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262_1963 AT

262. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen, betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen, betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wenn die Zahl der ordentlichen und

außerordentlichen Universitätsprofessoren an den

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten nicht ausreicht, um die zeitgerechte

Abhaltung der Rigorosen sicherzustellen

(§§ 7 bis 10 der Rigorosenordnung für die Rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultäten, RGBl.

Nr. 57/1872, in der Fassung der Juristischen

Rigorosenordnungsnovelle, BGBl. Nr. 48/1936),

hat das Professorenkollegium als Mitglieder der

Prüfungskommissionen für die Abhaltung der

Rigorosen auch Universitätsdozenten und Honorarprofessoren

mit der Lehrbefugnis für das in

Betracht kommende Prüfungsfach heranzuziehen.

(2) Die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission

für die Abhaltung der Rigorosen ist

für ein Studienjahr auszusprechen.

§ 2. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das Mißverhältnis

zwischen der Zahl der Mitglieder der

Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Rigorosen

und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten

als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium

beschließen, daß die Mitglieder der

Prüfungskommissionen für die Abhaltung der

Rigorosen diesen nicht vom Anfang bis zum Ende

beiwohnen müssen (§ 12 Abs. 1 erster Satz der

Rigorosenordnung für die Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten). Jedes Mitglied der

Prüfungskommission hat jedoch auch in diesem

Fall das Recht, auch der Prüfung aus Gegenständen

beizuwohnen, für die es nicht zum Prüfer bestellt

wurde.

(2) Ein Beschluß des Professorenkollegiums im

Sinne des Abs. 1 gilt für ein Studienjahr.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 haben

bei der letzten zulässigen Wiederholung eines

Rigorosums keine Anwendung zu finden.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit30. September

1964 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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