262. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.
Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen
im Falle ihrer Arbeitslosigkeit wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 1 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(3) Für die Anwendung des Abs. 1 lit. c sind
die vor dem 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung
der Angestellten auf Grund einer Beschäftigung
in einem knappschaftlichen oder diesem
nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
gleichgestellten Betrieb erworbenen Versicherungsmonate
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
zurückgelegten Versicherungsmonaten
gleichzuhalten."
2. Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Wurden nach Anfall der Sonderunterstützung
keine Beitragszeiten in der Pensionsversicherung
erworben, gilt der sich aus § 2
Abs. 1 ergebende Stichtag auch für eine in der
Folge anfallende Knappschaftsvollpension oder
eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des
Alters gemäß § 222 Abs. 2 Z. 1 lit. b, c oder d
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; bei
der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Bemessung
und Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
ist der Bezug der Sonderunterstützung
dem Bezug einer Pension gleichzuhalten.
Wurden nach Anfall der Sonderunterstützung
weitere Beitragszeiten in der Pensionsversicherung
erworben, ist bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Pension von der Annahme auszugehen,
daß es sich beim Wegfall der Sonderunterstützung
um den Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung
gehandelt hat."
3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für den Anspruch auf die einmalige Leistung
des Bergmannstreuegeldes (§ 281 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall
der Sonderunterstützung dem Anfall einer
Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder des Alters gleichzuhalten."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung
der Sonderunterstützung bis zur Zustellung
des darüber erlassenen Bescheides sind
die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 7 und 12
Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die vorläufige Krankenversicherung
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Bescheinigung vom zuständigen
Arbeitsamt auszustellen ist."
5. Dem bisherigen § 13, der die Absatzbezeichnung
(1) erhält, ist ein Abs. 2 nachstehenden Inhaltes
anzufügen
„(2) Die Verrechnung des für 1967 anfallenden
Aufwandes hat bei dem neu zu eröffnenden Ausgaben-
Ansatz 1/15547 Sonderunterstützung —
Kohlenbergbau, zu erfolgen. Die Bedeckung wird
beim Ausgaben-Ansatz 1/15557 gefunden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I
Z. 1 bis 3 und 5 rückwirkend mit 1. April 1967,
hinsichtlich des Art. I Z. 4 mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.