262. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für reexportierte Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 9/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 9/61
(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPORTIERTE
WAREN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 27/60 Der Ratsbeschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 18/1961
verlautbart worden., der in der
Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
folgenden im Ratsbeschluß Nr. 27/60 enthaltenen
Bezeichnungen „Rat", „Übereinkommen"
und „Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen
„Gemeinsamer Rat", „Assoziierungs-Übereinkommen"
und „Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens" zu ersetzen.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.