262. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 177/1954 und BGBl.
Nr. 190/1962, wird verordnet
I. Einrichtung.
§ 1. Die Aufgabe der Akademie für Musik und
darstellende Kunst in Graz, im folgenden kurz
als Akademie bezeichnet, ist vornehmlich die
Ausbildung von Komponisten, Kapellmeistern,
Instrumentalmusikern, Sängern, Musiklehrern,
Kirchenmusikern, Tänzern, Schauspielern und
Regisseuren.
§ 2. (1) Die Akademie gliedert sich in Abteilungen
für
a) Musiktheorie, Musikgeschichte (mit einschlägigen
kulturwissenschaftlichen Fachgebieten)
und Kapellmeisterausbildung;
b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);
c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,
Harfe, Gitarre);
d) Blasinstrumente und Schlagwerk;
e) Solo- und Chorgesang und Chorleitung;
f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen
Musikerziehern und Privatmusiklehrern,
praktische Musikfolklore und Lehrweisen
musikalischer Elementarerziehung);
g) Kirchenmusik;
h) Oper;
i) Schauspiel und Regie;
j) Tanz und Rhythmik.
(2) Der Abteilung für Musikerziehung ist als
Übungsschule eine Grundschule angegliedert, in
der besonders begabten Schülern Elementarunterricht
in den Instrumentalfächern sowie in den
Fächern Rhythmik, Kinderchor und Jugend-
Ensembleübungen erteilt wird.
§ 3. (1) Der Unterricht wird in Haupt-,
Pflicht- und Wahlfächern, Sonderkursen und Einzelvorträgen
erteilt.
(2) Der Unterricht wird einzeln, klassenweise
oder in Seminaren (zum Beispiel für Musiktheorie,
Musikgeschichte, Musikfolklore, Musikerziehung,
Kirchenmusik, Oper, Schauspiel, Regie),
ferner in Ensembleübungen (zum Beispiel
Orchester, Chor, Kammermusik) erteilt.
(3) Die Akademie veranstaltet interne und
öffentliche Aufführungen (Konzerte, Akademiestunden,
Vortrags- und Übungsabende, Opern-,
Schauspiel- und Tanzaufführungen sowie kirchenmusikalische
Darbietungen). Die Einrichtung von
Ensembles von Studierenden und Lehrpersonen
(zum Beispiel Kantorei, Kreis zur Pflege alter
Musik) ist vorzusehen.
(4) Die von . den Lehrpersonen hiefür vorgeschlagenen
Studierenden der Akademie sind zur
unentgeltlichen Mitwirkung bei diesen Aufführungen
sowie bei den hiezu erforderlichen
Proben zu den vom Präsidenten (§ 2 des Kunstakademiegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 190/1962) zu bestimmenden
Terminen innerhalb des Studienjahres verpflichtet.
(5) Personen, die nicht der Akademie angehören,
können als Mitwirkende zu diesen Aufführungen
herangezogen werden.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht können außerhalb des normalen
Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme der
Räume, des Inventars und der Einrichtungen der
Akademie sowie unter Heranziehung der Lehrpersonen
der Akademie oder auswärtiger Lehrpersonen
Sonderkurse (zum Beispiel Sommerkurse,
musikalische Fortbildungskurse, musikpädagogische
Wochen, volkstümliche Abendkurse)
eingerichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn durch die Einrichtung von Sonderkursen
nicht der normale Lehrbetrieb beeinträchtigt
oder das Ansehen der Akademie gefährdet
wird. An Sonderkursen können auch Gasthörer
teilnehmen.
II. Leitung.
§ 4. (1) Der Präsident ist für die Führung der
Akademie und ihre künstlerische und pädagogische
Gestaltung verantwortlich. Insbesondere obliegen
ihm
a) die Vertretung der Akademie nach außen;
b) die Einberufung und die Leitung von
Sitzungen aller an der Akademie bestehenden
Kollegien und Kommissionen, soweit
nicht in den die Einrichtung dieser Kollegien
und Kommissionen regelnden Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist;
c) die Erledigung der laufenden Geschäfte;
d) die Sorge für die ordnungsgemäße Abhaltung
des Unterrichtes ohne Beeinträchtigung
der Lehrfreiheit;
e) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten
des Lehr- und des Verwaltungspersonals
unter Mitwirkung der in dieser Verordnung
genannten Kollegialorgane.
