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262. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze vom

4. Juli 1951, BGBl. Nr. 174, vom 3. Juli 1952,

BGBl. Nr. 159 (2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz

1938), vom 9. März 1955, BGBl.

Nr. 67 (3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz

1938) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 11 Abs. 1 ist in lit. a die Ziffer „240"

durch die Ziffer „480" und in lit. b die Ziffer

„480" durch die Ziffer „540" zu ersetzen.

2. Im § 15 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende

Bestimmungen

„(4) Im Falle der Wiederverheiratung wird die

Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag

abgefertigt.

(5) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten

oder durch Scheidung oder Aufhebung

aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der

Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren

Ehe wieder auf, wenn

a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus

dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehegattin erfolgte

oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin

als schuldlos anzusehen ist

und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen

Anspruch auf eine mit der Witwenrente aus

der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat

(Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung,

Versorgungsgenuß seitens des Dienstgebers

oder einer von diesem unterhaltenen Versorgungseinrichtung,

Unterhalt seitens des Ehegatten

oder dergleichen). Das Wiederaufleben

des Anspruches tritt mit dem der Auflösung

(Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden

Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten

ein, der dem Ablauf von fünf Jahren

nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente

folgt."

3. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort

„Siebeneinhalbfache" durch das Wort „Neunfache"

zu ersetzen.

4. Im § 21 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Renten sind in der Regel im Wege der

Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Zustellung

von Renten sind von der Versicherungsanstalt

zu tragen."

5. Nach § 23 ist ein § 23 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 23 a. (1) Der Grundbetrag der Rente hat zu

ruhen

a) wenn der Empfänger einer Invaliditäts(Alters)rente

oder einer Witwenrente in

einem Dienst(Lehr)verhältnis steht, mit

dem Betrag, um den das Entgelt aus dem

Dienst(Lehr)verhältnis den Betrag von

monatlich 500 S übersteigt, monatlich jedoch

höchstens mit dem Betrag, um den

die Summe aus Rente und Entgelt 1300 S

überschreitet, und auch nicht mit mehr als

240 S bei der Invaliditäts(Alters)rente und

als 144 S bei der Witwenrente;

b) wenn der Empfänger einer Invaliditäts(Alters)rente

oder einer Witwenrente Anspruch

auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft hat, monatlich mit

dem Betrag von 240 S bei einer Invaliditäts

(Alters)rente und von 144 S bei einer

Witwenrente; das Ruhen der Witwenrente

tritt nicht ein, wenn bei deren Bemessung

der Ruhe(Versorgungs)genuß nach § 15

Abs. 3 berücksichtigt wurde;

c) wenn für den Empfänger einer Waisenrente

Anspruch auf eine Beihilfe nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

besteht, monatlich mit dem Betrag von

36 S, bei Doppelwaisen von 72 S.

Treffen die Voraussetzungen für ein Ruhen nach

lit. a und lit. b bei derselben Rente zusammen,

so ist zuerst lit. a und sodann lit. b anzuwenden,

wobei für das Ruhen nach lit. b nur der nach

lit. a noch nicht vom Ruhen erfaßte Betrag des

Grundbetrages heranzuziehen ist.

(2) Der Rentenempfänger hat den Eintritt und

die Änderung von Umständen, die nach Abs. 1

ein Ruhen des Grundbetrages bewirken, der

Versicherungsanstalt binnen acht Tagen anzuzeigen.

(3) Ergibt sich nachträglich, daß der Grundbetrag

zu Unrecht nicht oder mit einem zu

niedrigen Betrag zum Ruhen gebracht wurde,

und hat dies der Rentenempfänger durch unwahre

Angaben, Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder eine sonstige Verletzung der

Meldepflicht nach Abs. 2 herbeigeführt, so ist

der Überbezug mit Bescheid festzustellen und

die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen."

6. Im § 24 b ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Notaren und Notariatskandidaten, die in

der im Abs. 1 angegebenen Zeit aus den dort angeführten

Gründen ausgewandert sind, sind die

Zuschläge zu den Renten nach § 21 b auch bei

Wohnsitz im Auslande zu gewähren. Die Zeit

der Auswanderung, längstens aber die Zeit bis

31. März 1952 hat, soweit sie nicht als Beitragszeit

zählt, bei Ermittlung des Anrechnungszeitraumes

(§ 24) für ehemalige Notare außer Betracht

zu bleiben."

