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261_1989 AT

261. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen

der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 235/1989) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Dänemark 14. Februar 1989

Deutsche Demokratische

Republik 23. Februar 1989

Dänemark hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

Zu Art. 92 Abs. 1

Teil II des Übereinkommens ist für Dänemark

nicht verpflichtend.

Zu Art. 93 Abs. 1

Das Übereinkommen findet keine Anwendung

auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Zu Art. 94 Abs. 1 (vgl. Abs. 3)

Das Übereinkommen findet keine Anwendung

auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung

in Dänemark, Finnland, Norwegen oder

Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung

in einem anderen der genannten Staaten hat.

Zu Art. 94 Abs. 2

Das Übereinkommen findet keine Anwendung

auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung

in Dänemark, Finnland, Norwegen oder

Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung

in Island hat.

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