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261_2001 AT

261. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission

Auf Grund des Artikels VII Z 1 der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), BGBl. Nr. 49/1949, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, womit eine österreichische UNESCO-

Kommission errichtet wird, BGBl. Nr. 211/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1958 tritt

mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages außer Kraft.

BGBlPdf 261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter

Arbeitsstandards,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

b) ein Unternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den

geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde

oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher

Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen,

Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle

eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften

der erstgenannten Vertragspartei stehen, einschließlich

a) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus

abgeleitete Rechte;

b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus

abgeleitete Rechte;

c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge,

Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;

d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen

wirtschaftlichen Wert hat;

e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum

abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten,

Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-

how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

f) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen

oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

g) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen

Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei

Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt

für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an

dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die

Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der

ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von

Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue

Investition zu betrachten.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine

gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die

Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der

Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine

nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren

dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht

diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen

Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt

noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im

Folgenden Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in

Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf

Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der

Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf

Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird

in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die klagenden Parteien sind, oder in einer

beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung

erfolgt.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt,

von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der

Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses

Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten

Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,

eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder

höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt

hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte

Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder

Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust

erleidet durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,

die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und hinsichtlich der Entschädigung

in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2 und 3 erfolgen muss.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei

transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer

Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren

Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer

getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen

Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 berechtigt ist, den

Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports

einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von

Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung

oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer

Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht

diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz

der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und

Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten

Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und

Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt,

dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der

Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer

Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die

Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von

ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr

hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im

gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und

Ansprüche des Investors übernommen, so übt der Investor, sofern er nicht dazu ermächtigt wurde, für die

die Zahlung leistende Vertragspartei zu handeln, keine derartigen Rechte und Ansprüche gegen die andere

Vertragspartei aus.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch

Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich

aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz

oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und dieser Investor

im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert

ist, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens

der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen

beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung

unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten

Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),

das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen

Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde,

sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte

Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der

Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(„UNCITRAL“) eingerichtet wird;

iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-

Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 lit. c zur Entscheidung

zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung

ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der

Mitglied der New Yorker Konvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren

unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1

der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer

Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder

Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die

behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den

Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des

Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien

endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht

erfüllt hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder

Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die

Vertragspartei in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen

Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem

Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil

unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-

und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so

wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses

Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei

es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das

Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt

wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2) Monaten,

nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem

Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von zwei (2) weiteren Monaten zu

bestellen.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer

anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen

Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung

das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter

andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren

des Ständigen Schiedshofs.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form

gewähren

a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen

gemäß diesem Abkommen darstellt,

b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß

diesem Abkommen in Einklang bringen möge,

c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden

Partei oder seine Investition erlitten haben, oder

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil

ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts

tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung

der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem

Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,

die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden,

vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor

seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen

in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und

zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für

das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt

sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf

unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und

englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher

Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Benita Ferrero-Waldner

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Wasif Azar

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. Juli 2001 bzw. am

26. September 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 25. November

2001 in Kraft.

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