262. Bundesgesetz: Abänderung der Medizinischen Rigorosenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Ministers für Kultus und
Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die
durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,
RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für
die medizinischen Fakultäten abgeändert wird,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/
1935 und Nr. 412/1937, wird abgeändert wie
folgt
1. Der letzte Satz des § 34 hat zu entfallen.
2. Nach dem § 34 ist einzufügen
„§ 34 a.
Auf die Ablegung der Teilprüfungen des II.
und III. Rigorosums sind die Bestimmungen des
§ 31 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden."
Artikel II
(1) Für Kandidaten, welche die zuletzt mit
Erfolg abgelegte Teilprüfung des II. oder III.
medizinischen Rigorosums nach dem 1. Oktober
1966 abgelegt haben und auf die § 34 letzter
Satz der Medizinischen Rigorosenordnung in der
bisher geltenden Fassung anzuwenden war, verlängert
sich die Frist des § 31 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, sofern sie schon abgelaufen
ist oder innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ablaufen würde, bis zu diesem Zeitpunkt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die zuletzt abgelegte
Teilprüfung des II. oder III. medizinischen Rigorosums
zwar vor dem 1. Oktober 1966 abgelegt
wurde, aber ein Ansuchen um Nachsicht von der
Frist des § 34 letzter Satz der Medizinischen
Rigorosenordnung in der bisher geltenden Fassung
noch vor dem 1. Oktober 1966 eingebracht
und vom Professorenkollegium befürwortet
wurde.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.