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261_1990 AT

261. Stabilisierungsfonds für Polen; Bilaterales Beitragsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Stabilisierungsfonds für Polen; Bilaterales Beitragsabkommen

Dieses Abkommen wird zwischen der Regierung

der Republik Polen (Polen) und der Polnischen

Nationalbank (PNB) einerseits und der Bundesregierung

der Republik Österreich (Österreich)

abgeschlossen.

Österreich beabsichtigt Polen einen Zuschuß in

Höhe von 20 Millionen US-Dollar zur wirtschaftlichen

Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Der

Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der

Bedingungen zu denen dieser Zuschuß zur

Verfügung gestellt wird. Der Zuschuß ist anfänglich

als Teil einer multilateralen Leistung in Höhe von

1 Milliarde US-Dollar zur Unterstützung eines

wirtschaftlichen Stabilisierungsprogramms für Polen

zu verwenden.

1. Österreich hat der PNB einen Zuschuß in

Höhe von 236300000 S (Gegenwert von 20 Millionen

US-Dollar am 2. Jänner 1990) gemäß den in

diesem Abkommen und in dem Memorandum of

Understanding (MOU) vom 28. Dezember 1989

zwischen der Regierung der Republik Polen, der

PNB und einer Reihe von beitragsleistenden

Ländern festgehaltenen Bedingungen zur Verfügung

gestellt. Das MOU, das in Kopie angeschlossen

ist, ist durch Verweisung Bestandteil dieses

Abkommens.

2. Erträge auf dem Ertragskonto aus Veranlagungen

(wie im MOU vorgesehen), die auf den

österreichischen Zuschuß entfallen, können jeden

Monat von der PNB für die selben Ziele wie die des

Stabilisierungsfonds in Anspruch genommen werden.

3. Nach Beendigung des Stabilisierungsfonds (des

Fonds) nach den Bestimmungen des MOU ist der

österreichische Zuschuß von der Regierung der

Republik Polen für die Stärkung der polnischen

Devisenreserven und damit zur Steigerung der

polnischen Kreditwürdigkeit zu verwenden. Die

Mittel werden von Polen jedoch nicht für die

Rückzahlung von Krediten oder Zinsenzahlungen

an andere Kreditgeber verwendet werden.

4. Die Regierung der Republik Polen übernimmt

hiemit die uneingeschränkte Garantie, daß die PNB

alle Verpflichtungen und Auflagen, die der PNB aus

diesem Abkommen erwachsen, erfüllen wird.

Dieses Übereinkommen wurde in Wien, Österreich,

abgeschlossen am 16. März 1990.

Geschehen in Wien am 16. März 1990 in

dreifacher Ausfertigung, jede in deutscher und

englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Polen

Bejger

Für die österreichische Bundesregierung

Lacina

Für die Polnische Nationalbank

Bejger

(Übersetzung)

28. Dezember 1989

PROTOKOLL

I. Einleitung

a) Das vorliegende Protokoll (P) legt die

gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank

Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP)

mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern

bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv

die Beitragenden Länder und einzeln: das

Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung

und Bedienung des Polish Stabilization Fund

(polnischer Stabilisierungsfonds — der „Fonds")

dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der

Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem

P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag,

Bedingungen anerkennt, welche den in dem

vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.

b) Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung

von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des

Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung

von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von

Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang

mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet

sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit

solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung

für ein Programm sind, das die RVP mit

dem IWF vereinbart hat.

c) Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer

Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.

II. Beiträge zum Fonds

a) Die Beitragenden Länder leisten Beiträge zum Fonds in Form von Zuschüssen oder Krediten

(einschließlich Kreditgrenzen) an die NBP bzw. die RVP, und zwar in folgender Höhe

(b Jeder Beitrag in Form eines Zuschusses oder

Kredites erfolgt gemäß einer bilateralen Beitragsvereinbarung

(Bilaterale Beitragsvereinbarung) zwischen

der NBP bzw. der RVP und dem

Beitragenden Land, wobei die RVP die Vertragsverpflichtungen

der NBP garantiert. Jede Bilaterale

Beitragsvereinbarung hat mit diesem P sowie mit

den Gesetzen und Bestimmungen der Vertragsländer

in Einklang zu stehen. Soweit möglich, wird

jeder Kredit zu günstigeren als den marktüblichen

Zinssätzen gewährt und wird erst wesentlich später

als das Datum der Auflösung des Fonds fällig. Die

Kreditzinsen werden nicht aus Mitteln des Fonds

bezahlt, sondern in Übereinstimmung mit den

entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen.