(2) Der Präsident hat dem Bundesministerium
für Unterricht am Ende jedes Semesters einen
Bericht über die wesentlichen Vorkommnisse an
der Akademie in künstlerischer, pädagogischer
und organisatorischer Hinsicht zu erstatten. Er
ist verpflichtet, in besonders wichtigen und dringenden
Angelegenheiten sofort dem Bundesministerium
für Unterricht zu berichten.
§ 5. (1) Der Präsident hat aus dem Kreise der
Bediensteten der Akademie seinen Vertreter zu
bestimmen. Der Vertreter hat die im § 4 genannten
Obliegenheiten des Präsidenten zu erfüllen,
wenn dieser selbst daran verhindert ist.
(2) Zur Erledigung einzelner dem Präsidenten
obliegender künstlerischer, pädagogischer oder
administrativer Aufgaben kann der Präsident unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1 untergeordnete
Organe der Akademie heranziehen.
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
kann der Präsident auch Arbeitsausschüsse
einsetzen, die Aufgaben der in Abs. 2
bezeichneten Art unter seiner Leitung durchzuführen
haben.
§ 6. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung
der Akademie zusammenhängenden Geschäfte obliegt
der „Akademie-Kanzlei", die Gebarung der
„Quästur".
(2) Alle Bediensteten unterstehen dem Präsidenten
als dem Leiter der Dienststelle.
(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten
Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf
Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu enthalten.
III. Kollegien.
A. Lehrervollversammlung.
§ 7. (1) Der Lehrervollversammlung gehören
alle Lehrpersonen (§ 10 Abs. 1) an.
(2) Die Lehrervollversammlung ist vom Präsidenten
einzuberufen,
a) wenn dies zur Beratung besonders wichtiger
Angelegenheiten der Akademie notwendig
ist;
b) wenn dies vom Lehrerkollegium beantragt
wird. In diesem Fall ist die Lehrervollversammlung
innerhalb einer Woche nach Einlangen
des Antrages einzuberufen.
(3) Der Präsident führt den Vorsitz der Lehrervollversammlung.
(4) Zu einem Beschluß der Lehrervollversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der gesamten Zahl der Lehrpersonen erforderlich.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn
die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder
für den Antrag gestimmt hat. Die Abstimmung
ist auf Verlangen auch nur eines Teilnehmers
geheim vorzunehmen. Der Vorsitzende hat kein
Stimmrecht, doch entscheidet er bei Stimmengleichheit,
ob der Antrag als angenommen gilt.
(5) Die Beratungen der Lehrervollversammlung
sind vertraulich.
(6) Jedes Mitglied der Lehrervollversammlung
hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
Bei Verhinderung hat es dem Präsidenten die
Gründe für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.
Über die Stichhältigkeit der angegebenen
Entschuldigungsgründe befindet die Lehrervollversammlung.
(7) Ein gültiger Beschluß ist vom Präsidenten,
soweit die Durchführung nicht in seine Kompetenz
fällt, umgehend dem Lehrerkollegium zur
weiteren Behandlung zuzuweisen.
(8) Den Sitzungen der Lehrervollversammlung
ist ein Schriftführer beizuziehen.
(9) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll
abzufassen und dem Bundesministerium für
Unterricht schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
B. Lehrerkollegium.
§ 8. (1) Dem Lehrerkollegium gehören die Vorstände
der Akademieabteilungen (§ 2 Abs. 1) an.
(2) Sie sind vom Präsidenten zu Beginn jedes
Studienjahres für dessen Dauer auf Grund eines
Vorschlages zu bestellen; dieser Vorschlag kommt
durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer
der betreffenden Abteilung teilzunehmen
berechtigt sind.
(3) Die wahlberechtigten Lehrpersonen sind
vom Präsidenten einzuberufen, der die Wahl
leitet.
(4) Auf Verlangen auch nur eines Teilnehmers
ist die Wahl geheim durchzuführen.
(5) Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.
(6) Wenn ein Vorstand durch längere Zeit verhindert
ist, seine Funktion auszuüben, so hat
der Präsident für die Dauer der Verhinderung
auf Grund eines Vorschlages einen Vertreter zu
bestellen. Für die Erstattung dieses Vorschlages
gilt Abs. 2.
(7) Die Vorstände der Akademieabteilungen
haben die fachlichen Interessen ihrer Abteilung
wahrzunehmen und im Lehrerkollegium sowie
dem Präsidenten gegenüber zu vertreten.
