtskunde 19 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen
und allgemeinbildenden Gegenständen,
ausgenommen in den Gegenständen
Mathematik, Deutsch, Lebenskunde,
Gesundheitslehre, Politische Bildung
und Rechtskunde 23 Wochenstunden und
c) für den praktischen Unterricht 27 Wochenstunden."
19. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38
werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung
nicht mehr als drei Wochenstunden
einer 20stündigen Lehrverpflichtung beträgt,
eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
eine Wochenstunde, bei mehr als
drei Klassen zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Schüler- und Lehrerbüchereien, der audiovisuellen
Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
der Schreib- und Büromaschinen und
der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens
eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden;
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 27
Wochenstunden;
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern
diese Aufgaben nicht von einem anderen
Bediensteten zu besorgen sind,
a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden, wenn der
Lehrer in diesem Unterricht mit mehr
als der halben Lehrverpflichtung verwendet
wird,
b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden, wenn
der Lehrer in diesem Unterricht mit
einer halben oder geringeren Lehrverpflichtung
verwendet wird;
5. für Lehrer an fand- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen überdies für den Unterricht
in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten vorgesehen sind, eine
Wochenstunde, bei der Erteilung dieses
Unterrichtes in mehr als vier Klassen zwei
Wochenstunden der Lehrverpflichtung von
23 Wochenstunden."
20. § 50 wird aufgehoben.
21. Das VI. Hauptstück hat zu lauten
„VI. HAUPTSTUCK
Leistungsfeststellung
§ 53. Bericht des Leiters
Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde über die
dienstlichen Leistungen des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers zu berichten.
§ 54. Beurteilungsmerkmale
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang
und die Wertigkeit der Leistungen des
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
maßgebend.
(2) Durch Verordnung können die näheren
Merkmale für die Beurteilung der Leistung, die
bei der Erstattung von Berichten zu verwenden
sind, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des
Lehrers festgelegt werden.
§ 55. Bericht über den provisorischen
land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer
Der Leiter hat über den provisorischen land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer vor der
Definitivstellung zu berichten, ob der land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer den Arbeitserfolg
aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche
Stellung zu erwarten ist.
§ 56. Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Leiter hat über den land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer zu berichten, wenn
er feststellt, daß der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr
den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 55)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Ferner hat der Leiter über den land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer zu berichten, wenn
dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt;
ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn
die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche
Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Über einen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann
berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der
Erstattung des Berichtes mindestens während
26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht
ist nicht zu erstatten, wenn der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer den zu erwartenden
Arbeitserfolg (§ 55) ohne sein Verschulden vorübergehend
nicht aufweist.
§ 57. Befassung des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Leiter dem land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem
die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.
Hält der Leiter an seiner Absicht fest, einen
Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung
dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum
Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers auf dem Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde zu übermitteln.
Die im Dienstwege befaßten Vorgesetzten
haben sich im Falle einer abweichenden Meinung
zum Bericht zu äußern. Dem land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist von der
Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen
binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 57 a. Antrag des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers
auf Leistungsfeststellung
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
der der Meinung ist, daß er im laufenden
Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
(§ 55) durch besondere Leistungen erheblich
überschritten hat, kann eine Feststellung im
Sinne des § 57 b Abs. 1 ab Beginn der zweiten
Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an
dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer Gelegenheit zu
geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich auf dem Dienstwege
der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde
zu übermitteln. § 57 Abs. 2 zweiter und dritter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 57 b. Leistungsfeststellung durch
die Behörde
(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde
hat auf Grund des Berichtes und der
allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen
sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,
ob der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu
erwartenden Arbeitserfolg (§ 55)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Im Falle des § 56 Abs. 1 zweiter Satz kann die
Feststellung auch lauten, daß der land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm
Zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 55) aufgewiesen
hat. Diese Feststellungen haben sich stets auf das
vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie sind
bis zu einer neuerlichen Feststellung wirksam.
