261. Stabilisierungsfonds für Polen; Bilaterales Beitragsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Dieses Abkommen wird zwischen der Regierung
der Republik Polen (Polen) und der Polnischen
Nationalbank (PNB) einerseits und der Bundesregierung
der Republik Österreich (Österreich)
abgeschlossen.
Österreich beabsichtigt Polen einen Zuschuß in
Höhe von 20 Millionen US-Dollar zur wirtschaftlichen
Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Der
Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der
Bedingungen zu denen dieser Zuschuß zur
Verfügung gestellt wird. Der Zuschuß ist anfänglich
als Teil einer multilateralen Leistung in Höhe von
1 Milliarde US-Dollar zur Unterstützung eines
wirtschaftlichen Stabilisierungsprogramms für Polen
zu verwenden.
1. Österreich hat der PNB einen Zuschuß in
Höhe von 236300000 S (Gegenwert von 20 Millionen
US-Dollar am 2. Jänner 1990) gemäß den in
diesem Abkommen und in dem Memorandum of
Understanding (MOU) vom 28. Dezember 1989
zwischen der Regierung der Republik Polen, der
PNB und einer Reihe von beitragsleistenden
Ländern festgehaltenen Bedingungen zur Verfügung
gestellt. Das MOU, das in Kopie angeschlossen
ist, ist durch Verweisung Bestandteil dieses
Abkommens.
2. Erträge auf dem Ertragskonto aus Veranlagungen
(wie im MOU vorgesehen), die auf den
österreichischen Zuschuß entfallen, können jeden
Monat von der PNB für die selben Ziele wie die des
Stabilisierungsfonds in Anspruch genommen werden.
3. Nach Beendigung des Stabilisierungsfonds (des
Fonds) nach den Bestimmungen des MOU ist der
österreichische Zuschuß von der Regierung der
Republik Polen für die Stärkung der polnischen
Devisenreserven und damit zur Steigerung der
polnischen Kreditwürdigkeit zu verwenden. Die
Mittel werden von Polen jedoch nicht für die
Rückzahlung von Krediten oder Zinsenzahlungen
an andere Kreditgeber verwendet werden.
4. Die Regierung der Republik Polen übernimmt
hiemit die uneingeschränkte Garantie, daß die PNB
alle Verpflichtungen und Auflagen, die der PNB aus
diesem Abkommen erwachsen, erfüllen wird.
Dieses Übereinkommen wurde in Wien, Österreich,
abgeschlossen am 16. März 1990.
Geschehen in Wien am 16. März 1990 in
dreifacher Ausfertigung, jede in deutscher und
englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Polen
Bejger
Für die österreichische Bundesregierung
Lacina
Für die Polnische Nationalbank
Bejger
(Übersetzung)
28. Dezember 1989
PROTOKOLL
I. Einleitung
a) Das vorliegende Protokoll (P) legt die
gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank
Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP)
mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern
bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv
die Beitragenden Länder und einzeln: das
Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung
und Bedienung des Polish Stabilization Fund
(polnischer Stabilisierungsfonds — der „Fonds")
dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der
Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem
P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag,
Bedingungen anerkennt, welche den in dem
vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.
b) Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung
von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des
Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung
von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von
Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang
mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet
sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit
solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung
für ein Programm sind, das die RVP mit
dem IWF vereinbart hat.
c) Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.
II. Beiträge zum Fonds
a) Die Beitragenden Länder leisten Beiträge zum Fonds in Form von Zuschüssen oder Krediten
(einschließlich Kreditgrenzen) an die NBP bzw. die RVP, und zwar in folgender Höhe
(b Jeder Beitrag in Form eines Zuschusses oder
Kredites erfolgt gemäß einer bilateralen Beitragsvereinbarung
(Bilaterale Beitragsvereinbarung) zwischen
der NBP bzw. der RVP und dem
Beitragenden Land, wobei die RVP die Vertragsverpflichtungen
der NBP garantiert. Jede Bilaterale
Beitragsvereinbarung hat mit diesem P sowie mit
den Gesetzen und Bestimmungen der Vertragsländer
in Einklang zu stehen. Soweit möglich, wird
jeder Kredit zu günstigeren als den marktüblichen
Zinssätzen gewährt und wird erst wesentlich später
als das Datum der Auflösung des Fonds fällig. Die
Kreditzinsen werden nicht aus Mitteln des Fonds
bezahlt, sondern in Übereinstimmung mit den
entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen.
