262. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl.
Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.
Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965, BGBl.
Nr. 193/1965, BGBL Nr. 72/1966, BGBl.
Nr. 242/1967 und BGBl. Nr. 278/1967, wird
geändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage 1
hat zu lauten
Dienstalterszulage
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 260 S, in
der Verwendungsgruppe B 198 S, in der Verwendungsgruppe
C 124 S und in der Verwendungsgruppe
D 107 S. Die Dienstalterszulage
erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage
nicht mehr an."
2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3
der Anlage 1 hat zu lauten
Artikel II
(1) Die in der Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste in
der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze
gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von . 95'7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind
Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1968
in Kraft.