(2) Wurde über einen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer eine Feststellung gemäß
Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist über ihn für das
Schuljahr neuerlich Bericht zu erstatten, das
jenem Schuljahr folgt; auf das sich die Feststellung
gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog. Hat der land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer in diesem
Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung
zu treffen.
(3) Wurde über einen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer eine Feststellung gemäß
Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist der Leiter der
Meinung, diese Feststellung treffe nicht mehr
zu, so ist über den land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten.
Trifft die Meinung des Leiters zu, so hat
dies die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde
bescheidmäßig festzustellen.
(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist bis
spätestens 31. Dezember des Jahres, über das die
Leistungsfeststellung gemäß § 57 a beantragt oder
ein Bericht gemäß den §§ 55 und 56 erstellt
wurde, zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt
im Falle der Einleitung des Verfahrens durch
die Berichterstattung des Leiters mit dem Tage
des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung
durch den land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer mit dem Tage des Einlangens
des Antrages.
§ 57 c. Berufung
(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde steht dem land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer das Recht zu,
binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung
zuständige Behörde zu berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung
steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(3) Die rechtskräftige Leistungsfeststellung ist
im Standesausweis (§ 58) einzutragen.
§ 57 d. Kommissionen zur Leistungsfeststellung
(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
zur Durchführung der Leistungsfeststellung
Kommissionen vorsieht, sind deren
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig."
22. Vor § 58 ist einzufügen
„VI a. HAUPTSTÜCK"
23. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden disziplinarrechtlichen
Vorschriften
(1) Für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen
finden im Sinne des § 2 dieses Gesetzes
die §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94
sowie 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung.
§ 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
findet mit der Abweichung Anwendung,
daß die näheren Bestimmungen über die Verwendung
der im Disziplinarverfahren eingegangenen
Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung
der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu
erfolgen hat.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren
vor diesen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes die
§§ 83 bis 86 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Anwendung; soweit in den genannten
Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt
enthalten sind, gelten diese nur, sofern die
Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen
Interessen im Disziplinarverfahren einen
Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in
Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit
zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der
Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt
werden. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt
abzugeben.
(3) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
Disziplinarkommissionen vorsieht,
sind deren Mitglieder in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig."
24. § 66 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen
sind — vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
soweit ihre Bestimmungen finanzielle
Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen,
außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu erlassen."
Artikel II
Die Überleitung der nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften ergangenen Dienstbeurteilungen
in die Beurteilungen der Leistungen entsprechend
diesem Bundesgesetz hat durch Verordnung
der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde unter Bedachtnahme auf die bisherige
Durchführung der Dienstbeschreibung im betreffenden
Bundesland im Hinblick auf die nach den
§§ 55, 56 und 57 b vorgesehenen Leistungsfeststellungen
sowie unter Bedachtnahme auf allfällige
seinerzeitige Überleitungsvorschriften in
den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung zu
erfolgen.
Artikel III
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
über die seit dem 1. Jänner 1978 eine Disziplinarstrafe
auf Grund des § 59 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in
der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 23 dieses Bundesgesetzes verhängt worden ist,
können innerhalb von zwei Monaten nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neuerliche
Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragen,
sofern für sie auf Grund des § 59
Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes eine günstigere
Entscheidung möglich ist. Die zuständige Behörde
hat
a) die seinerzeitige Entscheidung aufzuheben,
wenn nach den auf Grund des § 59 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes anzuwendenden
Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
kein Disziplinarverfahren einzuleiten
gewesen wäre,
b) die verhängte Disziplinarstrafe in eine Disziplinarstrafe
gemäß § 52 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes abzuändern, wenn
diese für den land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer günstiger ist und bei
Anwendung der in lit. a genannten Bestimmungen
im seinerzeitigen Disziplinarverfahren
zu verhängen gewesen wäre.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1978 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anders
bestimmt.
(2) Art. I Z. 23 sowie Art. IV treten mit dem
auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel V
(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen
sind — vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
28. April 1975, BGBl. Nr. 316, zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.