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262_1965 AT

262. Verordnung: Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Schulzeitverordnung

Gemäß § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBL

Nr. 193/1964, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Anwendung von Bestimmungen

des Schulzeitgesetzes

(1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes

— mit Ausnahme der darin enthaltenen

unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen

(§ 2 Abs. 4 lit. b zweiter Satz,

5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) —

werden gemäß § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes

für die in den folgenden Paragraphen dieses Artikels

genannten Schularten mit den darin jeweils

festgesetzten Abweichungen als Verordnung in

Kraft gesetzt.

(2) Soweit in den folgenden Paragraphen dieses

Artikels Bestimmungen des Schulzeitgesetzes genannt

werden, sind darunter die gemäß Abs. 1

als Verordnung geltenden Bestimmungen zu verstehen.

§ 2. Höhere Internatschulen

Für die Höheren Internatschulen gelten im

Sinne des § 1 folgende Abweichungen

a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im

September und dauert bis zum Beginn des nächsten

Schuljahres.

b) § 2 Abs. 2 dritter Satz des Schulzeitgesetzes

wird durch folgende Bestimmung ersetzt

Die Hauptferien beginnen am Samstag, der

frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli

liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten

Schuljahres.

c) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Schulfrei sind überdies als Reisetage der

3. November (falls der Allerseelentag jedoch auf

den 3. November fällt, der 4. November), der

23. Dezember, der 7. Jänner, der Samstag vor

dem Palmsonntag und der Mittwoch nach

Ostern.

d) § 3 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, des

Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung

ersetzt

Der Unterricht darf in der Regel nicht vor

7.30 Uhr beginnen.

e) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig

erscheint, können höchstens zwei Unterrichtsstunden

nach dem Abendessen abgehalten

werden (Abendunterricht).

f) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

§ 3. Allgemeinbildende höhere

Schulen für Berufstätige

Für die allgemeinbildenden höheren Schulen

für Berufstätige gelten im Sinne des § 1 folgende

Abweichungen

a) § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes

werden durch folgende Bestimmungen

ersetzt

Das Schuljahr besteht aus dem Winterhalbjahrslehrgang,

den Halbjahrsferien, dem Sommerhalbjahrslehrgang

und den Hauptferien. Der

Winterhalbjahrslehrgang beginnt mit dem Beginn

des Schuljahres und endet mit dem Samstag

vor dem 15. Feber. Der auf diesen Samstag folgende

Montag und Dienstag sind Halbjahrsferien.

Der Sommerhalbjahrslehrgang beginnt

am darauffolgenden Mittwoch und dauert bis

zum Beginn der Hauptferien. Soweit in den Bestimmungen

des Schulzeitgesetzes vom Unterrichtsjahr

die Rede ist, sind bei der Anwendung

dieser Bestimmungen auf allgemeinbildende

höhere Schulen für Berufstätige darunter das

Winterhalbjahr und das Sommerhalbjahr zu verstehen.

b) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Schulfrei ist überdies der 23. Dezember.

c) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis

Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen

Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der

Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen.

An Samstagen dürfen Unterrichtsstunden

nur für Freigegenstände und unverbindliche

Übungen angesetzt werden; der Unterricht darf

frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag

für die Mehrzahl der Schüler

arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht

erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter

Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause

beginnen. Der Unterricht darf von Montag

bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen

bis längstens 18 Uhr dauern.

d) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

§ 4. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein, NÖ.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein, NÖ., gelten im Sinne des § 1 folgende

Abweichungen

a) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer

liegenden Tage, soweit sie nicht nach

den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des

Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

b) § 3 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende

Bestimmung ergänzt

Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan

vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden

für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2

Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind,

um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten

wird.

§ 5. Familienhelferinnenschulen

Für die Familienhelferinnenschulen gelten im

Sinne des § 1 folgende Abweichungen

a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Das Schuljahr beginnt an den zweijährigen

Familienhelferinnenschulen am ersten Montag im

Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten

Schuljahres.

b) § 4 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende

Bestimmungen ergänzt

Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt

an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde

in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl

der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht

überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen

Stunden darf auch dann nicht überschritten werden,

wenn auf einen Tag neben den Arbeitsstunden

auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine

ausreichende Mittagspause ist vorzusehen. Wenn

es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann

es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes

schulfreien Tage stattfinden.

