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262_1954 AT

262. Verordnung: Verkehr mit Honig und Kunsthonig.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 262. Verordnung: Verkehr mit Honig und Kunsthonig.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. (1) Honig, der aus dem Ausland in das

Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der

Bezeichnung „Ausländischer Honig" oder mit der

Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden.

(2) Eine Mischung von ausländischem und inländischem

Honig darf nur unter der Bezeichnung

„Mischhonig" in Verbindung mit dem

Wort „ausländisch" oder in Verbindung mit der

Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

§ 2. Honig, der durch Bienen aus Zucker oder

zuckerhaltigen Zubereitungen gewonnen wurde,

sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt

wurde, darf, wenn er mehr als 10 % Saccharose

enthält, nur unter der Bezeichnung „Zuckerfütterungshonig",

Honig, der auf mehr als 45° C

erhitzt wurde, sowie Honig, der mit solchem

Honig vermischt wurde, darf nur unter der Bezeichnung

„Überhitzter Honig" gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden.

§ 3. (1) Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen

und Konsistenz dem Honig ähnlich sind,

sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen

dürfen nur unter der Bezeichnung

„Kunsthonig" oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen

wie „Tafelsirup" u. dgl. gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden.

(2) Verboten ist es

a) für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten

Erzeugnisse — von dem Worte „Kunsthonig"

abgesehen — Ausdrücke zu verwenden,

in denen das Wort „Honig" vorkommt

(zum Beispiel „Honigbutter", „Ambrosiahonig",

„Nektarhonig") ;

b) in der Bezeichnung der im Abs. 1 genannten

Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung

oder eine besondere diätetische Wirkung

hinzuweisen;

c) auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder

bei der Anpreisung der im Abs. 1 genannten

Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen,

bienenähnliche Insekten, Bienenzucht

oder Honiggewinnung hinzuweisen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß

auch für Waren, die unter Verwendung

der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse hergestellt

werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).

§ 4. Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen

Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen

Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den

Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich,

deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange

so angebracht sein, daß das Wort

„Honig" nicht hervorspringt.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Feber

1955 in Kraft.

(2) Im Kleinhandel dürfen die vorhandenen

Vorräte noch bis 30. Juni 1955 ohne Einhaltung

der Bezeichnungsvorschriften der §§ 1 bis 4 gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

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