262. Verordnung: Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBL
Nr. 193/1964, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Anwendung von Bestimmungen
des Schulzeitgesetzes
(1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes
— mit Ausnahme der darin enthaltenen
unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen
(§ 2 Abs. 4 lit. b zweiter Satz,
5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) —
werden gemäß § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes
für die in den folgenden Paragraphen dieses Artikels
genannten Schularten mit den darin jeweils
festgesetzten Abweichungen als Verordnung in
Kraft gesetzt.
(2) Soweit in den folgenden Paragraphen dieses
Artikels Bestimmungen des Schulzeitgesetzes genannt
werden, sind darunter die gemäß Abs. 1
als Verordnung geltenden Bestimmungen zu verstehen.
§ 2. Höhere Internatschulen
Für die Höheren Internatschulen gelten im
Sinne des § 1 folgende Abweichungen
a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im
September und dauert bis zum Beginn des nächsten
Schuljahres.
b) § 2 Abs. 2 dritter Satz des Schulzeitgesetzes
wird durch folgende Bestimmung ersetzt
Die Hauptferien beginnen am Samstag, der
frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli
liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten
Schuljahres.
c) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Schulfrei sind überdies als Reisetage der
3. November (falls der Allerseelentag jedoch auf
den 3. November fällt, der 4. November), der
23. Dezember, der 7. Jänner, der Samstag vor
dem Palmsonntag und der Mittwoch nach
Ostern.
d) § 3 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, des
Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor
7.30 Uhr beginnen.
e) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig
erscheint, können höchstens zwei Unterrichtsstunden
nach dem Abendessen abgehalten
werden (Abendunterricht).
f) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
§ 3. Allgemeinbildende höhere
Schulen für Berufstätige
Für die allgemeinbildenden höheren Schulen
für Berufstätige gelten im Sinne des § 1 folgende
Abweichungen
a) § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes
werden durch folgende Bestimmungen
ersetzt
Das Schuljahr besteht aus dem Winterhalbjahrslehrgang,
den Halbjahrsferien, dem Sommerhalbjahrslehrgang
und den Hauptferien. Der
Winterhalbjahrslehrgang beginnt mit dem Beginn
des Schuljahres und endet mit dem Samstag
vor dem 15. Feber. Der auf diesen Samstag folgende
Montag und Dienstag sind Halbjahrsferien.
Der Sommerhalbjahrslehrgang beginnt
am darauffolgenden Mittwoch und dauert bis
zum Beginn der Hauptferien. Soweit in den Bestimmungen
des Schulzeitgesetzes vom Unterrichtsjahr
die Rede ist, sind bei der Anwendung
dieser Bestimmungen auf allgemeinbildende
höhere Schulen für Berufstätige darunter das
Winterhalbjahr und das Sommerhalbjahr zu verstehen.
b) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Schulfrei ist überdies der 23. Dezember.
c) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis
Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen
Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der
Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen.
An Samstagen dürfen Unterrichtsstunden
nur für Freigegenstände und unverbindliche
Übungen angesetzt werden; der Unterricht darf
frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag
für die Mehrzahl der Schüler
arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht
erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter
Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause
beginnen. Der Unterricht darf von Montag
bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen
bis längstens 18 Uhr dauern.
d) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
§ 4. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein, NÖ.
Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein, NÖ., gelten im Sinne des § 1 folgende
Abweichungen
a) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer
liegenden Tage, soweit sie nicht nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des
Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
b) § 3 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende
Bestimmung ergänzt
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan
vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden
für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2
Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind,
um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten
wird.
§ 5. Familienhelferinnenschulen
Für die Familienhelferinnenschulen gelten im
Sinne des § 1 folgende Abweichungen
a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Das Schuljahr beginnt an den zweijährigen
Familienhelferinnenschulen am ersten Montag im
Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten
Schuljahres.
b) § 4 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ergänzt
Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt
an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde
in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl
der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht
überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen
Stunden darf auch dann nicht überschritten werden,
wenn auf einen Tag neben den Arbeitsstunden
auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine
ausreichende Mittagspause ist vorzusehen. Wenn
es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann
es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes
schulfreien Tage stattfinden.
§ 6. Berufsbildende mittlere und
höhere Schulen für Berufstätige
Für die berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen für Berufstätige gelten im Sinne des
§ 1 folgende Abweichungen
a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Schulfrei sind überdies der 23. Dezember sowie
der auf den Halbjahrsabschluß folgende Montag
und Dienstag.
b) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis
Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen
Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der
Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen.