Im Hinblick auf jene Bestimmungen ihrer Bilateralen
Beitragsvereinbarungen, welche sich auf die
Aufteilung ihrer Beiträge nach Auflösung gemäß
Absatz (f), Artikel II, bzw. auf die Aufteilung der
auf diese Beiträge gemäß Unterabsatz (b) (i),
Artikel III, zurückzuführenden Erträge beziehen,
haben die Beitragenden Länder die Federal Reserve
Bank of New York (FRBNY) zu Rate zu ziehen, um
die Durchführung dieser Bestimmungen in verwaltungsmäßig
machbarem Rahmen zu erleichtern.
(c) Bei Beiträgen, welche in der Landeswährung
eines Beitragenden Landes — ausgenommen die
USA — ausgedrückt sind, bestehen die Verpflichtungen
der NBP bzw. der RVP gegenüber diesem
Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung
in dieser Währung und nicht in
US-Dollar.
(d) Jedes Beitragende Land — es sei denn, es
leistet seinen Beitrag in Form einer Kreditgrenze —
zahlt den Gesamtbetrag seines Beitrags spätestens
drei Arbeitstage (New York) nach Inkrafttreten
seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung gemäß
Artikel X dieses P in US-Dollar in den Fonds ein
bzw. veranlaßt eine solche Zahlung; es hat weiters
der FRBNY bekanntzugeben, ob sein Beitrag ein
Zuschuß, ein Kredit zu niedrigeren als den
marktüblichen Zinssätzen oder ein Kredit zum
Marktzins ist. Eine solche Benachrichtigung bezüglich
eines Kredites hat unter Angabe der auf den
Kredit zahlbaren Zinsen zu erfolgen.
(e) Jedes Beitragende Land, welches seinen
Beitrag mittels einer Kreditgrenze leistet, hat zu
gewährleisten, daß die entsprechenden Zahlungen
in seiner Landeswährung an den polnischen
Schuldner gemäß seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung
innerhalb von drei Arbeitstagen (New York)
nach Benachrichtigung durch die FRBNY bezüglich
seines proportionalen Anteils an jeglicher Entnahme
aus dem Fonds, welche gemäß Artikel IV (b) unten
bestimmt wird, erfolgen.
(f) Bei Auflösung des Fonds wird der Betrag eines
jeden Beitrags der NBP bzw. der RVP zur
Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land
gemäß der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung
zurückgezahlt.
(g) Rückzahlungen von Beiträgen, welche als
Kredite geleistet wurden, erfolgen in Übereinstimmung
mit der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
III. Konten bei der Hinterlegungsstelle
a) Die Beiträge zum Fonds — ausgenommen
jene, welche in Form einer Kreditgrenze erfolgen —
werden in einem separaten Konto der NBP (das
Fondskonto) bei der FRBNY — der Hinterlegungsstelle
des Fonds — verwahrt. Das Fondskonto wird
als US-Dollar-Konto geführt.
b) Bis zur Behebung durch die NBP werden die
auf dem Fondskonto befindlichen Geldmittel von
der FRBNY gemäß Anweisung der NBP — sofern
vorhanden — in erstklassige Wertpapiere, welche
innerhalb von drei Monaten nach der Investition
fällig werden, investiert. Die NBP trägt das Markt-
und Kreditrisiko derartiger Investitionen, welche als
Teil des Fondskontos gelten. Die Erträge solcher
Investitionen, einschließlich der Differenz zwischen
dem Kaufpreis und dem Nennbetrag von Wertpapieren,
die mit Nachlaß gekauft wurden, werden in
ein separates NBP-Konto (das Investitionsertragskonto)
eingezahlt. Die Erträge der Liquidierung
einer auf dem Fondskonto befindlichen Investition
werden zunächst dem Fondskonto zugeteilt, um den
investierten Betrag wieder zurückzuerstatten, und
danach dem Investitionsertragskonto. Die Geldmittel
auf dem Investitionsertragskonto werden in die
gleichen Arten von Investitionen investiert wie jene
auf dem Fondskonto. Investitionen aus dem
Investitionsertragskonto gelten als Teil des Investitionsertragskontos.
