Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262_1966 AT

262. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 179, in der Fassung der Kundmachung des

Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1966 betreffend

die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,

BGBl. Nr. 124, wird in folgender

Weise geändert

Nach dem § 15 wird folgender § 15 a eingefügt

„Sonderbestimmungen für Aufenthaltskosten

und Barauslagen

§ 15 a. (1) Dem Zeugen, der aus dem Ausland

geladen wird, sind höhere als die in den §§ 14

und 15 festgesetzten Beträge, jedoch nicht mehr

als das Dreifache, sowie die ihm durch die Befolgung

der Ladung erwachsenden weiteren Auslagen

zu ersetzen, wenn die ihm im Hinblick auf

seine Lebensverhältnisse erwachsenden Kosten

höher sind als diese Beträge und wenn die infolge

der Reise nach Österreich, des Aufenthaltes im

Inland und der Rückreise erwachsenden weiteren

Kosten unvermeidlich sind.

(2) Erhebt der Zeuge Ansprüche im Sinne des

Abs. 1, so hat er die höheren Auslagen bei Geltendmachung

der Gebühr (§ 3) zu bescheinigen.

Hierauf ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam

zu machen.

(3) Die höhere Vergütung nach Abs. 1 oder

ein einer solchen Vergütung entsprechender Vorschuß

wird vom Leiter des Gerichtes bestimmt,

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat

oder stattfinden soll. Gegen die Bestimmung kann

der Zeuge die Beschwerde an den Leiter des übergeordneten

Gerichtes ergreifen. Gegen dessen

Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht. Im

übrigen sind auf die Bestimmung und Zahlung

der Vergütung die §§ 4 und 5 anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Gebühren

von Zeugen und auf die ihnen zu gewährenden

Vorschüsse anzuwenden, wenn der Zeuge nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem

Gericht zur Beweisaufnahme erschienen ist oder

erscheinen soll.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →