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262_1969 AT

262. Bundesgesetz: Abänderung der Medizinischen Rigorosenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Abänderung der Medizinischen Rigorosenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Ministers für Kultus und

Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die

durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,

RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für

die medizinischen Fakultäten abgeändert wird,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/

1935 und Nr. 412/1937, wird abgeändert wie

folgt

1. Der letzte Satz des § 34 hat zu entfallen.

2. Nach dem § 34 ist einzufügen

„§ 34 a.

Auf die Ablegung der Teilprüfungen des II.

und III. Rigorosums sind die Bestimmungen des

§ 31 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden."

Artikel II

(1) Für Kandidaten, welche die zuletzt mit

Erfolg abgelegte Teilprüfung des II. oder III.

medizinischen Rigorosums nach dem 1. Oktober

1966 abgelegt haben und auf die § 34 letzter

Satz der Medizinischen Rigorosenordnung in der

bisher geltenden Fassung anzuwenden war, verlängert

sich die Frist des § 31 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, sofern sie schon abgelaufen

ist oder innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ablaufen würde, bis zu diesem Zeitpunkt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die zuletzt abgelegte

Teilprüfung des II. oder III. medizinischen Rigorosums

zwar vor dem 1. Oktober 1966 abgelegt

wurde, aber ein Ansuchen um Nachsicht von der

Frist des § 34 letzter Satz der Medizinischen

Rigorosenordnung in der bisher geltenden Fassung

noch vor dem 1. Oktober 1966 eingebracht

und vom Professorenkollegium befürwortet

wurde.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

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