Erträge aus dem Investitionsertragskonto
werden in das Investitionsertragskonto
eingezahlt. Die Mittel des Investitionsertragskontos
werden wie folgt aufgeteilt
i) Unter Berücksichtigung von Unterabsatz (ii)
dieses Absatzes werden Erträge aus Mitteln,
die einem Zuschuß oder Kredit zurechenbar
sind, auf dem Investitionsertragskonto hinterlegt,
und die Verwendung solcher Erträge
wird gemäß den entsprechenden Bilateralen
Beitragsvereinbarungen festgelegt.
ii) Nach Maßgabe der Kreditzinszahlungsverpflichtung
der NBP werden Erträge, auf
welche die NBP ein Anrecht hat, aus
Beträgen, welche Krediten zugerechnet werden
können, unverzüglich an die NBP
ausgezahlt, nachdem diese der FRBNY die
Höhe der Zinszahlungsverpflichtung gegenüber
dem betreffenden Beitragenden Land,
welche während eines bestimmten Monats
aufgelaufen ist bzw. bezahlt wurde, bekanntgegeben
hat. Eine solche Benachrichtigung
wird der FRBNY innerhalb von fünf Tagen
nach Ende des betreffenden Monats zugestellt
und hat das US-Dollar-Äquivalent eines
jeden Betrages, der in einer anderen Währung
als US-Dollar bezahlt wurde bzw.
zahlbar ist, zu enthalten, wobei der New
Yorker Wechselkurs der FRBNY per Mittag
des letzten Arbeitstages des betreffenden
Monats zugrunde zu legen ist. Die FRBNY
stellt dem Operating Committee (Verwaltuhgsausschuß)
(siehe Definition in Artikel
VI unten) eine Kopie solcher Benachrichtigungen
zur Verfügung.
c) Die NBP schuldet der FRBNY keinerlei
Vergütung für von der FRBNY gemäß diesem P
erbrachte Dienstleistungen.
d) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
diesem P ist die FRBNY
i) berechtigt, dieses P auszulegen bzw. gemäß
den darin enthaltenen Bestimmungen und
gemäß Vollmachten, Anweisungen, Benachrichtungen
oder sonstigen Mitteilungen,
welche sie von der NBP, den Beitragenden
Ländern oder dem Operating Committee
erhält, zu handeln, und zwar so, wie es die
FRBNY nach ihrem alleinigen Ermessen für
angebracht hält; und
ii) berechtigt, jegliche Beträge, welche für die
Erstellung von Berechnungen, die in diesem
P und in den Bilateralen Beitragsvereinbarungen
vorgesehen sind, ab- bzw. aufzurunden;
und
iii) lediglich für die Vernachlässigung einer
angemessenen Sorgfaltspflicht durch sie
haftbar.
IV. Bedienung des Fonds
a) Die NBP kann Entnahmen aus dem Fonds
anfordern, indem sie drei New Yorker Arbeitstage
im voraus eine entsprechende bestätigte fernmeldetechnische
Benachrichtigung an die FRBNY und
das Operating Committee sendet. Eine solche
Entnahme erfolgt in gleichen Quoten zu einem
Mindestbetrag von 1 Million US-Dollar.
b) Anträge auf Entnahmen werden in US-Dollar
gestellt. Auf Basis dieser Dollarbeträge bestimmt die
FRBNY den proportionalen Anteil des Beitrags
eines jeden Beitragenden Landes je nach Höhe der
Beiträge, welche zur Zeit der Festlegung von den
Beitragenden Ländern gemacht wurden. Die
FRBNY benachrichtigt Beitragende Länder, die
ihren Beitrag mittels einer Kreditgrenze leisten, über
deren proportionalen Anteil an der Entnahme,
ausgedrückt in der Währung der betreffenden
Länder und unter Zugrundelegung des New Yorker
Wechselkurses der FRBNY zwischen der betreffenden
Währung und dem US-Dollar zu Mittag des
dem Datum des Entnahmeantrages vorhergehenden
Tages.
