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261_2002 AT

261. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 261. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung

von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich

erworben haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind

„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften

und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im

Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften;

„KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/

„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe; „OBERMEDIZINALRAT“/

„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des

ärztlichen Berufes;

„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;

„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;

„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h.c./BAURÄTIN h.c.) für Personen,

die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h.c./BERGRÄTIN h.c.) für

Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h.c./FORSTRÄTIN h.c.) für

Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/

„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr-

oder Erziehungsdienst tätig sind;

„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf

bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;

„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,

„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUPSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an

einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig

sind;

„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft

tätig sind.

Artikel II

Frauen, welchen der Berufstitel vor In-Kraft-Treten der Entschließung des Bundespräsidenten,

BGBl. Nr. 493/1990, in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form

führen.

Artikel III

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und

haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel IV

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur

der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen

nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel,

jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Artikel V

Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden,

die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten

setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.

Artikel VI

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten,

BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.

(2) Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor/

ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor/ao. Universitätsprofessorin“ verliehen

wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor/

Universitätsprofessorin“ führen.

BGBlPdf 261. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 6. August 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 213/2002) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehenden Vorbehalt erklärt

Artikel 14

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Art. 14 Abs. 2

nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänischen Rechtsordnung Anwendung

findet.

Artikel 21

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung

gerichtlicher Schriftstücke nur durch die Zentrale Behörde, welche das Justizministerium ist, zu erfolgen

hat. Für im Vorverfahren gestellte Ersuchen hat die Zustellung durch die Generalstaatsanwaltschaft beim

Obersten Gerichtshof zu erfolgen.

Artikel 25

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass an die rumänischen

Behörden gerichtete Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung

ins Rumänische oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.

Artikel 32

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass von Rumänien

nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne

seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in

den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden dürfen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat San Marino am 15. April 2002 zu den

anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 5/2002 folgende Änderung

bekannt gegeben

Artikel 25 Absatz 3

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht

vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung

in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen,

deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss.

Bei umfangreichen Dokumenten, welche nicht in die italienische Sprache übersetzt sind, behält sich

die Republik von San Marino das Recht vor, wenn erforderlich, um eine Übersetzung in die italienische

Sprache zu ersuchen oder die Dokumente auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei zu übersetzen.

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