Im Hinblick auf jene Bestimmungen ihrer Bilateralen

Beitragsvereinbarungen, welche sich auf die

Aufteilung ihrer Beiträge nach Auflösung gemäß

Absatz (f), Artikel II, bzw. auf die Aufteilung der

auf diese Beiträge gemäß Unterabsatz (b) (i),

Artikel III, zurückzuführenden Erträge beziehen,

haben die Beitragenden Länder die Federal Reserve

Bank of New York (FRBNY) zu Rate zu ziehen, um

die Durchführung dieser Bestimmungen in verwaltungsmäßig

machbarem Rahmen zu erleichtern.

(c) Bei Beiträgen, welche in der Landeswährung

eines Beitragenden Landes — ausgenommen die

USA — ausgedrückt sind, bestehen die Verpflichtungen

der NBP bzw. der RVP gegenüber diesem

Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung

in dieser Währung und nicht in

US-Dollar.

(d) Jedes Beitragende Land — es sei denn, es

leistet seinen Beitrag in Form einer Kreditgrenze —

zahlt den Gesamtbetrag seines Beitrags spätestens

drei Arbeitstage (New York) nach Inkrafttreten

seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung gemäß

Artikel X dieses P in US-Dollar in den Fonds ein

bzw. veranlaßt eine solche Zahlung; es hat weiters

der FRBNY bekanntzugeben, ob sein Beitrag ein

Zuschuß, ein Kredit zu niedrigeren als den

marktüblichen Zinssätzen oder ein Kredit zum

Marktzins ist. Eine solche Benachrichtigung bezüglich

eines Kredites hat unter Angabe der auf den

Kredit zahlbaren Zinsen zu erfolgen.

(e) Jedes Beitragende Land, welches seinen

Beitrag mittels einer Kreditgrenze leistet, hat zu

gewährleisten, daß die entsprechenden Zahlungen

in seiner Landeswährung an den polnischen

Schuldner gemäß seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung

innerhalb von drei Arbeitstagen (New York)

nach Benachrichtigung durch die FRBNY bezüglich

seines proportionalen Anteils an jeglicher Entnahme

aus dem Fonds, welche gemäß Artikel IV (b) unten

bestimmt wird, erfolgen.

(f) Bei Auflösung des Fonds wird der Betrag eines

jeden Beitrags der NBP bzw. der RVP zur

Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land

gemäß der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung

zurückgezahlt.

(g) Rückzahlungen von Beiträgen, welche als

Kredite geleistet wurden, erfolgen in Übereinstimmung

mit der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.

III. Konten bei der Hinterlegungsstelle

a) Die Beiträge zum Fonds — ausgenommen

jene, welche in Form einer Kreditgrenze erfolgen —

werden in einem separaten Konto der NBP (das

Fondskonto) bei der FRBNY — der Hinterlegungsstelle

des Fonds — verwahrt. Das Fondskonto wird

als US-Dollar-Konto geführt.

b) Bis zur Behebung durch die NBP werden die

auf dem Fondskonto befindlichen Geldmittel von

der FRBNY gemäß Anweisung der NBP — sofern

vorhanden — in erstklassige Wertpapiere, welche

innerhalb von drei Monaten nach der Investition

fällig werden, investiert. Die NBP trägt das Markt-

und Kreditrisiko derartiger Investitionen, welche als

Teil des Fondskontos gelten. Die Erträge solcher

Investitionen, einschließlich der Differenz zwischen

dem Kaufpreis und dem Nennbetrag von Wertpapieren,

die mit Nachlaß gekauft wurden, werden in

ein separates NBP-Konto (das Investitionsertragskonto)

eingezahlt. Die Erträge der Liquidierung

einer auf dem Fondskonto befindlichen Investition

werden zunächst dem Fondskonto zugeteilt, um den

investierten Betrag wieder zurückzuerstatten, und

danach dem Investitionsertragskonto. Die Geldmittel

auf dem Investitionsertragskonto werden in die

gleichen Arten von Investitionen investiert wie jene

auf dem Fondskonto. Investitionen aus dem

Investitionsertragskonto gelten als Teil des Investitionsertragskontos.