c) Entnahmen aus dem Fonds unterliegen den
folgenden Bedingungen
i) Die erste Entnahme aus dem Fonds kann erst
getätigt werden, nachdem (x) der Managing
Director des IWF das Operating Committee
informiert hat, und nachdem das Operating
Committee die FRBNY informiert hat, daß
die RVP und die Geschäftsleitung des IWF
eine Absichtserklärung bezüglich eines Beistandsabkommens
vereinbart haben, (y) die
RVP eine neue Devisenregelung getroffen
hat, welche eine beschränkte Konvertierbarkeit
des Zloty ermöglicht, und (z) der Fonds
gemäß Artikel X dieser Vereinbarung in
Kraft getreten ist.
ii) Der Managing Director des IWF hat das
Operating Committee so bald als möglich zu
benachrichtigen, sofern die RVP das Beistandsabkommen
nicht einhält. Solange die
RVP das Beistandsabkommen nicht einhält
— laut Benachrichtigung des Managing
Directors des IWF —, ist die NBP nicht
berechtigt, Entnahmen aus dem Fonds ohne
vorherige Rücksprache mit bzw. Zustimmung
des Verwaltungsausschusses, welcher
den Managing Director vor der Entscheidung
bezüglich der angemessenen Maßnahme
zu Rate zieht, zu tätigen. Unter
Berücksichtigung der Bestimmungen von
Absatz d) dieses Artikels hat die FRBNY
Anträgen auf Entnahmen seitens der NBP zu
entsprechen, sofern sie nicht bzw. bis sie
gegenteilige Anweisungen in Form einer
bestätigten fernmeldetechnischen Benachrichtigung
vom Operating Committee erhält.
iii) Die NBP kann keine Entnahmen aus dem
Fonds tätigen, wenn die FRBNY benachrichtigt
wurde, daß die NBP sich nicht an die in
Artikel V unten ausgeführten Berichterstattungserfordernisse
hält. Das Operating Committee
hat die NBP mindestens fünf New
Yorker Arbeitstage vor Versand einer solchen
Benachrichtigung zu informieren. Die
FRBNY wird Ansuchen der NBP um
Entnahmen nicht entsprechen, nachdem die
FRBNY vom Operating Committee die
Nachricht erhalten hat, daß die NBP sich
nicht an diesen Unterabsatz hält.
d) Unter der Voraussetzung, daß sie die
Erfordernisse der betreffenden Bestimmungen dieses
P erfüllt, kann die NBP den Fonds zur Gänze
beheben, sofern die vorherige Genehmigung des
Verwaltungsausschusses für die erste Entnahme aus
dem Fonds, welche in kumulative Entnahmen über
den folgenden Schwellenbeträgen resultieren, erforderlich
ist: 300 Millionen US-Dollar und 500 Millionen
US-Dollar. Das Operating Committee hat
sich vor der Erteilung derartiger Genehmigungen
mit dem Managing Director des IWF zu beraten.
Wenn die FRBNY eine Anfrage bezüglich einer
Entnahme erhält, die — falls sie zur Gänze erfüllt
würde — die Nettoentnahmen aus dem Fonds über
einen der Schwellenbeträge ansteigen ließe, so darf
die FRBNY nur jenen Teil des angesuchten Betrages
auszahlen, der Nettoentnahmen in der gleichen
Höhe wie der Schwellenbetrag verursachen würde,
bis sie vom Operating Committee über dessen
Genehmigung der den Schwellenbetrag übersteigenden
Entnahmen benachrichtigt wird. Die
FRBNY überwacht sämtliche Entnahmen und
informiert das Operating Committee, sobald die
Nettoentnahmen aus dem Fonds einen Betrag von
200 Millionen US-Dollar bzw. 400 Millionen US-
Dollar erreichen.
e) Zu keiner Zeit während eines Kalenderquartals
dürfen die Nettoentnahmen aus dem Fonds die
Hälfte eines Betrages, der (x) NBP's kumulativen
Nettoverkäufen von Devisen an bevollmächtigte
Devisenbanken minus (y) Zahlungen in konvertibler
Währung von Kapital und Zinsen auf mittel- und
langfristiger Basis während dieses Quartals entspricht,
übersteigen. Der Fonds darf nicht dazu
benützt werden, die Reserven in konvertiblen
Devisen von Polens bevollmächtigten Devisenbanken
aufzubauen.
f) i) Die NBP hat den Fonds innerhalb von fünf
Arbeitstagen jeweils nach Beendigung
eines Quartals, in dem kumulative Nettoeinkäufe
von Devisen seitens der NBP auf
dem Markt getätigt wurden, mittels eines
Betrages, der fünfzig Prozent solcher
Nettoeinkäufe entspricht, wiederherzustellen.
