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262_1964 AT

262. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 177/1954 und BGBl.

Nr. 190/1962, wird verordnet

I. Einrichtung.

§ 1. Die Aufgabe der Akademie für Musik und

darstellende Kunst in Graz, im folgenden kurz

als Akademie bezeichnet, ist vornehmlich die

Ausbildung von Komponisten, Kapellmeistern,

Instrumentalmusikern, Sängern, Musiklehrern,

Kirchenmusikern, Tänzern, Schauspielern und

Regisseuren.

§ 2. (1) Die Akademie gliedert sich in Abteilungen

für

a) Musiktheorie, Musikgeschichte (mit einschlägigen

kulturwissenschaftlichen Fachgebieten)

und Kapellmeisterausbildung;

b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);

c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,

Harfe, Gitarre);

d) Blasinstrumente und Schlagwerk;

e) Solo- und Chorgesang und Chorleitung;

f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen

Musikerziehern und Privatmusiklehrern,

praktische Musikfolklore und Lehrweisen

musikalischer Elementarerziehung);

g) Kirchenmusik;

h) Oper;

i) Schauspiel und Regie;

j) Tanz und Rhythmik.

(2) Der Abteilung für Musikerziehung ist als

Übungsschule eine Grundschule angegliedert, in

der besonders begabten Schülern Elementarunterricht

in den Instrumentalfächern sowie in den

Fächern Rhythmik, Kinderchor und Jugend-

Ensembleübungen erteilt wird.

§ 3. (1) Der Unterricht wird in Haupt-,

Pflicht- und Wahlfächern, Sonderkursen und Einzelvorträgen

erteilt.

(2) Der Unterricht wird einzeln, klassenweise

oder in Seminaren (zum Beispiel für Musiktheorie,

Musikgeschichte, Musikfolklore, Musikerziehung,

Kirchenmusik, Oper, Schauspiel, Regie),

ferner in Ensembleübungen (zum Beispiel

Orchester, Chor, Kammermusik) erteilt.

(3) Die Akademie veranstaltet interne und

öffentliche Aufführungen (Konzerte, Akademiestunden,

Vortrags- und Übungsabende, Opern-,

Schauspiel- und Tanzaufführungen sowie kirchenmusikalische

Darbietungen). Die Einrichtung von

Ensembles von Studierenden und Lehrpersonen

(zum Beispiel Kantorei, Kreis zur Pflege alter

Musik) ist vorzusehen.

(4) Die von . den Lehrpersonen hiefür vorgeschlagenen

Studierenden der Akademie sind zur

unentgeltlichen Mitwirkung bei diesen Aufführungen

sowie bei den hiezu erforderlichen

Proben zu den vom Präsidenten (§ 2 des Kunstakademiegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 190/1962) zu bestimmenden

Terminen innerhalb des Studienjahres verpflichtet.

(5) Personen, die nicht der Akademie angehören,

können als Mitwirkende zu diesen Aufführungen

herangezogen werden.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht können außerhalb des normalen

Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme der

Räume, des Inventars und der Einrichtungen der

Akademie sowie unter Heranziehung der Lehrpersonen

der Akademie oder auswärtiger Lehrpersonen

Sonderkurse (zum Beispiel Sommerkurse,

musikalische Fortbildungskurse, musikpädagogische

Wochen, volkstümliche Abendkurse)

eingerichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,

wenn durch die Einrichtung von Sonderkursen

nicht der normale Lehrbetrieb beeinträchtigt

oder das Ansehen der Akademie gefährdet

wird. An Sonderkursen können auch Gasthörer

teilnehmen.

II. Leitung.

§ 4. (1) Der Präsident ist für die Führung der

Akademie und ihre künstlerische und pädagogische

Gestaltung verantwortlich. Insbesondere obliegen

ihm

a) die Vertretung der Akademie nach außen;

b) die Einberufung und die Leitung von

Sitzungen aller an der Akademie bestehenden

Kollegien und Kommissionen, soweit

nicht in den die Einrichtung dieser Kollegien

und Kommissionen regelnden Vorschriften

etwas anderes bestimmt ist;

c) die Erledigung der laufenden Geschäfte;

d) die Sorge für die ordnungsgemäße Abhaltung

des Unterrichtes ohne Beeinträchtigung

der Lehrfreiheit;

e) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten

des Lehr- und des Verwaltungspersonals

unter Mitwirkung der in dieser Verordnung

genannten Kollegialorgane.

