261. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung
von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich
erworben haben, Berufstitel.
Artikel I
Diese Berufstitel sind
„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften
und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im
Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;
„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften;
„KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/
„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe; „OBERMEDIZINALRAT“/
„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des
ärztlichen Berufes;
„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;
„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;
„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h.c./BAURÄTIN h.c.) für Personen,
die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;
„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h.c./BERGRÄTIN h.c.) für
Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;
„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h.c./FORSTRÄTIN h.c.) für
Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;
„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/
„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr-
oder Erziehungsdienst tätig sind;
„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf
bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;
„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,
„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUPSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an
einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig
sind;
„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft
tätig sind.
Artikel II
Frauen, welchen der Berufstitel vor In-Kraft-Treten der Entschließung des Bundespräsidenten,
BGBl. Nr. 493/1990, in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form
führen.
Artikel III
(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und
haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
Artikel IV
(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur
der zuletzt verliehene zu führen.
(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen
nicht gleich sind.
(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel,
jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.
Artikel V
Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden,
die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten
setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
Artikel VI
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten,
BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
(2) Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor/
ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor/ao. Universitätsprofessorin“ verliehen
wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor/
Universitätsprofessorin“ führen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 6. August 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 213/2002) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehenden Vorbehalt erklärt
Artikel 14
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Art. 14 Abs. 2
nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänischen Rechtsordnung Anwendung
findet.
Artikel 21
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke nur durch die Zentrale Behörde, welche das Justizministerium ist, zu erfolgen
hat. Für im Vorverfahren gestellte Ersuchen hat die Zustellung durch die Generalstaatsanwaltschaft beim
Obersten Gerichtshof zu erfolgen.
Artikel 25
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass an die rumänischen
Behörden gerichtete Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung
ins Rumänische oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.
Artikel 32
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass von Rumänien
nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne
seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in
den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat San Marino am 15. April 2002 zu den
anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 5/2002 folgende Änderung
bekannt gegeben
Artikel 25 Absatz 3
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht
vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen,
deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss.
Bei umfangreichen Dokumenten, welche nicht in die italienische Sprache übersetzt sind, behält sich
die Republik von San Marino das Recht vor, wenn erforderlich, um eine Übersetzung in die italienische
Sprache zu ersuchen oder die Dokumente auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei zu übersetzen.