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262_1976 AT

262. Bundesgesetz: Dienstpostenplanänderungsgesetz 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Dienstpostenplanänderungsgesetz 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Dienstpostenplan für das Jahr 1976

(Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 1976, BGBl. Nr. 1) wird im Abschnitt A

des Teiles II, Dienstpostenverzeichnis, wie folgt

geändert

1. a) Im Personalstand der Bundespolizei wird

die Anzahl der Dienstposten für Eingeteilte Beamte

des Sicherheitswachedienstes (Verwendungsgruppe

W 3) von 5805 auf 5930 und die für

Eingeteilte Beamte des Kriminaldienstes (Verwendungsgruppe

W 3) von 195 auf 220 erhöht.

b) Die Summe der Dienstposten für Beamte

des Sicherheitswachedienstes wird von 9734 auf

9859 und die Summe der Dienstposten für

Beamte des Kriminaldienstes von 2211 auf

2236, die Summe der Dienstposten des Personalstandes

der Bundespolizei von 13872 auf 14022

und die Gesamtsumme der Dienstposten für

pragmatische Bedienstete des Bundesministeriums

für Inneres von 25599 auf 25749 berichtigt.

2. a) Im Personalstand der Militärpersonen

wird die Anzahl der Dienstposten für Unteroffiziere

des Truppendienstes (Verwendungsgruppe

H 3) von 879 auf 1479 erhöht.

b) Die Summe der Dienstposten für Militärpersonen

wird von 4251 auf 4851 und die

Gesamtsumme der Dienstposten für pragmatische

Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung

von 19691 auf 20291 berichtigt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der Obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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