262. Verordnung: Verkehr mit Honig und Kunsthonig.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. (1) Honig, der aus dem Ausland in das
Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der
Bezeichnung „Ausländischer Honig" oder mit der
Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden.
(2) Eine Mischung von ausländischem und inländischem
Honig darf nur unter der Bezeichnung
„Mischhonig" in Verbindung mit dem
Wort „ausländisch" oder in Verbindung mit der
Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
§ 2. Honig, der durch Bienen aus Zucker oder
zuckerhaltigen Zubereitungen gewonnen wurde,
sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt
wurde, darf, wenn er mehr als 10 % Saccharose
enthält, nur unter der Bezeichnung „Zuckerfütterungshonig",
Honig, der auf mehr als 45° C
erhitzt wurde, sowie Honig, der mit solchem
Honig vermischt wurde, darf nur unter der Bezeichnung
„Überhitzter Honig" gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden.
§ 3. (1) Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen
und Konsistenz dem Honig ähnlich sind,
sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen
dürfen nur unter der Bezeichnung
„Kunsthonig" oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen
wie „Tafelsirup" u. dgl. gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden.
(2) Verboten ist es
a) für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten
Erzeugnisse — von dem Worte „Kunsthonig"
abgesehen — Ausdrücke zu verwenden,
in denen das Wort „Honig" vorkommt
(zum Beispiel „Honigbutter", „Ambrosiahonig",
„Nektarhonig") ;
b) in der Bezeichnung der im Abs. 1 genannten
Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung
oder eine besondere diätetische Wirkung
hinzuweisen;
c) auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder
bei der Anpreisung der im Abs. 1 genannten
Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen,
bienenähnliche Insekten, Bienenzucht
oder Honiggewinnung hinzuweisen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß
auch für Waren, die unter Verwendung
der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse hergestellt
werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).
§ 4. Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen
Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen
Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den
Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich,
deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange
so angebracht sein, daß das Wort
„Honig" nicht hervorspringt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Feber
1955 in Kraft.
(2) Im Kleinhandel dürfen die vorhandenen
Vorräte noch bis 30. Juni 1955 ohne Einhaltung
der Bezeichnungsvorschriften der §§ 1 bis 4 gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.