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261_1987 AT

261. Verordnung: Standardverarbeitungen, Standardübermittlungen und Standardüberlassungen nach dem Datenschutzgesetz (Standard-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Standardverarbeitungen, Standardübermittlungen und Standardüberlassungen nach dem Datenschutzgesetz (Standard-Verordnung)

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 4 und 32

Abs. 2 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet

§ 1. (1) Die Datenverarbeitungen und Übermittlungen

aus diesen, die in den Anlagen 1 und 2

umschrieben sind, werden zu Standardverarbeitungen erklärt.

(2) Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen

sind von der Pflicht zur Meldung

nach § 23 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur

Meldung nach § 22 DSG wird dadurch nicht

berührt.

(3) Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen

sind von der Pflicht zur Meldung

nach § 8 Abs. 2 DSG ausgenommen. Die Pflicht

zur Meldung nach § 8 Abs. 1 DSG wird dadurch

nicht berührt.

§ 2. Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung

ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen

Übermittlungen und Überlassungen von Daten

werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen

erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner

Genehmigung durch die Datenschutzkommission,

wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit

gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG

nicht vorliegen.

§ 3. Eine Standardverarbeitung, Standardübermittlung

oder Standardüberlassung besteht nur

nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen

1. Die Standardverarbeitung darf nicht über die

in den Anlagen taxativ aufgezählten Verarbeitungszwecke,

Betroffenenkreise, Datenarten

und Empfängerkreise hinausgehen; geht eine

Datenverarbeitung auch nur hinsichtlich eines

Verarbeitungszweckes oder eines seiner Teilbereiche,

eines Betroffenenkreises, einer

Datenart oder eines planmäßig vorgesehenen

Empfängers über diese Aufzählung hinaus, so

besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht

für den vollen Umfang der Datenverarbeitung,

Übermittlung oder Überlassung.

2. a) Die Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise,

Datenarten und Empfängerkreise

müssen entweder in einem Gesetz oder in

einer Verordnung vorgegeben sein; oder

b) dem Betroffenen muß ihre Kenntnis auf

Grund seiner vertraglichen Beziehung mit

dem Auftraggeber zumutbar sein.

3. Das Verknüpfen von Standardverarbeitungen

und die Übermittlung aus einer Standardverarbeitung

in eine andere Datenverarbeitung

ist nur soweit zulässig, als dies in der jeweiligen

Umschreibung in den Anlagen ausdrücklich

vorgesehen ist; ansonsten besteht die

Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für

den vollen Umfang der Datenverarbeitung,

Übermittlung oder Überlassung.

4. In der Standardverarbeitung dürfen Daten

nur nach Maßgabe der §§ 6 und 17 DSG verarbeitet

werden. Aus einer Standardverarbeitung

dürfen Übermittlungen nur unter den

Voraussetzungen der §§ 7 und 18 DSG, Überlassungen

unter der Voraussetzung, daß

durch eine entsprechende schriftliche Zusage

des Dienstleisters die Einhaltung der im § 19

DSG vorgesehenen Pflichten sichergestellt ist,

erfolgen.

§ 4. Meldungen von Standardverarbeitungen

sind mit dem Formblatt „Meldung" entsprechend

der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister,

BGBl. Nr. 260/1987, in der jeweils geltenden

Fassung vorzunehmen. In diesem Formblatt ist die

in den Anlagen zu dieser Verordnung angegebene

Bezeichnung der jeweiligen Standardverarbeitung

anzukreuzen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

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