§ 6. Berufsbildende mittlere und

höhere Schulen für Berufstätige

Für die berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen für Berufstätige gelten im Sinne des

§ 1 folgende Abweichungen

a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Schulfrei sind überdies der 23. Dezember sowie

der auf den Halbjahrsabschluß folgende Montag

und Dienstag.

b) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis

Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen

Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der

Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen.

An Samstagen darf der Unterricht frühestens

um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag

für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei

ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach

dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme

auf eine entsprechende Mittagspause beginnen.

Der Unterricht darf von Montag bis

Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis

längstens 18 Uhr dauern.

c) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

§ 7. Bauhandwerkerschulen,

Meisterschulen für das Malerhandwerk

und Sonderkurse für

Elektrotechnik

(1) Für die Bauhandwerkerschulen gelten im

Sinne des § 1 folgende Abweichungen

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 des Schulzeitgesetzes werden

durch folgende Bestimmungen ersetzt

Die Lehrgänge beginnen am 15. November;

wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des

Schulzeitgesetzes schulfrei wäre oder auf einen

Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag.

Sie enden am 31. März. Schultage sind die innerhalb

der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit

sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4

bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

(2) Für die Meisterschulen für das Malerhandwerk

gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 des Schulzeitgesetzes werden

durch folgende Bestimmungen ersetzt

Die Lehrgänge beginnen am 3. November;

wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des

Schulzeitgesetzes schulfrei wäre oder auf einen

Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag.

Sie enden am 30. April. Schultage sind die innerhalb

der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit

sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4

bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

(3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik

gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen

§ 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Innerhalb des Unterrichtsjahres ist Beginn und

Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde erster

Instanz unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige

Dauer der einzelnen Kurse nach den örtlichen

Bedürfnissen festzusetzen. Schultage sind

die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,

soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2

Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

§ 8. Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe und Berufspädagogische

Lehranstalten

Für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen

a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Das Studienjahr beginnt am ersten Montag im

Oktober und endet mit dem Beginn des nächsten

Studienjahres. Soweit in den Bestimmungen des

Schulzeitgesetzes vom Schuljahr die Rede ist, ist

bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und

Berufspädagogische Lehranstalten darunter das

Studienjahr zu verstehen.

b) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Beginn des Studienjahres

und endet mit dem dritten Samstag im

Feber, das Sommersemester beginnt mit dem

ersten Montag im März und endet mit dem

ersten Freitag im Juli. Der Zeitraum zwischen

dem ersten und dem zweiten Semester sind

Semesterferien; der zwischen dem Ende des

Sommersemesters und dem Beginn des nächsten

Studienjahres liegende Zeitraum sind Hauptferien.

Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes

vom Unterrichtsjahr die Rede ist,

sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen

auf Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und

Berufspädagogische Lehranstalten darunter das

Wintersemester und das Sommersemester zu verstehen.

c) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

Alle während des Winter- bzw. Sommersemesters

liegenden Tage sind Unterrichtstage,

soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2

Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

d) § 3 des Schulzeitgesetzes wird für die Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe durch folgende

Bestimmungen ersetzt

Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt

an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeits-

stunde in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl

der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht

überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen

Stunden darf auch dann nicht überschritten werden,

wenn auf einen Tag neben Arbeitsstunden

auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine ausreichende

Mittagspause ist vorzusehen. Wenn es

die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es

auch an einem nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes

unterrichtsfreien Tag stattfinden.

Artikel II

§ 9. Schulen für Fremdenverkehrsberufe

Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen,

die Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe und die Abiturientenlehrgänge

an den Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe werden gemäß § 5 Abs. 2

und 3 des Schulzeitgesetzes folgende von den

§§ 2 und 3 Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen

a) Das Schuljahr beginnt am letzten Montag

im September und dauert bis zum Beginn des

nächsten Schuljahres.

b) Die Hauptferien beginnen am letzten Samstag

im Mai und enden mit dem Beginn des

nächsten Schuljahres.

c) Soweit die Durchführung servierkundlicher

Übungen oder die praktische Tätigkeit in der

Küche ein Abweichen von den Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes erfordern, ist

dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster

Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für die

Zeit nach 22 Uhr nur ausnahmsweise und unter

gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend

späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag

erteilt werden.

§ 10. Höhere Lehranstalten für

wirtschaftliche Frauenberufe

Für die Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe wird gemäß § 5 Abs. 2 des

Schulzeitgesetzes folgende von § 2 abweichende

Regelung getroffen

Für die Schüler des III. Jahrganges beginnen

die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des

IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag

im Oktober.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. September 1965

in Kraft.

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