Erträge aus dem Investitionsertragskonto

werden in das Investitionsertragskonto

eingezahlt. Die Mittel des Investitionsertragskontos

werden wie folgt aufgeteilt

i) Unter Berücksichtigung von Unterabsatz (ii)

dieses Absatzes werden Erträge aus Mitteln,

die einem Zuschuß oder Kredit zurechenbar

sind, auf dem Investitionsertragskonto hinterlegt,

und die Verwendung solcher Erträge

wird gemäß den entsprechenden Bilateralen

Beitragsvereinbarungen festgelegt.

ii) Nach Maßgabe der Kreditzinszahlungsverpflichtung

der NBP werden Erträge, auf

welche die NBP ein Anrecht hat, aus

Beträgen, welche Krediten zugerechnet werden

können, unverzüglich an die NBP

ausgezahlt, nachdem diese der FRBNY die

Höhe der Zinszahlungsverpflichtung gegenüber

dem betreffenden Beitragenden Land,

welche während eines bestimmten Monats

aufgelaufen ist bzw. bezahlt wurde, bekanntgegeben

hat. Eine solche Benachrichtigung

wird der FRBNY innerhalb von fünf Tagen

nach Ende des betreffenden Monats zugestellt

und hat das US-Dollar-Äquivalent eines

jeden Betrages, der in einer anderen Währung

als US-Dollar bezahlt wurde bzw.

zahlbar ist, zu enthalten, wobei der New

Yorker Wechselkurs der FRBNY per Mittag

des letzten Arbeitstages des betreffenden

Monats zugrunde zu legen ist. Die FRBNY

stellt dem Operating Committee (Verwaltuhgsausschuß)

(siehe Definition in Artikel

VI unten) eine Kopie solcher Benachrichtigungen

zur Verfügung.

c) Die NBP schuldet der FRBNY keinerlei

Vergütung für von der FRBNY gemäß diesem P

erbrachte Dienstleistungen.

d) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß

diesem P ist die FRBNY

i) berechtigt, dieses P auszulegen bzw. gemäß

den darin enthaltenen Bestimmungen und

gemäß Vollmachten, Anweisungen, Benachrichtungen

oder sonstigen Mitteilungen,

welche sie von der NBP, den Beitragenden

Ländern oder dem Operating Committee

erhält, zu handeln, und zwar so, wie es die

FRBNY nach ihrem alleinigen Ermessen für

angebracht hält; und

ii) berechtigt, jegliche Beträge, welche für die

Erstellung von Berechnungen, die in diesem

P und in den Bilateralen Beitragsvereinbarungen

vorgesehen sind, ab- bzw. aufzurunden;

und

iii) lediglich für die Vernachlässigung einer

angemessenen Sorgfaltspflicht durch sie

haftbar.

IV. Bedienung des Fonds

a) Die NBP kann Entnahmen aus dem Fonds

anfordern, indem sie drei New Yorker Arbeitstage

im voraus eine entsprechende bestätigte fernmeldetechnische

Benachrichtigung an die FRBNY und

das Operating Committee sendet. Eine solche

Entnahme erfolgt in gleichen Quoten zu einem

Mindestbetrag von 1 Million US-Dollar.

b) Anträge auf Entnahmen werden in US-Dollar

gestellt. Auf Basis dieser Dollarbeträge bestimmt die

FRBNY den proportionalen Anteil des Beitrags

eines jeden Beitragenden Landes je nach Höhe der

Beiträge, welche zur Zeit der Festlegung von den

Beitragenden Ländern gemacht wurden. Die

FRBNY benachrichtigt Beitragende Länder, die

ihren Beitrag mittels einer Kreditgrenze leisten, über

deren proportionalen Anteil an der Entnahme,

ausgedrückt in der Währung der betreffenden

Länder und unter Zugrundelegung des New Yorker

Wechselkurses der FRBNY zwischen der betreffenden

Währung und dem US-Dollar zu Mittag des

dem Datum des Entnahmeantrages vorhergehenden

Tages.

