261. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Parndorf, Neusiedl am See, Zurndorf, Weiden am See, Gols, Mönchhof und Nickelsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost
Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Parndorf,
Neusiedl am See, Zurndorf, Weiden am See,
Gols, Mönchhof und Nickelsdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 43,500 im Anschluß an den bereits mit BGBl.
Nr. 326/1989 verordneten Abschnitt der A 4 Ost
Autobahn, führt über die Anschlußstellen Gols/
Weiden mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 51
Neusiedler Straße, Mönchhof und Nickelsdorf und
endet bei km 65,145 an der Staatsgrenze mit
Ungarn.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen
Gols/Weiden, Mönchhof und Nickelsdorf mit ihren
Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Parndorf, Neusiedl am See,
Zurndorf, Weiden am See, Gols, Mönchhof und
Nickelsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 10.42/1 und 10.42/2 jeweils im Maßstab
1 :2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.