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262_1959 AT

262. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande.

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. November 1956,

BGBl. Nr. 216, zur Wahrung der Gegenseitigkeit

für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung

gegenüber dem Königreich der

Niederlande wird abgeändert wie folgt

Im § 1 sind die Worte „mit Ausnahme der

Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit"

durch die Worte „mit Ausnahme der vorzeitigen

Alters(Knappschaftsalters)rente bei Arbeitslosigkeit

und der Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit"

zu ersetzen.

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