Der Fonds ist bis Ende des vierten
Quartals vollständig wiederherzustellen.
ii) Nach Konsultation der FRBNY bezüglich
des Wechselkurses und des auszuzahlenden
Betrages veranlaßt die NBP die
Zahlung in US-Dollar an die FRBNY, um
jenen Teil des Fonds wiederherzustellen,
der sich auf dem Fondskonto befindet, und
sie veranlaßt weiters die Zahlung direkt an
jedes Beitragende Land, dessen Beitrag in
Form einer Kreditgrenze erfolgt, um die
Kreditgrenze in Übereinstimmung mit
diesem P und der betreffenden Bilateralen
Beitragsvereinbarung wieder aufzufüllen.
Der Betrag der Wiederherstellungszahlungen
im Hinblick auf das Fondskonto und
jegliche Kreditgrenze ist so anzusetzen,
daß das Saldo des Fondskontos nach
Eingang der Zahlungen sich zu den
Erträgen der Beiträge, welche gemäß
Absatz d), Artikel II, darauf hinterlegt
wurden, in US-Dollar genauso verhält wie
der nicht behobene Betrag einer jeden
Kreditgrenze zum ursprünglichen Betrag
dieser Kreditgrenze.
iii) Falls die seitens der NBP eingehenden
Wiederherstellungszahlungen nicht gleiche
Proportionen im Hinblick auf das
Fondskonto und eine im letzten Satz von
Unterabsatz ii) oben definierten Kreditgrenze
erreicht, werden die FRBNY und
das die Kreditgrenze zur Verfügung
stellende Land die Beträge auf dem
Fondskonto und die Beträge in der
Kreditgrenze neu verteilen, um diese
Proportionen herzustellen.
iv) Ausgenommen die Bestimmungen von
Absatz b), Artikel VIII, verwendet die
FRBNY in sämtlichen Berechnungen, die
zur Feststellung des im Rahmen einer
Kreditgrenze wiederherzustellenden Betrages
nötig sind, den New Yorker
Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen
der Währung, in welcher die Kreditgrenze
ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an
dem Arbeitstag, welcher dem letzten New
Yorker Arbeitstag des Quartals vorhergeht.
g) i) Zur Erleichterung der Bestimmung der
Beträge, die der NBP bzw. der RVP von
jedem Beitragenden Land nach Absatz b),
Artikel VIII, zur Verfügung zu stellen
sind, sowie für andere Zwecke gilt jeder
vom Fondskonto behobene Betrag als aus
einem jeweils gleichen Anteil eines jeden
Beitrages, der im Fondskonto beinhaltet ist
und vor der Behebung geleistet wurde,
zusammengesetzt. Ebenso gilt jede Wiederherstellung
des Fondskontos als aus
einem jeweils gleichen Anteil des Beitrages
eines jeden Beitragenden Landes, dessen
Beitrag im Fondskonto enthalten ist,
zusammengesetzt.
ii) Wann immer ein bestimmter Betrag gemäß
einer Bilateralen Beitragsvereinbarung,
welche nach Inkrafttreten des Fonds in
Kraft tritt, zur Verfügung gestellt wird,
veranlaßt die FRBNY eine Neuverteilung,
sodaß der zu dem Zeitpunkt noch
ausstehende Betrag, der von der NBP
behoben wird, als zu einem jeweils
gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der
zur Zeit der neuerlichen Verteilung
geleistet wird, zusammengesetzt gilt. Eine
solche Neuverteilung kann dazu führen,
daß die FRBNY ein Beitragendes Land,
dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze
besteht, anweisen muß, seinen zugeteilten
Anteil der Behebung in Dollar in das
Fondskonto einzuzahlen; oder die
FRBNY kann das Fondskonto belasten,
und zwar in dem Ausmaß, daß Mittel
verfügbar werden, um eine zuvor behobene
Kreditgrenze wiederherzustellen.