7. § 24 c Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Diese Versicherten und die Versicherten, die

in einem am 1. August 1914 zur österreichisch-

ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet als Notare,

Notariatskandidaten oder Notariatsanwärter

vor dem 1. Mai 1945 tätig waren, können

ferner für die Hälfte der Zeit einer solchen Tätigkeit,

soweit sie nicht schon nach dem ersten

Satz oder anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

als Beitragszeit zählt, höchstens aber

für 120 Monate durch Nachzahlung der Beiträge

voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben; der

veränderliche Beitrag ist in der Höhe des Durchschnittes

der veränderlichen Beiträge für die

ersten sechs in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz zurückgelegten Beitragsmonate

zu entrichten."

8. Im § 24 c Abs. 4 ist das Wort „drei" durch

das Wort „sechs" zu ersetzen.

9. § 24 c Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Nachzahlung von Beiträgen nach den

Absätzen 1, 3 und 4 ist binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten der die Nachzahlung

ermöglichenden Bestimmung, wenn aber der Eintritt

oder Wiedereintritt (Abs. 3) in die Versicherung

erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt,

binnen sechs Monaten nach dem Eintritt (Wiedereintritt)

in die Versicherung zu beantragen.

Die Nachzahlung kann auch nach Eintritt des

Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser

während des Laufes der Frist für die Antragstellung

eingetreten ist; ist innerhalb der Frist

der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so

sind die Hinterbliebenen, und zwar bis zum

Ablauf von sechs Monaten nach dem Tode des

Versicherten, zur Antragstellung berechtigt. Die

Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, während

derer der Antragsteller nachweislich ohne

eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag

zu stellen."

10. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Überprüfung der Gebarung und zur

Erstattung einschlägiger Berichte und Anträge an

den Vorstand und die Aufsichtsbehörde sind

zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter

auf die Amtsdauer des Vorstandes zu bestellen.

Ein Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter hat

der Gruppe der Notare, der andere Rechnungsprüfer

und sein Stellvertreter hat der Gruppe

der Notariatskandidaten anzugehören. Die Rechnungsprüfer

und ihre Stellvertreter müssen in

die für sie zuständige Notariatskammer wählbar

sein und dürfen einem Verwaltungskörper der

Versicherungsanstalt nicht angehören."

11. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

und im Vorstand hat der Präsident zu führen."

12. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 31,

der als Abs. 1 zu bezeichnen ist, sind folgende

Absätze anzufügen

„(2) Ist der Präsident zeitweilig an der Ausübung

seines Amtes verhindert, so hat ihn sein

Stellvertreter zu vertreten. Ebenso sind die übrigen

Vorstandsmitglieder, soweit für sie Stellvertreter

bestellt sind, und die Rechnungsprüfer bei

zeitweiliger Verhinderung an der Ausübung ihres

Amtes durch ihren Stellvertreter zu vertreten.

Scheidet der Präsident, sein Stellvertreter, ein

anderes Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer

oder der Stellvertreter eines anderen Vorstandsmitgliedes

oder eines Rechnungsprüfers

dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen

drei Monaten den Ausgeschiedenen für die

restliche Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen.

Für die Zeit bis zur Neuwahl des Ausgeschiedenen

sind der erste und zweite Satz dieses Absatzes

entsprechend anzuwenden.

(3) Der Präsident, sein Stellvertreter und die

Rechnungsprüfer sind bei Antritt ihres Amtes

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Eid und Pflicht zu nehmen. Die übrigen Mitglieder

des Vorstandes sind bei Antritt ihres

Amtes vom Präsidenten auf Gehorsam gegen die

Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit

sowie gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes zu verpflichten."

