262. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen, betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wenn die Zahl der ordentlichen und
außerordentlichen Universitätsprofessoren an den
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten nicht ausreicht, um die zeitgerechte
Abhaltung der Rigorosen sicherzustellen
(§§ 7 bis 10 der Rigorosenordnung für die Rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultäten, RGBl.
Nr. 57/1872, in der Fassung der Juristischen
Rigorosenordnungsnovelle, BGBl. Nr. 48/1936),
hat das Professorenkollegium als Mitglieder der
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der
Rigorosen auch Universitätsdozenten und Honorarprofessoren
mit der Lehrbefugnis für das in
Betracht kommende Prüfungsfach heranzuziehen.
(2) Die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission
für die Abhaltung der Rigorosen ist
für ein Studienjahr auszusprechen.
§ 2. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das Mißverhältnis
zwischen der Zahl der Mitglieder der
Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Rigorosen
und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten
als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium
beschließen, daß die Mitglieder der
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der
Rigorosen diesen nicht vom Anfang bis zum Ende
beiwohnen müssen (§ 12 Abs. 1 erster Satz der
Rigorosenordnung für die Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten). Jedes Mitglied der
Prüfungskommission hat jedoch auch in diesem
Fall das Recht, auch der Prüfung aus Gegenständen
beizuwohnen, für die es nicht zum Prüfer bestellt
wurde.
(2) Ein Beschluß des Professorenkollegiums im
Sinne des Abs. 1 gilt für ein Studienjahr.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 haben
bei der letzten zulässigen Wiederholung eines
Rigorosums keine Anwendung zu finden.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit30. September
1964 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.