262_1970
AT
262. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
1970_262_0 262. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit geltenden
Fassung, wird verordnet
§ 1. Die Disziplinarsachen der dienstführenden
und eingeteilten Gendarmeriebeamten der Gendarmeriezentralschule
und des Gendarmeriebeschaffungsamtes
werden der Disziplinarkommission
beim Landesgendarmeriekommando für
Niederösterreich zugewiesen.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 11. Feber 1969, BGBl. Nr. 83,
außer Kraft gesetzt.