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261_2003 AT

261. Verordnung: Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000 BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Lehrberuf Brunnen- und Grundbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brunnen- und Grundbauer oder

Brunnen- und Grundbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt

werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung

der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes,

der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen

Zusammenhängen,

3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton und Stahlbeton sowie Herstellen der

Schalungen,

5. Sichern und Pölzen von Baugruben,

6. Durchführen von Gründungsverfahren,

7. Herstellen von Schachtbauwerken,

8. Herstellen von einschlägigen Bohrungen, Ausbau von Bohrungen, sowie Durchführen von Versuchen

aller Art, unter besonderer Beachtung der Wassergüte,

9. Einbau und Betrieb von Pumpen und Wasserförderanlagen, inklusive aller Nebenarbeiten,

10. Herstellen von Behältern und Tiefsilos, Fassen von Quellen, Ausführen von Wasserversickerungsanlagen,

11. Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen und Drainagen,

12. Ausführen von Bauverfahren im Grundbau.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind

die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbauer gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das

Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss,

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktischer Teil der Lehrabschlussprüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe

zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Einmessen von Bohrpunkten, Schüttungsmessung und Tiefenlotung,

b) Durchführen der Bodenansprache und gewinnen von Bodenproben,

c) Schalen, Bewehren und Betonieren eines einfachen Betonbauteiles;

darüber hinaus ist aus den beiden nachfolgenden Bereichen jeweils eine Aufgabe durch den Prüfling

auszuwählen und auszuführen

1. Brunnenbau

a) Ausbau von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen oder Pfählen,

b) Grund- und wasserbautechnische Versuchsdurchführungen,

c) Vorrichten von Pumpen oder Wasserförderungsanlagen;

2. Grundbau

d) Vorrichten von Ankern verschiedener Bautypen,

e) Herstellen einer Baugrube oder Künette und deren Sicherung,

f) Herstellen einer Suspension.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend

1. Fachgerechte Ausführung,

2. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit,

3. Maßgenauigkeit, Sauberkeit und grundbautechnisch richtige Ausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln

und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

und der besonderen Anforderung an das Wasser als Lebensmittel zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich erscheint.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“

ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen.

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Gewichtsberechnung,

3. Prozentrechnen,

4. Raumberechnung,

5. Materialbedarfsberechnung,

6. Auswerten von Versuchen im Brunnen- und Grundbau.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werk- und Hilfsstoffe, Bodenbeschaffenheit,

2. Werkzeuge und grundbautechnische Geräte,

3. Arbeitsverfahren im Brunnen- und Grundbau.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist in diesem Gegenstand nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Anfertigung einer Werkzeichnung wie

Ausbauplan und Verlegeplan, Lageplan uä. nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die

Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten

Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .................... zwei Lehrlinge,

2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge,

3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................. drei Lehrlinge,

4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................. vier Lehrlinge,

5. fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge,

6. sechs bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..... ein weiterer Lehrling für jede Person,

7. ab 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... ein weiterer Lehrling für je drei Personen.

(2) Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

(3) Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die

als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person,

die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in

diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe

geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen,

so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er

Lehrlinge ausbilden soll.

(6) Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

(7) Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf

je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

(8) Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

(9) Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er

– unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so

viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift

die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung BGBl.

Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf

des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung

BGBl. Nr. 70/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf 30. Juni 2003 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Brunnenmacher ausgebildet wurden, können gemäß

der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet

werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung

gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Brunnenmacher entsprechend den Ausbildungsvorschriften

gemäß Abs. 1 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau voll

anzurechnen.

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