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262_1967 AT

262. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen

im Falle ihrer Arbeitslosigkeit wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 1 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(3) Für die Anwendung des Abs. 1 lit. c sind

die vor dem 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung

der Angestellten auf Grund einer Beschäftigung

in einem knappschaftlichen oder diesem

nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

gleichgestellten Betrieb erworbenen Versicherungsmonate

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

zurückgelegten Versicherungsmonaten

gleichzuhalten."

2. Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Wurden nach Anfall der Sonderunterstützung

keine Beitragszeiten in der Pensionsversicherung

erworben, gilt der sich aus § 2

Abs. 1 ergebende Stichtag auch für eine in der

Folge anfallende Knappschaftsvollpension oder

eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des

Alters gemäß § 222 Abs. 2 Z. 1 lit. b, c oder d

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; bei

der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über die Bemessung

und Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

ist der Bezug der Sonderunterstützung

dem Bezug einer Pension gleichzuhalten.

Wurden nach Anfall der Sonderunterstützung

weitere Beitragszeiten in der Pensionsversicherung

erworben, ist bei der Ermittlung des Ausmaßes

der Pension von der Annahme auszugehen,

daß es sich beim Wegfall der Sonderunterstützung

um den Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung

gehandelt hat."

3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für den Anspruch auf die einmalige Leistung

des Bergmannstreuegeldes (§ 281 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall

der Sonderunterstützung dem Anfall einer

Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem

Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

oder des Alters gleichzuhalten."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung

der Sonderunterstützung bis zur Zustellung

des darüber erlassenen Bescheides sind

die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 7 und 12

Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die vorläufige Krankenversicherung

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß die Bescheinigung vom zuständigen

Arbeitsamt auszustellen ist."

5. Dem bisherigen § 13, der die Absatzbezeichnung

(1) erhält, ist ein Abs. 2 nachstehenden Inhaltes

anzufügen

„(2) Die Verrechnung des für 1967 anfallenden

Aufwandes hat bei dem neu zu eröffnenden Ausgaben-

Ansatz 1/15547 Sonderunterstützung —

Kohlenbergbau, zu erfolgen. Die Bedeckung wird

beim Ausgaben-Ansatz 1/15557 gefunden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I

Z. 1 bis 3 und 5 rückwirkend mit 1. April 1967,

hinsichtlich des Art. I Z. 4 mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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