c) Entnahmen aus dem Fonds unterliegen den

folgenden Bedingungen

i) Die erste Entnahme aus dem Fonds kann erst

getätigt werden, nachdem (x) der Managing

Director des IWF das Operating Committee

informiert hat, und nachdem das Operating

Committee die FRBNY informiert hat, daß

die RVP und die Geschäftsleitung des IWF

eine Absichtserklärung bezüglich eines Beistandsabkommens

vereinbart haben, (y) die

RVP eine neue Devisenregelung getroffen

hat, welche eine beschränkte Konvertierbarkeit

des Zloty ermöglicht, und (z) der Fonds

gemäß Artikel X dieser Vereinbarung in

Kraft getreten ist.

ii) Der Managing Director des IWF hat das

Operating Committee so bald als möglich zu

benachrichtigen, sofern die RVP das Beistandsabkommen

nicht einhält. Solange die

RVP das Beistandsabkommen nicht einhält

— laut Benachrichtigung des Managing

Directors des IWF —, ist die NBP nicht

berechtigt, Entnahmen aus dem Fonds ohne

vorherige Rücksprache mit bzw. Zustimmung

des Verwaltungsausschusses, welcher

den Managing Director vor der Entscheidung

bezüglich der angemessenen Maßnahme

zu Rate zieht, zu tätigen. Unter

Berücksichtigung der Bestimmungen von

Absatz d) dieses Artikels hat die FRBNY

Anträgen auf Entnahmen seitens der NBP zu

entsprechen, sofern sie nicht bzw. bis sie

gegenteilige Anweisungen in Form einer

bestätigten fernmeldetechnischen Benachrichtigung

vom Operating Committee erhält.

iii) Die NBP kann keine Entnahmen aus dem

Fonds tätigen, wenn die FRBNY benachrichtigt

wurde, daß die NBP sich nicht an die in

Artikel V unten ausgeführten Berichterstattungserfordernisse

hält. Das Operating Committee

hat die NBP mindestens fünf New

Yorker Arbeitstage vor Versand einer solchen

Benachrichtigung zu informieren. Die

FRBNY wird Ansuchen der NBP um

Entnahmen nicht entsprechen, nachdem die

FRBNY vom Operating Committee die

Nachricht erhalten hat, daß die NBP sich

nicht an diesen Unterabsatz hält.

d) Unter der Voraussetzung, daß sie die

Erfordernisse der betreffenden Bestimmungen dieses

P erfüllt, kann die NBP den Fonds zur Gänze

beheben, sofern die vorherige Genehmigung des

Verwaltungsausschusses für die erste Entnahme aus

dem Fonds, welche in kumulative Entnahmen über

den folgenden Schwellenbeträgen resultieren, erforderlich

ist: 300 Millionen US-Dollar und 500 Millionen

US-Dollar. Das Operating Committee hat

sich vor der Erteilung derartiger Genehmigungen

mit dem Managing Director des IWF zu beraten.

Wenn die FRBNY eine Anfrage bezüglich einer

Entnahme erhält, die — falls sie zur Gänze erfüllt

würde — die Nettoentnahmen aus dem Fonds über

einen der Schwellenbeträge ansteigen ließe, so darf

die FRBNY nur jenen Teil des angesuchten Betrages

auszahlen, der Nettoentnahmen in der gleichen

Höhe wie der Schwellenbetrag verursachen würde,

bis sie vom Operating Committee über dessen

Genehmigung der den Schwellenbetrag übersteigenden

Entnahmen benachrichtigt wird. Die

FRBNY überwacht sämtliche Entnahmen und

informiert das Operating Committee, sobald die

Nettoentnahmen aus dem Fonds einen Betrag von

200 Millionen US-Dollar bzw. 400 Millionen US-

Dollar erreichen.

e) Zu keiner Zeit während eines Kalenderquartals

dürfen die Nettoentnahmen aus dem Fonds die

Hälfte eines Betrages, der (x) NBP's kumulativen

Nettoverkäufen von Devisen an bevollmächtigte

Devisenbanken minus (y) Zahlungen in konvertibler

Währung von Kapital und Zinsen auf mittel- und

langfristiger Basis während dieses Quartals entspricht,

übersteigen. Der Fonds darf nicht dazu

benützt werden, die Reserven in konvertiblen

Devisen von Polens bevollmächtigten Devisenbanken

aufzubauen.

f) i) Die NBP hat den Fonds innerhalb von fünf

Arbeitstagen jeweils nach Beendigung

eines Quartals, in dem kumulative Nettoeinkäufe

von Devisen seitens der NBP auf

dem Markt getätigt wurden, mittels eines

Betrages, der fünfzig Prozent solcher

Nettoeinkäufe entspricht, wiederherzustellen.

