261. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs nach Rn. 10 602 des ADR betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11403 (2), 21403, 31403, 41403 (1),
42403, 43403, 51403, 52403 (1), 61403, 62403 (2), 71403, 81403 und 91403 des ADR sind diese
nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4, Verträglichkeitsgruppe S versehen sind,
anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden
Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. November 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Paris, am 29. April 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Frankreich
F. Barthelemy
Die Vereinbarung ist mit 29. April 1996 in Kraft getreten.