262. Bundesgesetz: Dienstpostenplanänderungsgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Dienstpostenplan für das Jahr 1976
(Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 1976, BGBl. Nr. 1) wird im Abschnitt A
des Teiles II, Dienstpostenverzeichnis, wie folgt
geändert
1. a) Im Personalstand der Bundespolizei wird
die Anzahl der Dienstposten für Eingeteilte Beamte
des Sicherheitswachedienstes (Verwendungsgruppe
W 3) von 5805 auf 5930 und die für
Eingeteilte Beamte des Kriminaldienstes (Verwendungsgruppe
W 3) von 195 auf 220 erhöht.
b) Die Summe der Dienstposten für Beamte
des Sicherheitswachedienstes wird von 9734 auf
9859 und die Summe der Dienstposten für
Beamte des Kriminaldienstes von 2211 auf
2236, die Summe der Dienstposten des Personalstandes
der Bundespolizei von 13872 auf 14022
und die Gesamtsumme der Dienstposten für
pragmatische Bedienstete des Bundesministeriums
für Inneres von 25599 auf 25749 berichtigt.
2. a) Im Personalstand der Militärpersonen
wird die Anzahl der Dienstposten für Unteroffiziere
des Truppendienstes (Verwendungsgruppe
H 3) von 879 auf 1479 erhöht.
b) Die Summe der Dienstposten für Militärpersonen
wird von 4251 auf 4851 und die
Gesamtsumme der Dienstposten für pragmatische
Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung
von 19691 auf 20291 berichtigt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der Obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister
für Finanzen betraut.