261. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 235/1989) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Dänemark 14. Februar 1989
Deutsche Demokratische
Republik 23. Februar 1989
Dänemark hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
Zu Art. 92 Abs. 1
Teil II des Übereinkommens ist für Dänemark
nicht verpflichtend.
Zu Art. 93 Abs. 1
Das Übereinkommen findet keine Anwendung
auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Zu Art. 94 Abs. 1 (vgl. Abs. 3)
Das Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung
in Dänemark, Finnland, Norwegen oder
Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung
in einem anderen der genannten Staaten hat.
Zu Art. 94 Abs. 2
Das Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung
in Dänemark, Finnland, Norwegen oder
Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung
in Island hat.