Der Fonds ist bis Ende des vierten

Quartals vollständig wiederherzustellen.

ii) Nach Konsultation der FRBNY bezüglich

des Wechselkurses und des auszuzahlenden

Betrages veranlaßt die NBP die

Zahlung in US-Dollar an die FRBNY, um

jenen Teil des Fonds wiederherzustellen,

der sich auf dem Fondskonto befindet, und

sie veranlaßt weiters die Zahlung direkt an

jedes Beitragende Land, dessen Beitrag in

Form einer Kreditgrenze erfolgt, um die

Kreditgrenze in Übereinstimmung mit

diesem P und der betreffenden Bilateralen

Beitragsvereinbarung wieder aufzufüllen.

Der Betrag der Wiederherstellungszahlungen

im Hinblick auf das Fondskonto und

jegliche Kreditgrenze ist so anzusetzen,

daß das Saldo des Fondskontos nach

Eingang der Zahlungen sich zu den

Erträgen der Beiträge, welche gemäß

Absatz d), Artikel II, darauf hinterlegt

wurden, in US-Dollar genauso verhält wie

der nicht behobene Betrag einer jeden

Kreditgrenze zum ursprünglichen Betrag

dieser Kreditgrenze.

iii) Falls die seitens der NBP eingehenden

Wiederherstellungszahlungen nicht gleiche

Proportionen im Hinblick auf das

Fondskonto und eine im letzten Satz von

Unterabsatz ii) oben definierten Kreditgrenze

erreicht, werden die FRBNY und

das die Kreditgrenze zur Verfügung

stellende Land die Beträge auf dem

Fondskonto und die Beträge in der

Kreditgrenze neu verteilen, um diese

Proportionen herzustellen.

iv) Ausgenommen die Bestimmungen von

Absatz b), Artikel VIII, verwendet die

FRBNY in sämtlichen Berechnungen, die

zur Feststellung des im Rahmen einer

Kreditgrenze wiederherzustellenden Betrages

nötig sind, den New Yorker

Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen

der Währung, in welcher die Kreditgrenze

ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an

dem Arbeitstag, welcher dem letzten New

Yorker Arbeitstag des Quartals vorhergeht.

g) i) Zur Erleichterung der Bestimmung der

Beträge, die der NBP bzw. der RVP von

jedem Beitragenden Land nach Absatz b),

Artikel VIII, zur Verfügung zu stellen

sind, sowie für andere Zwecke gilt jeder

vom Fondskonto behobene Betrag als aus

einem jeweils gleichen Anteil eines jeden

Beitrages, der im Fondskonto beinhaltet ist

und vor der Behebung geleistet wurde,

zusammengesetzt. Ebenso gilt jede Wiederherstellung

des Fondskontos als aus

einem jeweils gleichen Anteil des Beitrages

eines jeden Beitragenden Landes, dessen

Beitrag im Fondskonto enthalten ist,

zusammengesetzt.

ii) Wann immer ein bestimmter Betrag gemäß

einer Bilateralen Beitragsvereinbarung,

welche nach Inkrafttreten des Fonds in

Kraft tritt, zur Verfügung gestellt wird,

veranlaßt die FRBNY eine Neuverteilung,

sodaß der zu dem Zeitpunkt noch

ausstehende Betrag, der von der NBP

behoben wird, als zu einem jeweils

gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der

zur Zeit der neuerlichen Verteilung

geleistet wird, zusammengesetzt gilt. Eine

solche Neuverteilung kann dazu führen,

daß die FRBNY ein Beitragendes Land,

dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze

besteht, anweisen muß, seinen zugeteilten

Anteil der Behebung in Dollar in das

Fondskonto einzuzahlen; oder die

FRBNY kann das Fondskonto belasten,

und zwar in dem Ausmaß, daß Mittel

verfügbar werden, um eine zuvor behobene

Kreditgrenze wiederherzustellen.