An Samstagen darf der Unterricht frühestens
um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag
für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei
ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach
dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme
auf eine entsprechende Mittagspause beginnen.
Der Unterricht darf von Montag bis
Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis
längstens 18 Uhr dauern.
c) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
§ 7. Bauhandwerkerschulen,
Meisterschulen für das Malerhandwerk
und Sonderkurse für
Elektrotechnik
(1) Für die Bauhandwerkerschulen gelten im
Sinne des § 1 folgende Abweichungen
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 des Schulzeitgesetzes werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt
Die Lehrgänge beginnen am 15. November;
wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des
Schulzeitgesetzes schulfrei wäre oder auf einen
Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag.
Sie enden am 31. März. Schultage sind die innerhalb
der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit
sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4
bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
(2) Für die Meisterschulen für das Malerhandwerk
gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 des Schulzeitgesetzes werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt
Die Lehrgänge beginnen am 3. November;
wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des
Schulzeitgesetzes schulfrei wäre oder auf einen
Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag.
Sie enden am 30. April. Schultage sind die innerhalb
der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit
sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4
bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
(3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik
gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen
§ 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Innerhalb des Unterrichtsjahres ist Beginn und
Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde erster
Instanz unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige
Dauer der einzelnen Kurse nach den örtlichen
Bedürfnissen festzusetzen. Schultage sind
die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
§ 8. Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe und Berufspädagogische
Lehranstalten
Für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
und für die Berufspädagogischen Lehranstalten
gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen
a) § 2 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Das Studienjahr beginnt am ersten Montag im
Oktober und endet mit dem Beginn des nächsten
Studienjahres. Soweit in den Bestimmungen des
Schulzeitgesetzes vom Schuljahr die Rede ist, ist
bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und
Berufspädagogische Lehranstalten darunter das
Studienjahr zu verstehen.
b) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Beginn des Studienjahres
und endet mit dem dritten Samstag im
Feber, das Sommersemester beginnt mit dem
ersten Montag im März und endet mit dem
ersten Freitag im Juli. Der Zeitraum zwischen
dem ersten und dem zweiten Semester sind
Semesterferien; der zwischen dem Ende des
Sommersemesters und dem Beginn des nächsten
Studienjahres liegende Zeitraum sind Hauptferien.
Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes
vom Unterrichtsjahr die Rede ist,
sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen
auf Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und
Berufspädagogische Lehranstalten darunter das
Wintersemester und das Sommersemester zu verstehen.
c) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
Alle während des Winter- bzw. Sommersemesters
liegenden Tage sind Unterrichtstage,
soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
d) § 3 des Schulzeitgesetzes wird für die Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe durch folgende
Bestimmungen ersetzt
Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt
an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeits-
stunde in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl
der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht
überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen
Stunden darf auch dann nicht überschritten werden,
wenn auf einen Tag neben Arbeitsstunden
auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine ausreichende
Mittagspause ist vorzusehen. Wenn es
die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es
auch an einem nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes
unterrichtsfreien Tag stattfinden.
Artikel II
§ 9. Schulen für Fremdenverkehrsberufe
Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen,
die Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe und die Abiturientenlehrgänge
an den Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe werden gemäß § 5 Abs. 2
und 3 des Schulzeitgesetzes folgende von den
§§ 2 und 3 Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen
a) Das Schuljahr beginnt am letzten Montag
im September und dauert bis zum Beginn des
nächsten Schuljahres.
b) Die Hauptferien beginnen am letzten Samstag
im Mai und enden mit dem Beginn des
nächsten Schuljahres.
c) Soweit die Durchführung servierkundlicher
Übungen oder die praktische Tätigkeit in der
Küche ein Abweichen von den Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes erfordern, ist
dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster
Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für die
Zeit nach 22 Uhr nur ausnahmsweise und unter
gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend
späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag
erteilt werden.
§ 10. Höhere Lehranstalten für
wirtschaftliche Frauenberufe
Für die Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe wird gemäß § 5 Abs. 2 des
Schulzeitgesetzes folgende von § 2 abweichende
Regelung getroffen
Für die Schüler des III. Jahrganges beginnen
die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des
IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag
im Oktober.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. September 1965
in Kraft.