261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Volksrepublik Polen
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich
strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung
der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern
und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden
der Republik Österreich und der Bürgermiliz
der Volksrepublik Polen — in der Folge
zuständige Organe genannt — übertragenen Aufgaben
bei der Vorbeugung und Aufklärung von
gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei;
jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der
anderen Vertragspartei anzunehmen ist.
Artikel 3
(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht
des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende
Vorschriften des ersuchenden Staates können
jedoch auf sein Verlangen angewendet werden,
sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates
vereinbar ist.
(2) Die den zuständigen Organen im Rahmen
dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten
sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.
Artikel 4
(1) Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte
zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung
des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten
Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder
andere wesentliche Interessen gefährden oder
gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen
könnte.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren
nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien,
die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen
ergeben.
Artikel 5
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
werden auch dann nicht aufgenommen, sofern
1. die Bestimmungen der Verträge zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980
und über die Auslieferung Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980 vom 27. Feber
1978 anwendbar sind,
2. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung
nach dem Recht des ersuchten Staates
nicht gerichtlich strafbar ist,
3. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates eine
strafbare Handlung politischen Charakters
oder eine militärische strafbare Handlung ist,
4. sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten
Staates nach seinem Recht auf Handlungen
bezieht, die ausschließlich eine Verletzung
von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über
die Warenbewirtschaftung oder über den
Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen)
darstellen.
Artikel 6
In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses
Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information
und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar
zwischen dem Bundesministerium für Inneres der
Republik Österreich und dem Ministerium des
Inneren der Volksrepublik Polen.
Artikel 7
(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach
Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich
oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung
mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt
werden.
(2) Die von den zuständigen Organen der einen
Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten
Informationen sind von den zuständigen
Organen der anderen Vertragspartei als solche zu
behandeln.
(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke
in ihrer eigenen Sprache.
Artikel 8
Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des
vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten
trägt jede Vertragspartei selbst.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Organe leisten einander
Amtshilfe, insbesondere
1. bei der Ermittlung des Aufenthaltes
a) von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei einer gerichtlich
strafbaren Handlung verdächtig sind,
sowie
b) von Personen, die aus einer wegen einer
gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten
Haft, aus einer Strafhaft oder aus
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,
c) von abgängigen oder vermißten Personen,
sofern nicht ausgeschlossen werden kann,
daß diese Opfer einer strafbaren Handlung
geworden sind,
d) von Minderjährigen auf Ersuchen der
Erziehungsberechtigten oder von abgängigen
Geisteskranken.
2. durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren
sowie an der Identifizierung unbekannter
Leichen,
3. bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich
derer der Verdacht besteht, daß an ihnen
oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare
Handlung begangen wurde.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten
Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person
und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere
Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.
Artikel 10
Die zuständigen Organe werden einander über
Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder
Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung
oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen
kann, informieren, insbesondere über
1. die Vorbereitung strafbarer Handlungen auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates,
2. die beabsichtigte oder erfolgte Ausreise
besonders gefährlicher Täter in das Hoheitsgebiet
des anderen Staates sowie ihre Vorgangsweise
bei der Begehung strafbarer
Handlungen.
Artikel 11
Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9
und 10 können Vertreter der zuständigen Organe
nach hergestelltem Einvernehmen auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein.
Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung
vornehmen.
Artikel 12
(1) Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen
austauschen
1. über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung
und Aufklärung besonders gefährlicher
gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere
auf dem Gebiet
a) der Delikte gegen Leib und Leben,
b) der Suchtgiftkriminalität,
c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,
d) des Diebstahls von Kunstwerken und
Kraftfahrzeugen,
2. über angewendete Methoden, Mittel und
Technik der Kriminalistik.
(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die
Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen
in Angelegenheiten, die Gegenstand
dieses Abkommens sind.
Artikel 13
Die zuständigen Organe werden Informationen,
Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die
Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung
dienenden Mittel austauschen, insbesondere
über
1. den Stand der Sicherheit im Straßenverkehr,
2. Organisation und Kontrolle des Straßenverkehrs
sowie die Unfallaufnahme,
3. die angewendeten vorbeugenden und erzieherischen
Maßnahmen im Straßenverkehr,
4. die Organisation des Rettungswesens im Straßenverkehr,
5. Stand und Änderung der Rechtsvorschriften
in diesem Bereich.
Artikel 14
(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen
einander mindestens einmal in zwei Jahren zur
Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses Abkommens ergeben.
(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können
je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht
werden.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien teilen einander im
Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß
die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses
Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten
Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
der Notenwechsel stattgefunden hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Karl Blecha
Bundesminister für Inneres
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Czeslaw Kiszczak
Minister für Innere Angelegenheiten
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 wurden am 14.März bzw. 11. Mai 1988 abgegeben; das
Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. August 1988 in Kraft.