261. Verordnung: Standardverarbeitungen, Standardübermittlungen und Standardüberlassungen nach dem Datenschutzgesetz (Standard-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 4 und 32
Abs. 2 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet
§ 1. (1) Die Datenverarbeitungen und Übermittlungen
aus diesen, die in den Anlagen 1 und 2
umschrieben sind, werden zu Standardverarbeitungen erklärt.
(2) Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen
sind von der Pflicht zur Meldung
nach § 23 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur
Meldung nach § 22 DSG wird dadurch nicht
berührt.
(3) Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen
sind von der Pflicht zur Meldung
nach § 8 Abs. 2 DSG ausgenommen. Die Pflicht
zur Meldung nach § 8 Abs. 1 DSG wird dadurch
nicht berührt.
§ 2. Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung
ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen
Übermittlungen und Überlassungen von Daten
werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen
erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner
Genehmigung durch die Datenschutzkommission,
wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit
gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG
nicht vorliegen.
§ 3. Eine Standardverarbeitung, Standardübermittlung
oder Standardüberlassung besteht nur
nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen
1. Die Standardverarbeitung darf nicht über die
in den Anlagen taxativ aufgezählten Verarbeitungszwecke,
Betroffenenkreise, Datenarten
und Empfängerkreise hinausgehen; geht eine
Datenverarbeitung auch nur hinsichtlich eines
Verarbeitungszweckes oder eines seiner Teilbereiche,
eines Betroffenenkreises, einer
Datenart oder eines planmäßig vorgesehenen
Empfängers über diese Aufzählung hinaus, so
besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht
für den vollen Umfang der Datenverarbeitung,
Übermittlung oder Überlassung.
2. a) Die Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise,
Datenarten und Empfängerkreise
müssen entweder in einem Gesetz oder in
einer Verordnung vorgegeben sein; oder
b) dem Betroffenen muß ihre Kenntnis auf
Grund seiner vertraglichen Beziehung mit
dem Auftraggeber zumutbar sein.
3. Das Verknüpfen von Standardverarbeitungen
und die Übermittlung aus einer Standardverarbeitung
in eine andere Datenverarbeitung
ist nur soweit zulässig, als dies in der jeweiligen
Umschreibung in den Anlagen ausdrücklich
vorgesehen ist; ansonsten besteht die
Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für
den vollen Umfang der Datenverarbeitung,
Übermittlung oder Überlassung.
4. In der Standardverarbeitung dürfen Daten
nur nach Maßgabe der §§ 6 und 17 DSG verarbeitet
werden. Aus einer Standardverarbeitung
dürfen Übermittlungen nur unter den
Voraussetzungen der §§ 7 und 18 DSG, Überlassungen
unter der Voraussetzung, daß
durch eine entsprechende schriftliche Zusage
des Dienstleisters die Einhaltung der im § 19
DSG vorgesehenen Pflichten sichergestellt ist,
erfolgen.
§ 4. Meldungen von Standardverarbeitungen
sind mit dem Formblatt „Meldung" entsprechend
der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister,
BGBl. Nr. 260/1987, in der jeweils geltenden
Fassung vorzunehmen. In diesem Formblatt ist die
in den Anlagen zu dieser Verordnung angegebene
Bezeichnung der jeweiligen Standardverarbeitung
anzukreuzen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.