Das Beitragende Land hinterlegt den
erforderlichen Betrag auf dem Fondskonto,
oder die FRBNY überweist den
erforderlichen Betrag an ein Beitragendes
Land, gemäß dem vorhergehenden Satz
innerhalb von zwei Arbeitstagen (New
York) nach dem Datum des Inkrafttretens
der Bilateralen Beitragsvereinbarung des
neuen Beitragenden Landes. Bei der
Berechnung des Betrages einer solchen
Neuverteilung, verwendet die FRBNY den
New Yorker Mittagswechselkurs der
FRBNY zwischen dieser Währung und
dem US-Dollar an dem Tag vor Inkraft-
treten der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
iii) Im Hinblick auf die Aufteilung von
Erträgen aus Investitionen im Fondskonto
infolge von zusätzlichen Beiträgen, welche
in den Fonds eingezahlt werden in
Übereinstimmung mit Unterabsatz g) ii)
dieses Artikels, gelten die folgenden
Bestimmungen
x) Erträge aus Beträgen im Fondskonto, die
vor der Neuverteilung der Behebung
gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels
investiert wurden, bleiben den Beitragenden
Ländern, welche vor der Neuverteilung
Beiträge in das Fondskonto geleistet
haben, zugeteilt, und zwar nach Maßgabe
ihres Beitrags in das Fondskonto. Es wird
keine Neuverteilung dieser Erträge infolge
neuerlicher Beiträge vorgenommen.
y) Jeglicher Ertrag aus Beträgen, die im
Fonds verbleiben, nachdem die Behebung
gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels
neu verteilt wurde, wird jedem Beitragenden
Land — einschließlich neue Beitragende
— gemäß deren proportionalen
Anteil am Beitrag in das Fondskonto per
Datum des neuerlichen Beitrags zugeteilt.
z) Im Falle eines neuen Beitragenden Landes,
dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze
besteht, erhöht sich der Anteil eines jeden
Beitragenden Landes an dem vor der
Neuverteilung im Fondskonto befindlichen
Kapital zum Zeitpunkt, da ein solches
Land seinen zugeteilten Anteil an der
ausstehenden Behebung in das Fondskonto
gemäß Unterabsatz g) ii) dieses
Artikels einzahlt, um den proportionalen
Anteil des zusätzlichen Beitrages. Der
Ertrag wird proportional auf diese neuen
Beträge aufgeteilt. Länder, die in Form
einer Kreditgrenze beitragen, sind von den
Zuteilungen des Zinsertrages nicht betroffen.
h) Die FRBNY hat das Operating Committee per
Ende eines jeden Quartals unverzüglich über das
Saldo des Fonds und des Investitionsertragskontos
zu informieren.
i) Die FRBNY richtet sich bei der Feststellung, ob
die NBP die Bedingungen dieses Artikels erfüllt hat
bzw. weiterhin erfüllt und ob sie daher berechtigt ist,
Entnahmen aus dem Fonds zu tätigen, ausschließlich
nach der diesbezüglichen Beurteilung des
Verwaltungsausschusses. Es obliegt dem Operating
Committee, die FRBNY zu informieren, wann
immer die RVP oder die NBP sich nicht an die
Bestimmungen dieses Artikels hält.
V. Berichterstattung
Sofern das Operating Committee nichts Gegenteiliges
beschließt, hat die NBP die folgenden
polnischen Finanzdaten per Telefax innerhalb von
zwei Arbeitstagen nach dem Datum, auf das sich die
Daten beziehen, dem Operating Committee zuzustellen.
Die Höhe der Reserven an konvertiblen Devisen
in Polens bevollmächtigten Devisenbanken per
2. Jänner 1990;
Devisenreserven (täglich);
Devisentransaktionen (Nettoverkäufe bzw. -einkäufe
von Devisen) der NBP und der RVP
(täglich);
Notierungen der offiziellen und Parallel-Devisenmarktkurse
(täglich);
Repräsentative kurz- und langfristige Zinssätze
(sofern verändert);
Schuldendienstzahlungen auf mittel- und langfristige
Schulden in konvertibler Währung (sofern
erfolgt); und
Sonstige Daten, die gemäß dem Beistandsabkommen,
welches den Betrieb des Fonds betrifft, dem
IWF von der NBP und der RVP berichtet werden
(sobald sie dem IWF berichtet werden).
