261. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII Z 1 der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), BGBl. Nr. 49/1949, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, womit eine österreichische UNESCO-
Kommission errichtet wird, BGBl. Nr. 211/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1958 tritt
mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter
Arbeitsstandards,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) ein Unternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den
geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde
oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher
Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen,
Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
der erstgenannten Vertragspartei stehen, einschließlich
a) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus
abgeleitete Rechte;
b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus
abgeleitete Rechte;
c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge,
Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;
d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen
wirtschaftlichen Wert hat;
e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum
abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten,
Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-
how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
f) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen
oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei
Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt
für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue
Investition zu betrachten.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der
Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine
nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren
dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht
diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im
Folgenden Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf
Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird
in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die klagenden Parteien sind, oder in einer
beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung
erfolgt.
(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt,
von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der
Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten
Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,
eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder
höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt
hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte
Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder
Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,
die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und hinsichtlich der Entschädigung
in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2 und 3 erfolgen muss.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren
Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen
Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 berechtigt ist, den
Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports
einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von
Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung
oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer
Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz
der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und
Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten
Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und
Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt,
dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der
Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die
Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von
ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr
hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im
gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und
Ansprüche des Investors übernommen, so übt der Investor, sofern er nicht dazu ermächtigt wurde, für die
die Zahlung leistende Vertragspartei zu handeln, keine derartigen Rechte und Ansprüche gegen die andere
Vertragspartei aus.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich
aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz
oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und dieser Investor
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert
ist, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens
der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen
beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung
unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),
das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde,
sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der
Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(„UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-
Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 lit. c zur Entscheidung
zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung
ergangen ist.
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1
der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer
Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder
Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die
behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den
Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des
Völkerrechts geregelt.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien
endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht
erfüllt hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder
Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die
Vertragspartei in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen
Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil
unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-
und Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
(1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses
Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei
es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das
Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt
wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2) Monaten,
nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem
Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von zwei (2) weiteren Monaten zu
bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer
anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung
das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter
andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
des Ständigen Schiedshofs.
Artikel 22
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form
gewähren
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen
gemäß diesem Abkommen darstellt,
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden
Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil
ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung
der Kosten festlegt.
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,
die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden,
vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Artikel 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und
zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 27
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für
das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt
sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und
englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher
Auslegung geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Benita Ferrero-Waldner
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Wasif Azar
Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. Juli 2001 bzw. am
26. September 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 25. November
2001 in Kraft.