Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262_1968 AT

262. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl.

Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.

Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965, BGBl.

Nr. 193/1965, BGBL Nr. 72/1966, BGBl.

Nr. 242/1967 und BGBl. Nr. 278/1967, wird

geändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage 1

hat zu lauten

Dienstalterszulage

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 260 S, in

der Verwendungsgruppe B 198 S, in der Verwendungsgruppe

C 124 S und in der Verwendungsgruppe

D 107 S. Die Dienstalterszulage

erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage

nicht mehr an."

2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3

der Anlage 1 hat zu lauten

Artikel II

(1) Die in der Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste in

der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze

gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von . 95'7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind

Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1968

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →