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261_1988 AT

261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Volksrepublik Polen

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich

strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung

der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern

und zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur

Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden

der Republik Österreich und der Bürgermiliz

der Volksrepublik Polen — in der Folge

zuständige Organe genannt — übertragenen Aufgaben

bei der Vorbeugung und Aufklärung von

gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der

Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Artikel 2

Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei;

jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der

anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Artikel 3

(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht

des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende

Vorschriften des ersuchenden Staates können

jedoch auf sein Verlangen angewendet werden,

sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates

vereinbar ist.

(2) Die den zuständigen Organen im Rahmen

dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten

sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.

Artikel 4

(1) Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte

zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung

des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten

Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder

andere wesentliche Interessen gefährden oder

gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen

könnte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren

nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien,

die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen

ergeben.

Artikel 5

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

werden auch dann nicht aufgenommen, sofern

1. die Bestimmungen der Verträge zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980

und über die Auslieferung Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980 vom 27. Feber

1978 anwendbar sind,

2. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung

nach dem Recht des ersuchten Staates

nicht gerichtlich strafbar ist,

3. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates eine

strafbare Handlung politischen Charakters

oder eine militärische strafbare Handlung ist,

4. sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten

Staates nach seinem Recht auf Handlungen

bezieht, die ausschließlich eine Verletzung

von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über

die Warenbewirtschaftung oder über den

Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen)

darstellen.

Artikel 6

In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses

Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information

und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar

zwischen dem Bundesministerium für Inneres der

Republik Österreich und dem Ministerium des

Inneren der Volksrepublik Polen.

Artikel 7

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach

Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich

oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung

mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt

werden.

(2) Die von den zuständigen Organen der einen

Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten

Informationen sind von den zuständigen

Organen der anderen Vertragspartei als solche zu

behandeln.

(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke

in ihrer eigenen Sprache.

Artikel 8

Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des

vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten

trägt jede Vertragspartei selbst.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Organe leisten einander

Amtshilfe, insbesondere

1. bei der Ermittlung des Aufenthaltes

a) von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei einer gerichtlich

strafbaren Handlung verdächtig sind,

sowie

b) von Personen, die aus einer wegen einer

gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten

Haft, aus einer Strafhaft oder aus

einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,

c) von abgängigen oder vermißten Personen,

sofern nicht ausgeschlossen werden kann,

daß diese Opfer einer strafbaren Handlung

geworden sind,

d) von Minderjährigen auf Ersuchen der

Erziehungsberechtigten oder von abgängigen

Geisteskranken.

2. durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren

sowie an der Identifizierung unbekannter

Leichen,

3. bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich

derer der Verdacht besteht, daß an ihnen

oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare

Handlung begangen wurde.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten

Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person

und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere

Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.

Artikel 10

Die zuständigen Organe werden einander über

Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder

Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung

oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen

kann, informieren, insbesondere über

1. die Vorbereitung strafbarer Handlungen auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates,

2. die beabsichtigte oder erfolgte Ausreise

besonders gefährlicher Täter in das Hoheitsgebiet

des anderen Staates sowie ihre Vorgangsweise

bei der Begehung strafbarer

Handlungen.

Artikel 11

Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9

und 10 können Vertreter der zuständigen Organe

nach hergestelltem Einvernehmen auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein.

Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung

vornehmen.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen

austauschen

1. über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung

und Aufklärung besonders gefährlicher

gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere

auf dem Gebiet

a) der Delikte gegen Leib und Leben,

b) der Suchtgiftkriminalität,

c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,

d) des Diebstahls von Kunstwerken und

Kraftfahrzeugen,

2. über angewendete Methoden, Mittel und

Technik der Kriminalistik.

(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die

Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen

in Angelegenheiten, die Gegenstand

dieses Abkommens sind.

Artikel 13

Die zuständigen Organe werden Informationen,

Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die

Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung

dienenden Mittel austauschen, insbesondere

über

1. den Stand der Sicherheit im Straßenverkehr,

2. Organisation und Kontrolle des Straßenverkehrs

sowie die Unfallaufnahme,

3. die angewendeten vorbeugenden und erzieherischen

Maßnahmen im Straßenverkehr,

4. die Organisation des Rettungswesens im Straßenverkehr,

5. Stand und Änderung der Rechtsvorschriften

in diesem Bereich.

Artikel 14

(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen

einander mindestens einmal in zwei Jahren zur

Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung

dieses Abkommens ergeben.

(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können

je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht

werden.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien teilen einander im

Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß

die innerstaatlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses

Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten

Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

der Notenwechsel stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Karl Blecha

Bundesminister für Inneres

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Czeslaw Kiszczak

Minister für Innere Angelegenheiten

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 wurden am 14.März bzw. 11. Mai 1988 abgegeben; das

Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. August 1988 in Kraft.

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