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262_1970 AT

262. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit geltenden

Fassung, wird verordnet

§ 1. Die Disziplinarsachen der dienstführenden

und eingeteilten Gendarmeriebeamten der Gendarmeriezentralschule

und des Gendarmeriebeschaffungsamtes

werden der Disziplinarkommission

beim Landesgendarmeriekommando für

Niederösterreich zugewiesen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 11. Feber 1969, BGBl. Nr. 83,

außer Kraft gesetzt.

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