262_1973
AT
262. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien
1973_262_0 262. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien
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Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
jugoslawische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit jugoslawischen
Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973 von der
Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12
Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug
ein.