VI. Operating Committee
a) Es wird ein Operating Committee der
Beitragenden Länder (das Operating Committee)
eingesetzt. Jedes Beitragende Land ist berechtigt,
durch einen Vetreter im Operating Committee
vertreten zu sein, der entweder dessen Executive
Director (geschäftsführender Direktor) beim IWF
oder ein Beamter seiner Regierung ist. Jeder
Vertreter hat in Washington, D.C., wohnhaft zu
b) Das Operating Committee wird Verfahren
durchführen, die mit diesem P in Einklang stehen,
um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesem P
zu erleichtern. Das Operating Committee trifft seine
Entscheidungen mittels einer bejahenden Stimme
der Mitglieder, deren Beiträge mindestens 70% aller
Beiträge des Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung
darstellen, und jede Entscheidung wird schriftlich
abgefaßt und von allen Mitgliedern, die mit Ja
gestimmt haben, unterzeichnet. Kopien aller vom
Operating Committee getroffenen Entscheidungen
und alle sonstige Korrespondenz mit dem Operating
Committee (wobei sämtliche Identifikations-
Codes entfernt werden) sind unverzüglich per
Telefax oder Telex vom Operating Committee allen
Beitragenden Ländern zuzuleiten.
c) Der Vertreter der Vereinigten Staaten im
Operating Committee ist für die im Operating
Committee anfallende Sekretariatsarbeit zuständig.
Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit
diesem P seitens des Operating Committee an die
FRBNY wird mittels bestätigter fernmeldetechnischer
Unterlagen unter Verwendung der Anlagen
des United States Department of the Treasury
(US-Schatzamt) verschickt. Die FRBNY richtet sich
nach jeder bestätigten Korrespondenz, die sie vom
Department of the Treasury, welches angibt, daß
die betreffenden Unterlagen im Namen des
Operating Committee gesandt werden, erhält.
Sofern in diesem P nicht anders vorgesehen, sind
Mitteilungen von einer Partei dieses P, der FRBNY
oder dem IWF an das Operating Committee per
Telefax oder Telex zu senden an
Principal Deputy Assistant Secretary
for International Affairs
United States Department of the Treasury
Telefaxnummer (202) 786-8449
Telexnummer MCI 64131
d) Mit Ausnahme der Bestimmungen der
Artikel VIII und X richtet sich die FRBNY
ausschließlich nach Mitteilungen, Ankündigungen,
Vollmachten und Anweisungen, die im Einklang mit
dem vorhergehenden Unterabsatz c) stehen.
VII. Prüfung und Konsultationen
a) Vor dem 3. Juni 1990 treffen sich die NBP, die
RVP, die Beitragenden Länder, der IWF und die
FRBNY, um den Betrieb des Fonds zu prüfen.
b) Die NBP und die RVP können jederzeit eine
Besprechung mit dem Operating Committee bezüglich
des Betriebes des Fonds beantragen. Das
Operating Committee kann jederzeit eine Besprechung
mit der NBP und der RVP bezüglich der
Bedienung des Fonds beantragen.
VIII. Auflösung des Fonds
a) Der Fonds wird am 2. Jänner 1991 aufgelöst,
wenn nicht von der NBP, der RVP und allen
Beitragenden Ländern eine Verlängerung vereinbart
wird.
b) Bei Auflösung des Fonds und nachdem die
FRBNY und jeder Beitragende einer Kreditgrenze
Neuverteilungen zwischen den Beträgen im Fondskonto
und Beträgen im Rahmen einer Kreditgrenze
vorgenommen haben, um die im letzten Satz des
Unterabsatzes f) iii) des Artikels IV oben definierten
Proportionen herzustellen, wird der im Fonds
befindliche Betrag, der jedem Beitrag zuzuschreiben
ist und der Betrag auf dem Investitionsertragskonto,
der jedem Beitrag zuzuschreiben ist, der NBP bzw.
