262_1959
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262. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 262. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande.
1959_262_0 262. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande.
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Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 22. November 1956,
BGBl. Nr. 216, zur Wahrung der Gegenseitigkeit
für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung
gegenüber dem Königreich der
Niederlande wird abgeändert wie folgt
Im § 1 sind die Worte „mit Ausnahme der
Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit"
durch die Worte „mit Ausnahme der vorzeitigen
Alters(Knappschaftsalters)rente bei Arbeitslosigkeit
und der Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit"
zu ersetzen.