262. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze vom
4. Juli 1951, BGBl. Nr. 174, vom 3. Juli 1952,
BGBl. Nr. 159 (2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz
1938), vom 9. März 1955, BGBl.
Nr. 67 (3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz
1938) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 11 Abs. 1 ist in lit. a die Ziffer „240"
durch die Ziffer „480" und in lit. b die Ziffer
„480" durch die Ziffer „540" zu ersetzen.
2. Im § 15 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende
Bestimmungen
„(4) Im Falle der Wiederverheiratung wird die
Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag
abgefertigt.
(5) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten
oder durch Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren
Ehe wieder auf, wenn
a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus
dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehegattin erfolgte
oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin
als schuldlos anzusehen ist
und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen
Anspruch auf eine mit der Witwenrente aus
der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat
(Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung,
Versorgungsgenuß seitens des Dienstgebers
oder einer von diesem unterhaltenen Versorgungseinrichtung,
Unterhalt seitens des Ehegatten
oder dergleichen). Das Wiederaufleben
des Anspruches tritt mit dem der Auflösung
(Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden
Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten
ein, der dem Ablauf von fünf Jahren
nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente
folgt."
3. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort
„Siebeneinhalbfache" durch das Wort „Neunfache"
zu ersetzen.
4. Im § 21 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Renten sind in der Regel im Wege der
Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Zustellung
von Renten sind von der Versicherungsanstalt
zu tragen."
5. Nach § 23 ist ein § 23 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 23 a. (1) Der Grundbetrag der Rente hat zu
ruhen
a) wenn der Empfänger einer Invaliditäts(Alters)rente
oder einer Witwenrente in
einem Dienst(Lehr)verhältnis steht, mit
dem Betrag, um den das Entgelt aus dem
Dienst(Lehr)verhältnis den Betrag von
monatlich 500 S übersteigt, monatlich jedoch
höchstens mit dem Betrag, um den
die Summe aus Rente und Entgelt 1300 S
überschreitet, und auch nicht mit mehr als
240 S bei der Invaliditäts(Alters)rente und
als 144 S bei der Witwenrente;
b) wenn der Empfänger einer Invaliditäts(Alters)rente
oder einer Witwenrente Anspruch
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft hat, monatlich mit
dem Betrag von 240 S bei einer Invaliditäts
(Alters)rente und von 144 S bei einer
Witwenrente; das Ruhen der Witwenrente
tritt nicht ein, wenn bei deren Bemessung
der Ruhe(Versorgungs)genuß nach § 15
Abs. 3 berücksichtigt wurde;
c) wenn für den Empfänger einer Waisenrente
Anspruch auf eine Beihilfe nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,
besteht, monatlich mit dem Betrag von
36 S, bei Doppelwaisen von 72 S.
Treffen die Voraussetzungen für ein Ruhen nach
lit. a und lit. b bei derselben Rente zusammen,
so ist zuerst lit. a und sodann lit. b anzuwenden,
wobei für das Ruhen nach lit. b nur der nach
lit. a noch nicht vom Ruhen erfaßte Betrag des
Grundbetrages heranzuziehen ist.
(2) Der Rentenempfänger hat den Eintritt und
die Änderung von Umständen, die nach Abs. 1
ein Ruhen des Grundbetrages bewirken, der
Versicherungsanstalt binnen acht Tagen anzuzeigen.
(3) Ergibt sich nachträglich, daß der Grundbetrag
zu Unrecht nicht oder mit einem zu
niedrigen Betrag zum Ruhen gebracht wurde,
und hat dies der Rentenempfänger durch unwahre
Angaben, Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder eine sonstige Verletzung der
Meldepflicht nach Abs. 2 herbeigeführt, so ist
der Überbezug mit Bescheid festzustellen und
die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen."
6. Im § 24 b ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Notaren und Notariatskandidaten, die in
der im Abs. 1 angegebenen Zeit aus den dort angeführten
Gründen ausgewandert sind, sind die
Zuschläge zu den Renten nach § 21 b auch bei
Wohnsitz im Auslande zu gewähren. Die Zeit
der Auswanderung, längstens aber die Zeit bis
31. März 1952 hat, soweit sie nicht als Beitragszeit
zählt, bei Ermittlung des Anrechnungszeitraumes
(§ 24) für ehemalige Notare außer Betracht
zu bleiben."
