262_1960
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262. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs., 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
§ 1.
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer
nicht eingehoben wird (Freiliste 1), wird wie
folgt abgeändert
§ 2.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 19. November 1960
bewirkt worden sind oder bewirkt werden.