262. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, in der Fassung der Kundmachung des
Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1966 betreffend
die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,
BGBl. Nr. 124, wird in folgender
Weise geändert
Nach dem § 15 wird folgender § 15 a eingefügt
„Sonderbestimmungen für Aufenthaltskosten
und Barauslagen
§ 15 a. (1) Dem Zeugen, der aus dem Ausland
geladen wird, sind höhere als die in den §§ 14
und 15 festgesetzten Beträge, jedoch nicht mehr
als das Dreifache, sowie die ihm durch die Befolgung
der Ladung erwachsenden weiteren Auslagen
zu ersetzen, wenn die ihm im Hinblick auf
seine Lebensverhältnisse erwachsenden Kosten
höher sind als diese Beträge und wenn die infolge
der Reise nach Österreich, des Aufenthaltes im
Inland und der Rückreise erwachsenden weiteren
Kosten unvermeidlich sind.
(2) Erhebt der Zeuge Ansprüche im Sinne des
Abs. 1, so hat er die höheren Auslagen bei Geltendmachung
der Gebühr (§ 3) zu bescheinigen.
Hierauf ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam
zu machen.
(3) Die höhere Vergütung nach Abs. 1 oder
ein einer solchen Vergütung entsprechender Vorschuß
wird vom Leiter des Gerichtes bestimmt,
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat
oder stattfinden soll. Gegen die Bestimmung kann
der Zeuge die Beschwerde an den Leiter des übergeordneten
Gerichtes ergreifen. Gegen dessen
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht. Im
übrigen sind auf die Bestimmung und Zahlung
der Vergütung die §§ 4 und 5 anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Gebühren
von Zeugen und auf die ihnen zu gewährenden
Vorschüsse anzuwenden, wenn der Zeuge nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem
Gericht zur Beweisaufnahme erschienen ist oder
erscheinen soll.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.