Das Beitragende Land hinterlegt den

erforderlichen Betrag auf dem Fondskonto,

oder die FRBNY überweist den

erforderlichen Betrag an ein Beitragendes

Land, gemäß dem vorhergehenden Satz

innerhalb von zwei Arbeitstagen (New

York) nach dem Datum des Inkrafttretens

der Bilateralen Beitragsvereinbarung des

neuen Beitragenden Landes. Bei der

Berechnung des Betrages einer solchen

Neuverteilung, verwendet die FRBNY den

New Yorker Mittagswechselkurs der

FRBNY zwischen dieser Währung und

dem US-Dollar an dem Tag vor Inkraft-

treten der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.

iii) Im Hinblick auf die Aufteilung von

Erträgen aus Investitionen im Fondskonto

infolge von zusätzlichen Beiträgen, welche

in den Fonds eingezahlt werden in

Übereinstimmung mit Unterabsatz g) ii)

dieses Artikels, gelten die folgenden

Bestimmungen

x) Erträge aus Beträgen im Fondskonto, die

vor der Neuverteilung der Behebung

gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels

investiert wurden, bleiben den Beitragenden

Ländern, welche vor der Neuverteilung

Beiträge in das Fondskonto geleistet

haben, zugeteilt, und zwar nach Maßgabe

ihres Beitrags in das Fondskonto. Es wird

keine Neuverteilung dieser Erträge infolge

neuerlicher Beiträge vorgenommen.

y) Jeglicher Ertrag aus Beträgen, die im

Fonds verbleiben, nachdem die Behebung

gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels

neu verteilt wurde, wird jedem Beitragenden

Land — einschließlich neue Beitragende

— gemäß deren proportionalen

Anteil am Beitrag in das Fondskonto per

Datum des neuerlichen Beitrags zugeteilt.

z) Im Falle eines neuen Beitragenden Landes,

dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze

besteht, erhöht sich der Anteil eines jeden

Beitragenden Landes an dem vor der

Neuverteilung im Fondskonto befindlichen

Kapital zum Zeitpunkt, da ein solches

Land seinen zugeteilten Anteil an der

ausstehenden Behebung in das Fondskonto

gemäß Unterabsatz g) ii) dieses

Artikels einzahlt, um den proportionalen

Anteil des zusätzlichen Beitrages. Der

Ertrag wird proportional auf diese neuen

Beträge aufgeteilt. Länder, die in Form

einer Kreditgrenze beitragen, sind von den

Zuteilungen des Zinsertrages nicht betroffen.

h) Die FRBNY hat das Operating Committee per

Ende eines jeden Quartals unverzüglich über das

Saldo des Fonds und des Investitionsertragskontos

zu informieren.

i) Die FRBNY richtet sich bei der Feststellung, ob

die NBP die Bedingungen dieses Artikels erfüllt hat

bzw. weiterhin erfüllt und ob sie daher berechtigt ist,

Entnahmen aus dem Fonds zu tätigen, ausschließlich

nach der diesbezüglichen Beurteilung des

Verwaltungsausschusses. Es obliegt dem Operating

Committee, die FRBNY zu informieren, wann

immer die RVP oder die NBP sich nicht an die

Bestimmungen dieses Artikels hält.

V. Berichterstattung

Sofern das Operating Committee nichts Gegenteiliges

beschließt, hat die NBP die folgenden

polnischen Finanzdaten per Telefax innerhalb von

zwei Arbeitstagen nach dem Datum, auf das sich die

Daten beziehen, dem Operating Committee zuzustellen.

Die Höhe der Reserven an konvertiblen Devisen

in Polens bevollmächtigten Devisenbanken per

2. Jänner 1990;

Devisenreserven (täglich);

Devisentransaktionen (Nettoverkäufe bzw. -einkäufe

von Devisen) der NBP und der RVP

(täglich);

Notierungen der offiziellen und Parallel-Devisenmarktkurse

(täglich);

Repräsentative kurz- und langfristige Zinssätze

(sofern verändert);

Schuldendienstzahlungen auf mittel- und langfristige

Schulden in konvertibler Währung (sofern

erfolgt); und

Sonstige Daten, die gemäß dem Beistandsabkommen,

welches den Betrieb des Fonds betrifft, dem

IWF von der NBP und der RVP berichtet werden

(sobald sie dem IWF berichtet werden).