(2) Der Präsident hat dem Bundesministerium

für Unterricht am Ende jedes Semesters einen

Bericht über die wesentlichen Vorkommnisse an

der Akademie in künstlerischer, pädagogischer

und organisatorischer Hinsicht zu erstatten. Er

ist verpflichtet, in besonders wichtigen und dringenden

Angelegenheiten sofort dem Bundesministerium

für Unterricht zu berichten.

§ 5. (1) Der Präsident hat aus dem Kreise der

Bediensteten der Akademie seinen Vertreter zu

bestimmen. Der Vertreter hat die im § 4 genannten

Obliegenheiten des Präsidenten zu erfüllen,

wenn dieser selbst daran verhindert ist.

(2) Zur Erledigung einzelner dem Präsidenten

obliegender künstlerischer, pädagogischer oder

administrativer Aufgaben kann der Präsident unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1 untergeordnete

Organe der Akademie heranziehen.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen

kann der Präsident auch Arbeitsausschüsse

einsetzen, die Aufgaben der in Abs. 2

bezeichneten Art unter seiner Leitung durchzuführen

haben.

§ 6. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung

der Akademie zusammenhängenden Geschäfte obliegt

der „Akademie-Kanzlei", die Gebarung der

„Quästur".

(2) Alle Bediensteten unterstehen dem Präsidenten

als dem Leiter der Dienststelle.

(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten

Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf

Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu enthalten.

III. Kollegien.

A. Lehrervollversammlung.

§ 7. (1) Der Lehrervollversammlung gehören

alle Lehrpersonen (§ 10 Abs. 1) an.

(2) Die Lehrervollversammlung ist vom Präsidenten

einzuberufen,

a) wenn dies zur Beratung besonders wichtiger

Angelegenheiten der Akademie notwendig

ist;

b) wenn dies vom Lehrerkollegium beantragt

wird. In diesem Fall ist die Lehrervollversammlung

innerhalb einer Woche nach Einlangen

des Antrages einzuberufen.

(3) Der Präsident führt den Vorsitz der Lehrervollversammlung.

(4) Zu einem Beschluß der Lehrervollversammlung

ist die Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der gesamten Zahl der Lehrpersonen erforderlich.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn

die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder

für den Antrag gestimmt hat. Die Abstimmung

ist auf Verlangen auch nur eines Teilnehmers

geheim vorzunehmen. Der Vorsitzende hat kein

Stimmrecht, doch entscheidet er bei Stimmengleichheit,

ob der Antrag als angenommen gilt.

(5) Die Beratungen der Lehrervollversammlung

sind vertraulich.

(6) Jedes Mitglied der Lehrervollversammlung

hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.

Bei Verhinderung hat es dem Präsidenten die

Gründe für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.

Über die Stichhältigkeit der angegebenen

Entschuldigungsgründe befindet die Lehrervollversammlung.

(7) Ein gültiger Beschluß ist vom Präsidenten,

soweit die Durchführung nicht in seine Kompetenz

fällt, umgehend dem Lehrerkollegium zur

weiteren Behandlung zuzuweisen.

(8) Den Sitzungen der Lehrervollversammlung

ist ein Schriftführer beizuziehen.

(9) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll

abzufassen und dem Bundesministerium für

Unterricht schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

B. Lehrerkollegium.

§ 8. (1) Dem Lehrerkollegium gehören die Vorstände

der Akademieabteilungen (§ 2 Abs. 1) an.

(2) Sie sind vom Präsidenten zu Beginn jedes

Studienjahres für dessen Dauer auf Grund eines

Vorschlages zu bestellen; dieser Vorschlag kommt

durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer

der betreffenden Abteilung teilzunehmen

berechtigt sind.

(3) Die wahlberechtigten Lehrpersonen sind

vom Präsidenten einzuberufen, der die Wahl

leitet.

(4) Auf Verlangen auch nur eines Teilnehmers

ist die Wahl geheim durchzuführen.

(5) Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.

(6) Wenn ein Vorstand durch längere Zeit verhindert

ist, seine Funktion auszuüben, so hat

der Präsident für die Dauer der Verhinderung

auf Grund eines Vorschlages einen Vertreter zu

bestellen. Für die Erstattung dieses Vorschlages

gilt Abs. 2.

(7) Die Vorstände der Akademieabteilungen

haben die fachlichen Interessen ihrer Abteilung

wahrzunehmen und im Lehrerkollegium sowie

dem Präsidenten gegenüber zu vertreten.