13. § 49 a hat zu lauten

„(1) Folgende Renten werden ab 1. Jänner

1957 beziehungsweise vom späteren Anfallstag

an erhöht

a) die nach § 49 gewährten Hinterbliebenenrenten

um 100 v. H.,

b) die Hinterbliebenenrenten nach im zweiten

Weltkrieg gefallenen Versicherten um

50 v. H.,

c) die vor dem 1. Jänner 1934 angefallenen

Invaliditäts(Alters)renten und später nach

Invaliditäts(Alters)renten aus der Zeit vor

dem 1. Jänner 1934 angefallenen oder noch

anfallenden Hinterbliebenenrenten, soweit

sie nicht unter lit. a fallen, um 25 v. H.,

d) die übrigen vor dem 1. Juli 1952 angefallenen

Hinterbliebenenrenten um 15 v. H.,

e) die vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen

Renten und die später nach Invaliditäts(Alters)renten

aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1957 anfallenden Hinterbliebenenrenten,

alle diese, soweit sie nicht unter lit. a

bis d fallen, um 5 v. H. des Rentenbetrages

einschließlich des Zuschlages nach § 21 b

und einschließlich der Erhöhungen nach

§ 49 a in der Fassung der Novelle, BGBl.

Nr. 174/1951, und der 3. Novelle, BGBl.

Nr. 67/1955.

(2) Unbeschadet einer sich nach Abs. 1 ergebenden

Erhöhung der Rente wird der Grundbetrag

der vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen

Renten und der später nach Invaliditäts(Alters)renten

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen

oder anfallenden Hinterbliebenenrenten

ab 1. Jänner 1957 erhöht, und zwar der

Grundbetrag von Invaliditäts(Alters)renten um

239 S, der von Hinterbliebenenrenten um 147 S.

§ 23 a ist auf diese Erhöhungen des Grundbetrages

entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,

daß im Abs. 1 lit. a und b an Stelle der Beträge

von 240 S beziehungsweise 144 S die Beträge von

239 S beziehungsweise 147 S und in Abs. 1 lit. c

an Stelle der Beträge von 36 S beziehungsweise

72 S einheitlich der Betrag von 147 S tritt."

Artikel II.

Witwen, die trotz Zutreffens der Voraussetzungen

des § 14 Z. 1 lit. a von der Anwendung

dieser Bestimmung nach Art. IV Abs. 3 der

Novelle, BGBl. Nr. 174/1951, wegen Eintrittes

des Versicherungsfalles vor dem 1. Juli 1950

ausgeschlossen waren, ist auf Antrag von dem

auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Monatsersten an auf die weitere Dauer

des Witwenstandes eine Witwenrente zu gewähren,

wenn sonst kein Ausschließungsgrund für

die Witwenrente vorliegt und die Renten, die

anderen Hinterbliebenen des gleichen Versicherten

gebühren, das im § 17 festgesetzte Höchstausmaß

nicht ausschöpfen. Diese Witwenrente

ist mit 60 v. H. der Invaliditäts(Alters)rente, auf

die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

oder Anwartschaft hatte, höchstens jedoch mit

dem Unterschiedsbetrag zwischen der Invaliditäts

(Alters)rente und der Summe der anderen

nach dem Versicherten gebührenden Hinterbliebenenrenten

zu bemessen. Zu der Rente gebühren

die Erhöhungen nach Maßgabe des § 49 a,

wobei die Witwenrente als mit dem dem Todestage

des Versicherten folgenden Monatsersten als

angefallen gilt.

Artikel III.

(1) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1957 Art. I

Z. 1, 3, 5 und 13; Z. 1 und 5 mit der

Maßgabe, daß sie auf die vor dem 1. Jänner

1957 angefallenen Renten und die später

nach Invaliditäts(Alters)renten aus der Zeit

vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen oder

anfallenden Hinterbliebenenrenten nicht

angewendet werden;

b) mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

drittfolgenden Monatsersten Art. I

Z. 4;

c) mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag alle übrigen Bestimmungen

des Art. I und der Art. II.

(2) Anträge auf Nachzahlung der Beiträge nach

§ 24 b in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr.

174/1951, und nach § 24 c Abs. 1, 3 und 4 in

der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 67/1955,

die bisher trotz Vorliegens der Voraussetzungen

nicht gestellt wurden, sind bis zum Ablauf von

sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zulässig.

(3) Die Vorschriften des Abschnittes III des

Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 189, über die Ernährungszulage sind

auf die durch das Notarversicherungsgesetz 1938

geregelten Versicherungen ab 1. Jänner 1957

nicht mehr anzuwenden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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