VI. Operating Committee

a) Es wird ein Operating Committee der

Beitragenden Länder (das Operating Committee)

eingesetzt. Jedes Beitragende Land ist berechtigt,

durch einen Vetreter im Operating Committee

vertreten zu sein, der entweder dessen Executive

Director (geschäftsführender Direktor) beim IWF

oder ein Beamter seiner Regierung ist. Jeder

Vertreter hat in Washington, D.C., wohnhaft zu

b) Das Operating Committee wird Verfahren

durchführen, die mit diesem P in Einklang stehen,

um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesem P

zu erleichtern. Das Operating Committee trifft seine

Entscheidungen mittels einer bejahenden Stimme

der Mitglieder, deren Beiträge mindestens 70% aller

Beiträge des Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung

darstellen, und jede Entscheidung wird schriftlich

abgefaßt und von allen Mitgliedern, die mit Ja

gestimmt haben, unterzeichnet. Kopien aller vom

Operating Committee getroffenen Entscheidungen

und alle sonstige Korrespondenz mit dem Operating

Committee (wobei sämtliche Identifikations-

Codes entfernt werden) sind unverzüglich per

Telefax oder Telex vom Operating Committee allen

Beitragenden Ländern zuzuleiten.

c) Der Vertreter der Vereinigten Staaten im

Operating Committee ist für die im Operating

Committee anfallende Sekretariatsarbeit zuständig.

Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit

diesem P seitens des Operating Committee an die

FRBNY wird mittels bestätigter fernmeldetechnischer

Unterlagen unter Verwendung der Anlagen

des United States Department of the Treasury

(US-Schatzamt) verschickt. Die FRBNY richtet sich

nach jeder bestätigten Korrespondenz, die sie vom

Department of the Treasury, welches angibt, daß

die betreffenden Unterlagen im Namen des

Operating Committee gesandt werden, erhält.

Sofern in diesem P nicht anders vorgesehen, sind

Mitteilungen von einer Partei dieses P, der FRBNY

oder dem IWF an das Operating Committee per

Telefax oder Telex zu senden an

Principal Deputy Assistant Secretary

for International Affairs

United States Department of the Treasury

Telefaxnummer (202) 786-8449

Telexnummer MCI 64131

d) Mit Ausnahme der Bestimmungen der

Artikel VIII und X richtet sich die FRBNY

ausschließlich nach Mitteilungen, Ankündigungen,

Vollmachten und Anweisungen, die im Einklang mit

dem vorhergehenden Unterabsatz c) stehen.

VII. Prüfung und Konsultationen

a) Vor dem 3. Juni 1990 treffen sich die NBP, die

RVP, die Beitragenden Länder, der IWF und die

FRBNY, um den Betrieb des Fonds zu prüfen.

b) Die NBP und die RVP können jederzeit eine

Besprechung mit dem Operating Committee bezüglich

des Betriebes des Fonds beantragen. Das

Operating Committee kann jederzeit eine Besprechung

mit der NBP und der RVP bezüglich der

Bedienung des Fonds beantragen.

VIII. Auflösung des Fonds

a) Der Fonds wird am 2. Jänner 1991 aufgelöst,

wenn nicht von der NBP, der RVP und allen

Beitragenden Ländern eine Verlängerung vereinbart

wird.

b) Bei Auflösung des Fonds und nachdem die

FRBNY und jeder Beitragende einer Kreditgrenze

Neuverteilungen zwischen den Beträgen im Fondskonto

und Beträgen im Rahmen einer Kreditgrenze

vorgenommen haben, um die im letzten Satz des

Unterabsatzes f) iii) des Artikels IV oben definierten

Proportionen herzustellen, wird der im Fonds

befindliche Betrag, der jedem Beitrag zuzuschreiben

ist und der Betrag auf dem Investitionsertragskonto,

der jedem Beitrag zuzuschreiben ist, der NBP bzw.