7. § 24 c Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Diese Versicherten und die Versicherten, die
in einem am 1. August 1914 zur österreichisch-
ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet als Notare,
Notariatskandidaten oder Notariatsanwärter
vor dem 1. Mai 1945 tätig waren, können
ferner für die Hälfte der Zeit einer solchen Tätigkeit,
soweit sie nicht schon nach dem ersten
Satz oder anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
als Beitragszeit zählt, höchstens aber
für 120 Monate durch Nachzahlung der Beiträge
voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben; der
veränderliche Beitrag ist in der Höhe des Durchschnittes
der veränderlichen Beiträge für die
ersten sechs in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz zurückgelegten Beitragsmonate
zu entrichten."
8. Im § 24 c Abs. 4 ist das Wort „drei" durch
das Wort „sechs" zu ersetzen.
9. § 24 c Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Nachzahlung von Beiträgen nach den
Absätzen 1, 3 und 4 ist binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten der die Nachzahlung
ermöglichenden Bestimmung, wenn aber der Eintritt
oder Wiedereintritt (Abs. 3) in die Versicherung
erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt,
binnen sechs Monaten nach dem Eintritt (Wiedereintritt)
in die Versicherung zu beantragen.
Die Nachzahlung kann auch nach Eintritt des
Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser
während des Laufes der Frist für die Antragstellung
eingetreten ist; ist innerhalb der Frist
der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so
sind die Hinterbliebenen, und zwar bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach dem Tode des
Versicherten, zur Antragstellung berechtigt. Die
Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, während
derer der Antragsteller nachweislich ohne
eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag
zu stellen."
10. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Überprüfung der Gebarung und zur
Erstattung einschlägiger Berichte und Anträge an
den Vorstand und die Aufsichtsbehörde sind
zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter
auf die Amtsdauer des Vorstandes zu bestellen.
Ein Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter hat
der Gruppe der Notare, der andere Rechnungsprüfer
und sein Stellvertreter hat der Gruppe
der Notariatskandidaten anzugehören. Die Rechnungsprüfer
und ihre Stellvertreter müssen in
die für sie zuständige Notariatskammer wählbar
sein und dürfen einem Verwaltungskörper der
Versicherungsanstalt nicht angehören."
11. § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
und im Vorstand hat der Präsident zu führen."
12. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 31,
der als Abs. 1 zu bezeichnen ist, sind folgende
Absätze anzufügen
„(2) Ist der Präsident zeitweilig an der Ausübung
seines Amtes verhindert, so hat ihn sein
Stellvertreter zu vertreten. Ebenso sind die übrigen
Vorstandsmitglieder, soweit für sie Stellvertreter
bestellt sind, und die Rechnungsprüfer bei
zeitweiliger Verhinderung an der Ausübung ihres
Amtes durch ihren Stellvertreter zu vertreten.
Scheidet der Präsident, sein Stellvertreter, ein
anderes Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer
oder der Stellvertreter eines anderen Vorstandsmitgliedes
oder eines Rechnungsprüfers
dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen
drei Monaten den Ausgeschiedenen für die
restliche Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen.
Für die Zeit bis zur Neuwahl des Ausgeschiedenen
sind der erste und zweite Satz dieses Absatzes
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Präsident, sein Stellvertreter und die
Rechnungsprüfer sind bei Antritt ihres Amtes
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Eid und Pflicht zu nehmen. Die übrigen Mitglieder
des Vorstandes sind bei Antritt ihres
Amtes vom Präsidenten auf Gehorsam gegen die
Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit
sowie gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes zu verpflichten."