der RVP zur Verfügung gestellt oder an das
Beitragende Land gemäß der betreffenden Bilateralen
Beitragsvereinbarung zurückgezahlt. Wenn die
betreffende Bilaterale Beitragsvereinbarung eine
solche Vorgangsweise nicht ausdrücklich vorsieht,
wird der Betrag im Fonds und der im Investitionsertragskonto,
der der jeweiligen Bilateralen Beitragsvereinbarung
zuzuschreiben ist, ohne weitere
Anweisungen an die NBP ausgezahlt. Jedes
Beitragende Land informiert die FRBNY mittels
bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bezüglich
der Verteilung dieser Beträge, welche ihrem
Beitrag zuzuschreiben sind, zwei Arbeitstage (New
York) vor Auflösung des Fonds. Bei der Erstellung
von Berechnungen gemäß diesem Absatz wird die
FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der
FRBNY zwischen der Währung, in der die
Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar
an dem Arbeitstag, der zwei Arbeitstage vor dem
letzten New Yorker Arbeitstag des vierten Quartals
liegt, anwenden.
IX. Garantien
a) Die NBP gewährleistet, daß sie ausdrücklich
ermächtigt und bevollmächtigt ist, ihre Verpflichtungen
im Rahmen dieses P und der Bilateralen
Beitragsvereinbarungen einzugehen und zu erfüllen.
b) Die NBP garantiert, daß die RVP bereit ist,
sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und jegliche
sonstige Unterstützung zu gewähren, die erforderlich
sind, um die Erfüllung der Leistungen der NBP
im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen
zu erleichtern.
X. Inkrafttreten
a) Durch die Übermittlung einer bestätigten
fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort
„River" (Fluß) sowie ihren Namen enthält, i) stimmt
die NBP den Bedingungen dieses P zu, ii) bestätigt
sie, daß Bilaterale Beitragsvereinbarungen mit den
in der Mitteilung angeführten Beitragenden Ländern
unterzeichnet worden sind, und iii) erteilt sie
der FRBNY die unwiderrufliche Vollmacht bzw.
Anweisung, das Fondskonto und das Investitionsertragskonto
einzurichten.
b) Durch die Übermittlung einer bestätigten
fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort
„Stream" (Strom) sowie seinen Namen enthält, i)
stimmt jedes Beitragende Land den Bedingungen
dieses P zu und ii) bestätigt, daß seine Bilaterale
Beitragsvereinbarung unterzeichnet ist bzw. daß es
bereit ist, seinen Beitrag in den Fonds bis spätestens
2. Jänner 1990 einzuzahlen.
c) Die in den Absätzen a) und b) oben
angeführten Mitteilungen sind so abzuschicken, daß
sie bis spätestens 2. Jänner 1990, 12 Uhr mittags,
New Yorker Zeit, bei der FRBNY einlangen.
d) Dieses P und jede unterzeichnete Bilaterale
Beitragsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die
FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern
mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung
bekannt gibt, daß sie die in diesem Artikel
geforderten Nachrichten bezüglich Beiträgen in
einer Höhe von mindestens 299 Millionen US-Dollar
erhalten hat. Keine spätere Nachricht seitens
eines Beitragenden Landes oder der NBP kann eine
Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz a)
und b) dieses Artikels übermittelten Nachrichten
bewirken.
e) Wann immer die NBP eine Bilaterale
Beitragsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses P
unterzeichnet, hat sie eine bestätigte fernmeldetechnische
Mitteilung an die FRBNY zu senden, welche
das Wort „Channel" (Kanal), ihren Namen und das
Beitragende Land enthält, mit dem eine solche
Vereinbarung unterzeichnet wurde.
f) Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung, die nach
Inkrafttreten dieses P unterzeichnet wird, tritt in
Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen
Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer
Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in
Absatz b) und e) im Hinblick auf eine solche
Vereinbarung geforderten Nachrichten erhalten
hat. Keine spätere Nachricht kann eine Änderung
der Bedingungen der gemäß Absatz b) und e) dieses
Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.
g) Die Parteien der Bilateralen Beitragsvereinbarung
können nach Beratung mit der FRBNY
festsetzen, daß ihre Vereinbarung auf anderem
Wege als dem in den Absätzen d) und f) dieses
Artikels ausgeführten in Kraft treten soll.