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262_1973 AT

262. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

jugoslawische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit jugoslawischen

Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973 von der

Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12

Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug

ein.

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