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262_1960 AT

262. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs., 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

§ 1.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 5. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer

nicht eingehoben wird (Freiliste 1), wird wie

folgt abgeändert

§ 2.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 19. November 1960

bewirkt worden sind oder bewirkt werden.

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