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261_1991 AT

261. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Parndorf, Neusiedl am See, Zurndorf, Weiden am See, Gols, Mönchhof und Nickelsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Parndorf, Neusiedl am See, Zurndorf, Weiden am See, Gols, Mönchhof und Nickelsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost

Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Parndorf,

Neusiedl am See, Zurndorf, Weiden am See,

Gols, Mönchhof und Nickelsdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 43,500 im Anschluß an den bereits mit BGBl.

Nr. 326/1989 verordneten Abschnitt der A 4 Ost

Autobahn, führt über die Anschlußstellen Gols/

Weiden mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 51

Neusiedler Straße, Mönchhof und Nickelsdorf und

endet bei km 65,145 an der Staatsgrenze mit

Ungarn.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen

Gols/Weiden, Mönchhof und Nickelsdorf mit ihren

Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Parndorf, Neusiedl am See,

Zurndorf, Weiden am See, Gols, Mönchhof und

Nickelsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 10.42/1 und 10.42/2 jeweils im Maßstab

1 :2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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