der RVP zur Verfügung gestellt oder an das

Beitragende Land gemäß der betreffenden Bilateralen

Beitragsvereinbarung zurückgezahlt. Wenn die

betreffende Bilaterale Beitragsvereinbarung eine

solche Vorgangsweise nicht ausdrücklich vorsieht,

wird der Betrag im Fonds und der im Investitionsertragskonto,

der der jeweiligen Bilateralen Beitragsvereinbarung

zuzuschreiben ist, ohne weitere

Anweisungen an die NBP ausgezahlt. Jedes

Beitragende Land informiert die FRBNY mittels

bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bezüglich

der Verteilung dieser Beträge, welche ihrem

Beitrag zuzuschreiben sind, zwei Arbeitstage (New

York) vor Auflösung des Fonds. Bei der Erstellung

von Berechnungen gemäß diesem Absatz wird die

FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der

FRBNY zwischen der Währung, in der die

Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar

an dem Arbeitstag, der zwei Arbeitstage vor dem

letzten New Yorker Arbeitstag des vierten Quartals

liegt, anwenden.

IX. Garantien

a) Die NBP gewährleistet, daß sie ausdrücklich

ermächtigt und bevollmächtigt ist, ihre Verpflichtungen

im Rahmen dieses P und der Bilateralen

Beitragsvereinbarungen einzugehen und zu erfüllen.

b) Die NBP garantiert, daß die RVP bereit ist,

sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und jegliche

sonstige Unterstützung zu gewähren, die erforderlich

sind, um die Erfüllung der Leistungen der NBP

im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen

zu erleichtern.

X. Inkrafttreten

a) Durch die Übermittlung einer bestätigten

fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort

„River" (Fluß) sowie ihren Namen enthält, i) stimmt

die NBP den Bedingungen dieses P zu, ii) bestätigt

sie, daß Bilaterale Beitragsvereinbarungen mit den

in der Mitteilung angeführten Beitragenden Ländern

unterzeichnet worden sind, und iii) erteilt sie

der FRBNY die unwiderrufliche Vollmacht bzw.

Anweisung, das Fondskonto und das Investitionsertragskonto

einzurichten.

b) Durch die Übermittlung einer bestätigten

fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort

„Stream" (Strom) sowie seinen Namen enthält, i)

stimmt jedes Beitragende Land den Bedingungen

dieses P zu und ii) bestätigt, daß seine Bilaterale

Beitragsvereinbarung unterzeichnet ist bzw. daß es

bereit ist, seinen Beitrag in den Fonds bis spätestens

2. Jänner 1990 einzuzahlen.

c) Die in den Absätzen a) und b) oben

angeführten Mitteilungen sind so abzuschicken, daß

sie bis spätestens 2. Jänner 1990, 12 Uhr mittags,

New Yorker Zeit, bei der FRBNY einlangen.

d) Dieses P und jede unterzeichnete Bilaterale

Beitragsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die

FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern

mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung

bekannt gibt, daß sie die in diesem Artikel

geforderten Nachrichten bezüglich Beiträgen in

einer Höhe von mindestens 299 Millionen US-Dollar

erhalten hat. Keine spätere Nachricht seitens

eines Beitragenden Landes oder der NBP kann eine

Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz a)

und b) dieses Artikels übermittelten Nachrichten

bewirken.

e) Wann immer die NBP eine Bilaterale

Beitragsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses P

unterzeichnet, hat sie eine bestätigte fernmeldetechnische

Mitteilung an die FRBNY zu senden, welche

das Wort „Channel" (Kanal), ihren Namen und das

Beitragende Land enthält, mit dem eine solche

Vereinbarung unterzeichnet wurde.

f) Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung, die nach

Inkrafttreten dieses P unterzeichnet wird, tritt in

Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen

Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer

Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in

Absatz b) und e) im Hinblick auf eine solche

Vereinbarung geforderten Nachrichten erhalten

hat. Keine spätere Nachricht kann eine Änderung

der Bedingungen der gemäß Absatz b) und e) dieses

Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.

g) Die Parteien der Bilateralen Beitragsvereinbarung

können nach Beratung mit der FRBNY

festsetzen, daß ihre Vereinbarung auf anderem

Wege als dem in den Absätzen d) und f) dieses

Artikels ausgeführten in Kraft treten soll.

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