13. § 49 a hat zu lauten
„(1) Folgende Renten werden ab 1. Jänner
1957 beziehungsweise vom späteren Anfallstag
an erhöht
a) die nach § 49 gewährten Hinterbliebenenrenten
um 100 v. H.,
b) die Hinterbliebenenrenten nach im zweiten
Weltkrieg gefallenen Versicherten um
50 v. H.,
c) die vor dem 1. Jänner 1934 angefallenen
Invaliditäts(Alters)renten und später nach
Invaliditäts(Alters)renten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1934 angefallenen oder noch
anfallenden Hinterbliebenenrenten, soweit
sie nicht unter lit. a fallen, um 25 v. H.,
d) die übrigen vor dem 1. Juli 1952 angefallenen
Hinterbliebenenrenten um 15 v. H.,
e) die vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen
Renten und die später nach Invaliditäts(Alters)renten
aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1957 anfallenden Hinterbliebenenrenten,
alle diese, soweit sie nicht unter lit. a
bis d fallen, um 5 v. H. des Rentenbetrages
einschließlich des Zuschlages nach § 21 b
und einschließlich der Erhöhungen nach
§ 49 a in der Fassung der Novelle, BGBl.
Nr. 174/1951, und der 3. Novelle, BGBl.
Nr. 67/1955.
(2) Unbeschadet einer sich nach Abs. 1 ergebenden
Erhöhung der Rente wird der Grundbetrag
der vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen
Renten und der später nach Invaliditäts(Alters)renten
aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen
oder anfallenden Hinterbliebenenrenten
ab 1. Jänner 1957 erhöht, und zwar der
Grundbetrag von Invaliditäts(Alters)renten um
239 S, der von Hinterbliebenenrenten um 147 S.
§ 23 a ist auf diese Erhöhungen des Grundbetrages
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
daß im Abs. 1 lit. a und b an Stelle der Beträge
von 240 S beziehungsweise 144 S die Beträge von
239 S beziehungsweise 147 S und in Abs. 1 lit. c
an Stelle der Beträge von 36 S beziehungsweise
72 S einheitlich der Betrag von 147 S tritt."
Artikel II.
Witwen, die trotz Zutreffens der Voraussetzungen
des § 14 Z. 1 lit. a von der Anwendung
dieser Bestimmung nach Art. IV Abs. 3 der
Novelle, BGBl. Nr. 174/1951, wegen Eintrittes
des Versicherungsfalles vor dem 1. Juli 1950
ausgeschlossen waren, ist auf Antrag von dem
auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten an auf die weitere Dauer
des Witwenstandes eine Witwenrente zu gewähren,
wenn sonst kein Ausschließungsgrund für
die Witwenrente vorliegt und die Renten, die
anderen Hinterbliebenen des gleichen Versicherten
gebühren, das im § 17 festgesetzte Höchstausmaß
nicht ausschöpfen. Diese Witwenrente
ist mit 60 v. H. der Invaliditäts(Alters)rente, auf
die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
oder Anwartschaft hatte, höchstens jedoch mit
dem Unterschiedsbetrag zwischen der Invaliditäts
(Alters)rente und der Summe der anderen
nach dem Versicherten gebührenden Hinterbliebenenrenten
zu bemessen. Zu der Rente gebühren
die Erhöhungen nach Maßgabe des § 49 a,
wobei die Witwenrente als mit dem dem Todestage
des Versicherten folgenden Monatsersten als
angefallen gilt.
Artikel III.
(1) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1957 Art. I
Z. 1, 3, 5 und 13; Z. 1 und 5 mit der
Maßgabe, daß sie auf die vor dem 1. Jänner
1957 angefallenen Renten und die später
nach Invaliditäts(Alters)renten aus der Zeit
vor dem 1. Jänner 1957 angefallenen oder
anfallenden Hinterbliebenenrenten nicht
angewendet werden;
b) mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
drittfolgenden Monatsersten Art. I
Z. 4;
c) mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag alle übrigen Bestimmungen
des Art. I und der Art. II.
(2) Anträge auf Nachzahlung der Beiträge nach
§ 24 b in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr.
174/1951, und nach § 24 c Abs. 1, 3 und 4 in
der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 67/1955,
die bisher trotz Vorliegens der Voraussetzungen
nicht gestellt wurden, sind bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zulässig.
(3) Die Vorschriften des Abschnittes III des
Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 189, über die Ernährungszulage sind
auf die durch das Notarversicherungsgesetz 1938
geregelten Versicherungen ab 1. Jänner 1957
nicht mehr anzuwenden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.