§ 9. (1) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung

des Präsidenten in allen künstlerischen und

pädagogischen Fragen, insbesondere auch hinsichtlich

öffentlicher Veranstaltungen der Akademie,

sowie die Erstattung von Vorschlägen an das

Bundesministerium für Unterricht bezüglich der

Bestellung des Präsidenten.

(2) Vorschläge des Lehrerkollegiums hinsichtlich

a) der Ernennung, der Bestellung und der

Kündigung von Lehrpersonen und

b) geplanter Änderungen der Organisation

sowie im Studien-, Prüfungstaxen- und

Disziplinarwesen

sind vom Präsidenten mit seiner Stellungnahme

an das Bundesministerium für Unterricht weiterzuleiten.

(s) Das Lehrerkollegium ist vom Präsidenten

regelmäßig, mindestens aber zweimal im Semester

einzuberufen. Dies hat innerhalb einer Woche zu

geschehen, wenn es von mindestens sechs seiner

Mitglieder unter schriftlicher Begründung verlangt

wird.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz des Lehrerkollegiums.

(5) Zu einem Beschluß des Lehrerkollegiums ist

die Anwesenheit von mindestens sechs Abteilungsvorständen

erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen,

wenn die absolute Mehrheit der anwesenden

Mitglieder für den Antrag gestimmt

hat. Die Abstimmung ist auf Verlangen auch nur

eines Teilnehmers geheim vorzunehmen. Der

Vorsitzende hat kein Stimmrecht, doch entscheidet

er bei Stimmengleichheit, ob der Antrag

als angenommen gilt.

(6) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind

vertraulich.

(7) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums hat die

Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung

hat es dem Präsidenten die Gründe für

sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.

Über die Stichhältigkeit der angegebenen Entschuldigungsgründe

befindet das Lehrerkollegium.

(8) Den Sitzungen des Lehrerkollegiums ist ein

Schriftführer beizuziehen.

(9) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll

abzufassen und dem Bundesministerium für

Unterricht schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.

§ 10. (1) Lehrpersonen sind jene Bediensteten,

die an der Akademie entweder selbständig oder

als Assistenten und Korrepetitoren unterstützend

Unterricht erteilen.

(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher

oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter

ist für die Art der Verwendung im Unterricht

sowie für die Stellung innerhalb der Kollegien

ohne Belang.

(3) Neben den Lehrpersonen werden pädagogische

Hilfskräfte verwendet. Sie stehen entweder

in einem öffentlich-rechtlichen oder in

einem durch Dienstvertrag begründeten Dienstverhältnis.

(4) Als Lehrpersonen und als pädagogische

Hilfskräfte können mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht auch unbesoldete

Volontäre verwendet werden. Die Zustimmung

ist zu erteilen, wenn durch die Beschäftigung des

Volontärs nicht der Lehrbetrieb beeinträchtigt

oder das Ansehen der Akademie gefährdet wird.

Das Beschäftigungsausmaß darf zwölf Wochenstunden,

die Beschäftigungsdauer ein Studienjahr

nicht übersteigen.

§ 11. Lehrpersonen und pädagogischen Hilfskräften

ist es untersagt, Studierenden Zeugnisse

oder namens der Akademie Bestätigungen auszustellen.

V. Studierende.

§ 12. (1) Die Studierenden sind ordentliche

Studierende, außerordentliche Studierende oder

Gasthörer.

(2) Ordentliche Studierende sind solche, die die

Lehrveranstaltungen des inskribierten Hauptfaches

und aller vorgeschriebenen Pflichtfächer

besuchen; nur sie können Abschlußprüfungen ablegen

und Diplomzeugnisse erwerben.

(3) Außerordentliche Studierende sind solche,

die die Lehrveranstaltungen des inskribierten

Hauptfaches, aber nicht der vorgeschriebenen

Pflichtfächer besuchen; sie können Abgangszeugnisse

erwerben.

(4) Gasthörer sind zum Besuche von Lehrveranstaltungen

zuzulassen, sofern dadurch die

Erteilung des Unterrichtes nicht beeinträchtigt

wird. Im Fall ihrer Zulassung sind sie berechtigt,

Lehrveranstaltungen informativ zu besuchen.

Auf Verlangen ist ihnen eine Frequenzbestätigung

auszustellen.

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