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262_1955 AT

262. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. Jänner 1946, BGBl.

Nr. 66, über die Rechtshilfe, die Auslieferung

und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach

österreichischem Recht das Volksgericht zuständig

wäre, wird aufgehoben.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien für Justiz und für Inneres

betraut.

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