§ 9. (1) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung
des Präsidenten in allen künstlerischen und
pädagogischen Fragen, insbesondere auch hinsichtlich
öffentlicher Veranstaltungen der Akademie,
sowie die Erstattung von Vorschlägen an das
Bundesministerium für Unterricht bezüglich der
Bestellung des Präsidenten.
(2) Vorschläge des Lehrerkollegiums hinsichtlich
a) der Ernennung, der Bestellung und der
Kündigung von Lehrpersonen und
b) geplanter Änderungen der Organisation
sowie im Studien-, Prüfungstaxen- und
Disziplinarwesen
sind vom Präsidenten mit seiner Stellungnahme
an das Bundesministerium für Unterricht weiterzuleiten.
(s) Das Lehrerkollegium ist vom Präsidenten
regelmäßig, mindestens aber zweimal im Semester
einzuberufen. Dies hat innerhalb einer Woche zu
geschehen, wenn es von mindestens sechs seiner
Mitglieder unter schriftlicher Begründung verlangt
wird.
(4) Der Präsident führt den Vorsitz des Lehrerkollegiums.
(5) Zu einem Beschluß des Lehrerkollegiums ist
die Anwesenheit von mindestens sechs Abteilungsvorständen
erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen,
wenn die absolute Mehrheit der anwesenden
Mitglieder für den Antrag gestimmt
hat. Die Abstimmung ist auf Verlangen auch nur
eines Teilnehmers geheim vorzunehmen. Der
Vorsitzende hat kein Stimmrecht, doch entscheidet
er bei Stimmengleichheit, ob der Antrag
als angenommen gilt.
(6) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind
vertraulich.
(7) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums hat die
Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung
hat es dem Präsidenten die Gründe für
sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.
Über die Stichhältigkeit der angegebenen Entschuldigungsgründe
befindet das Lehrerkollegium.
(8) Den Sitzungen des Lehrerkollegiums ist ein
Schriftführer beizuziehen.
(9) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll
abzufassen und dem Bundesministerium für
Unterricht schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.
§ 10. (1) Lehrpersonen sind jene Bediensteten,
die an der Akademie entweder selbständig oder
als Assistenten und Korrepetitoren unterstützend
Unterricht erteilen.
(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher
oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter
ist für die Art der Verwendung im Unterricht
sowie für die Stellung innerhalb der Kollegien
ohne Belang.
(3) Neben den Lehrpersonen werden pädagogische
Hilfskräfte verwendet. Sie stehen entweder
in einem öffentlich-rechtlichen oder in
einem durch Dienstvertrag begründeten Dienstverhältnis.
(4) Als Lehrpersonen und als pädagogische
Hilfskräfte können mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht auch unbesoldete
Volontäre verwendet werden. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn durch die Beschäftigung des
Volontärs nicht der Lehrbetrieb beeinträchtigt
oder das Ansehen der Akademie gefährdet wird.
Das Beschäftigungsausmaß darf zwölf Wochenstunden,
die Beschäftigungsdauer ein Studienjahr
nicht übersteigen.
§ 11. Lehrpersonen und pädagogischen Hilfskräften
ist es untersagt, Studierenden Zeugnisse
oder namens der Akademie Bestätigungen auszustellen.
V. Studierende.
§ 12. (1) Die Studierenden sind ordentliche
Studierende, außerordentliche Studierende oder
Gasthörer.
(2) Ordentliche Studierende sind solche, die die
Lehrveranstaltungen des inskribierten Hauptfaches
und aller vorgeschriebenen Pflichtfächer
besuchen; nur sie können Abschlußprüfungen ablegen
und Diplomzeugnisse erwerben.
(3) Außerordentliche Studierende sind solche,
die die Lehrveranstaltungen des inskribierten
Hauptfaches, aber nicht der vorgeschriebenen
Pflichtfächer besuchen; sie können Abgangszeugnisse
erwerben.
(4) Gasthörer sind zum Besuche von Lehrveranstaltungen
zuzulassen, sofern dadurch die
Erteilung des Unterrichtes nicht beeinträchtigt
wird. Im Fall ihrer Zulassung sind sie berechtigt,
Lehrveranstaltungen informativ zu besuchen.
Auf Verlangen ist ihnen eine Frequenzbestätigung
auszustellen.